Hingegen kommt der den Schuldspruch A 3 b bekämpfenden, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Nichtannahme der Qualifikation nach § 145 Abs. 1 Z. 1 vorletzter und letzter Fall, StGB. rügt, Berechtigung zu.Hingegen kommt der den Schuldspruch A 3 b bekämpfenden, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter und letzter Fall, StGB. rügt, Berechtigung zu.
Das Gericht konstatierte über den im Urteilsspruch enthaltenen Sachverhalt hinaus die von D beim Anruf am 4. Oktober 1984 zum Zweck, seiner Forderung auf Bezahlung von 5.000 sfr. Nachdruck zu verleihen, gebrauchte Äußerung: 'Wenn die Traudl (Freundin des Paul F) und Ihre Verwandtschaft einverstanden ist, auch bei Ihnen unten tut man das echt ein bisserl verlautbaren, ob dies für ihr Geschäft gut ist, das weiß ich dann auch nicht' (S. 537, 538 in Verbindung mit der Tonbandaufzeichnung S. 173). Der Gerichtshof vermeinte aber dann ohne weitere Begründung, diese Äußerung sei wohl als gefährliche Drohung, nicht aber als Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung zu qualifizieren (S. 545).
Die Staatsanwaltschaft weist unter § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. mit Recht darauf hin, daß diesen Urteilsausführungen nicht entnommen werden kann, weshalb die zitierte Drohung nicht geeignet gewesen sein soll, ernst genommen zu werden. Der Gerichtshof befaßt sich weder damit, welches 'Geschäft' Paul F betreibt noch welchen Gesellschaftskreisen er zugehört. Die Frage, ob im Hinblick auf die erwähnte Drohung allenfalls eine Vernichtung (nicht bloß Beeinträchtigung) der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung des Bedrohten befürchtet werden mußte, kann aber ohne Kenntnis dieser Umstände nicht beantwortet werden. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß Mitteilungen der angekündigten Art dazu führen konnten, die weitere bisherige Berufsausübung unmöglich zu machen oder eine die gesellschaftliche Stellung vernichtende Minderung der Wertschätzung des Erpressungsopfers über die Familie hinaus in jenen Kreisen, in denen es gesellschaftlich verkehrt (EvBl. 1983/9 = LSK. 1982/136), zu bewirken.Die Staatsanwaltschaft weist unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. mit Recht darauf hin, daß diesen Urteilsausführungen nicht entnommen werden kann, weshalb die zitierte Drohung nicht geeignet gewesen sein soll, ernst genommen zu werden. Der Gerichtshof befaßt sich weder damit, welches 'Geschäft' Paul F betreibt noch welchen Gesellschaftskreisen er zugehört. Die Frage, ob im Hinblick auf die erwähnte Drohung allenfalls eine Vernichtung (nicht bloß Beeinträchtigung) der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung des Bedrohten befürchtet werden mußte, kann aber ohne Kenntnis dieser Umstände nicht beantwortet werden. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß Mitteilungen der angekündigten Art dazu führen konnten, die weitere bisherige Berufsausübung unmöglich zu machen oder eine die gesellschaftliche Stellung vernichtende Minderung der Wertschätzung des Erpressungsopfers über die Familie hinaus in jenen Kreisen, in denen es gesellschaftlich verkehrt (EvBl. 1983/9 = LSK. 1982/136), zu bewirken.
Im zweiten Rechtsgang wird daher zu prüfen und an Hand begründeter Feststellungen neuerlich zu beurteilen sein, ob beim Angeklagten D die strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 Abs. 1 Z. 1 StGB. (deren Annahme voraussetzt, daß sie von seinem wenigstens bedingten Vorsatz umfaßt waren) vorliegen.Im zweiten Rechtsgang wird daher zu prüfen und an Hand begründeter Feststellungen neuerlich zu beurteilen sein, ob beim Angeklagten D die strafsatzerhöhenden Umstände des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (deren Annahme voraussetzt, daß sie von seinem wenigstens bedingten Vorsatz umfaßt waren) vorliegen.
Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten
B:
Die Anklage wirft Patricia B vor, ihrem Freund German A bei seiner Tat (A 1) dadurch behilflich gewesen zu sein, daß sie ihm die Telefonnummer des Paul F verschaffte und mit diesem telefonierte. Sie wurde von diesem Anklagevorwurf (§§ 12, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 StGB.) im wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, daß sie von den erpresserischen Drohungen des German A nichts gewußt habe. Sie sei zwar an einer Zurücknahme der gegen sie wegen Geheimprostitution erstatteten Anzeige interessiert gewesen und habe deshalb zweimal bei F (der sie belastende Angaben gemacht hatte) angerufen, den Inhalt des von A am 10. Oktober 1984 mit F geführten Telefongesprächs (A 1) habe sie aber nicht verfolgt und darum keine Kenntnis davon gehabt, daß von F 5.000 sfr. gefordert wurden. Unter § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. wendet die Staatsanwaltschaft vorerst zutreffend ein, daß den Angaben der B (S. 92 a i.V.m. S. 508, 509) trotz der Konstatierung zweier Telefongespräche mit F nur ein einziges, das vor dem 10. Oktober 1984 stattgefunden hat, entnommen werden kann. Vor allem aber weist die Staatsanwaltschaft mit Recht auf die - dem Erstgericht als Feststellungsgrundlage dienende - Tonbandaufzeichnung des Gesprächs vom 10. Oktober 1984 hin. Daraus ergibt sich keineswegs, daß der Gesprächsbeitrag der Patricia B bei dem am 10. Oktober 1984 (mittags) mit Paul F geführten Telefongespräch äußerst dürftig gewesen sei, daß sie den Hörer zur weiteren Führung des Gesprächs (sogleich) dem German A übergeben und sich dann aus dem Zimmer entfernt habe, weswegen sie die Erklärung des F, unter gewissen Bedingungen 5.000 sfr. zu bezahlen, nicht mehr gehört habe (S. 539). Vielmehr geht aus dieser Tonbandaufzeichnung im Gegenteil hervor, daß der Betrag von 5.000 sfr. seitens FS im Gespräch mit B erwähnt wurde (S. 183 unten, 185).Die Anklage wirft Patricia B vor, ihrem Freund German A bei seiner Tat (A 1) dadurch behilflich gewesen zu sein, daß sie ihm die Telefonnummer des Paul F verschaffte und mit diesem telefonierte. Sie wurde von diesem Anklagevorwurf (Paragraphen 12, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) im wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, daß sie von den erpresserischen Drohungen des German A nichts gewußt habe. Sie sei zwar an einer Zurücknahme der gegen sie wegen Geheimprostitution erstatteten Anzeige interessiert gewesen und habe deshalb zweimal bei F (der sie belastende Angaben gemacht hatte) angerufen, den Inhalt des von A am 10. Oktober 1984 mit F geführten Telefongesprächs (A 1) habe sie aber nicht verfolgt und darum keine Kenntnis davon gehabt, daß von F 5.000 sfr. gefordert wurden. Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. wendet die Staatsanwaltschaft vorerst zutreffend ein, daß den Angaben der B (S. 92 a in Verbindung mit S. 508, 509) trotz der Konstatierung zweier Telefongespräche mit F nur ein einziges, das vor dem 10. Oktober 1984 stattgefunden hat, entnommen werden kann. Vor allem aber weist die Staatsanwaltschaft mit Recht auf die - dem Erstgericht als Feststellungsgrundlage dienende - Tonbandaufzeichnung des Gesprächs vom 10. Oktober 1984 hin. Daraus ergibt sich keineswegs, daß der Gesprächsbeitrag der Patricia B bei dem am 10. Oktober 1984 (mittags) mit Paul F geführten Telefongespräch äußerst dürftig gewesen sei, daß sie den Hörer zur weiteren Führung des Gesprächs (sogleich) dem German A übergeben und sich dann aus dem Zimmer entfernt habe, weswegen sie die Erklärung des F, unter gewissen Bedingungen 5.000 sfr. zu bezahlen, nicht mehr gehört habe (S. 539). Vielmehr geht aus dieser Tonbandaufzeichnung im Gegenteil hervor, daß der Betrag von 5.000 sfr. seitens FS im Gespräch mit B erwähnt wurde (S. 183 unten, 185).
Es ist nicht auszuschließen, daß das Schöffengericht bei aktengetreuer und denkrichtiger Verwertung der Tonbandaufzeichnung und bei Berücksichtigung des Umstands, daß B bei diesem Telefongespräch von der gegenüber F erhobenen Geldforderung erfuhr, andere Schlüsse betreffend die Rolle BS bei der von German A versuchten Erpressung gezogen hätte. Dazu kommt, daß B auch zugab, am Tag der geplanten Geldübernahme dabei mitgewirkt zu haben, Norbert C zu holen (S. 509).
Die Aufhebung des Freispruchs der Patricia B erweist sich somit als unumgänglich. Auf das weitere, diese Angeklagte betreffende Beschwerdevorbringen braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten
C:
Auch diesem Angeklagten wird das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 StGB. vorgeworfen, weil er am 11. Oktober 1984 German A und Johannes E mit seinem Personenkraftwagen zum Rastplatz Satteins brachte, dort den E aussteigen ließ und anschließend den A zum gegenüberliegenden Autobahnrastplatz brachte (A 2), wo ein Geldbetrag von 4.200 sfr. übernommen werden sollte.Auch diesem Angeklagten wird das Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. vorgeworfen, weil er am 11. Oktober 1984 German A und Johannes E mit seinem Personenkraftwagen zum Rastplatz Satteins brachte, dort den E aussteigen ließ und anschließend den A zum gegenüberliegenden Autobahnrastplatz brachte (A 2), wo ein Geldbetrag von 4.200 sfr. übernommen werden sollte.
Das Erstgericht hat diesen Freispruch im wesentlichen darauf gestützt, daß C, der erst knapp vor dem übergabetermin in das Geschehen eingeschaltet wurde und nur als Fahrer fungierte, von den anderen Angeklagten keine Informationen über die beabsichtigte Geldabnahme erhielt und von den erpresserischen Drohungen keine Kenntnis hatte.
Hiezu macht die Staatsanwaltschaft einen Begründungsmangel dahin geltend, daß sich das Gericht bei diesen Feststellungen nicht mit den Angaben des Angeklagten E auf dem Gendarmerieposten Feldkirch vom 11. Oktober 1984
auseinandergesetzt habe, wonach A zu C sagte, er müsse beim ersten Parkplatz stehenbleiben, weil dort ein Schweizer warte, und A habe auch sonst vom 'übergabeort' und von der 'übergabezeit' gesprochen (S. 60).
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß das Gericht diese Angaben, mögen sie im Urteil auch nicht ausdrücklich erwähnt werden, der Sache nach ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Entsprechend den zitierten Angaben des E bleibt nämlich nicht außer acht, daß der Angeklagte C möglicherweiee am Rand gehört haben kann, daß von einem Schweizer Geld kassiert werden sollte. Dennoch wird die Frage, ob C die Zusammenhänge gekannt und mit entsprechendem Tätervorsatz gehandelt hat (S. 546), im Urteil verneint. Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zeigt sonach keinen Begründungsfehler in der formalen Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. auf.Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß das Gericht diese Angaben, mögen sie im Urteil auch nicht ausdrücklich erwähnt werden, der Sache nach ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Entsprechend den zitierten Angaben des E bleibt nämlich nicht außer acht, daß der Angeklagte C möglicherweiee am Rand gehört haben kann, daß von einem Schweizer Geld kassiert werden sollte. Dennoch wird die Frage, ob C die Zusammenhänge gekannt und mit entsprechendem Tätervorsatz gehandelt hat (S. 546), im Urteil verneint. Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zeigt sonach keinen Begründungsfehler in der formalen Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. auf.
In der Ausführung der Rechtsrüge leitet die Staatsanwaltschaft die behauptete Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung nicht aus einem Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz ab, sodaß eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. mangelt.In der Ausführung der Rechtsrüge leitet die Staatsanwaltschaft die behauptete Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung nicht aus einem Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz ab, sodaß eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. mangelt.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Zunächst war die Staatsanwaltschaft mit ihrer das Strafausmaß bei Herbert D als zu gering bekämpfenden Berufung auf die hinsichtlich dieses Angeklagten getroffene kassatorische Entscheidung zu verweisen.
über die Angeklagten German A und Johannes E wurden nach § 144 Abs. 1 StGB. (bei E ohne ausdrückliche Anführung des § 28 Abs. 1 StGB.) unbedingte Freiheitsstrafen verhängt, und zwar über A zehn Monate und über E sechs Monate. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen Vorstrafen der beiden Angeklagten und bei E das Zusammentreffen mit einem Vergehen als erschwerend und berücksichtigte als mildernd, daß es beim Versuch geblieben war, bei A vor allem, daß er durch seine geständige Verantwortung auch zur überführung des Angeklagten D beigetragen hat und zu seinen Drohungen auch durch ein 'leicht' provokantes Verhalten des F ermuntert wurde, bei E schließlich das Tatsachengeständnis. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrem Berufungsbegehren, die über diese beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen schuldangemessen zu erhöhen, im Recht.über die Angeklagten German A und Johannes E wurden nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB. (bei E ohne ausdrückliche Anführung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB.) unbedingte Freiheitsstrafen verhängt, und zwar über A zehn Monate und über E sechs Monate. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen Vorstrafen der beiden Angeklagten und bei E das Zusammentreffen mit einem Vergehen als erschwerend und berücksichtigte als mildernd, daß es beim Versuch geblieben war, bei A vor allem, daß er durch seine geständige Verantwortung auch zur überführung des Angeklagten D beigetragen hat und zu seinen Drohungen auch durch ein 'leicht' provokantes Verhalten des F ermuntert wurde, bei E schließlich das Tatsachengeständnis. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrem Berufungsbegehren, die über diese beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen schuldangemessen zu erhöhen, im Recht.
Bei der Bewertung der personalen Täterschuld fällt die wiederholte Straffälligkeit dieser beiden Angeklagten wegen Aggressionsdelikten, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen und nicht zuletzt der Umstand schwer ins Gewicht, daß sich beide in dem rechtlich geschützte Werte weitgehend ablehnenden Milieu des Dirnen- und Zuhälterunwesens bewegen (§ 32 Abs. 2 StGB.). Das allein erfordert eine entsprechende Reaktion des Staates, die sich nicht an der oder nahe der Untergrenze des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens bewegen kann. Wenngleich dem Angeklagten A sein Geständnis und sein beträchtlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugutezuhalten sind, darf nicht übersehen werden, daß er sich selbst als aggressiven Menschen einstuft, der (aus Gründen der eigenen Sicherheit) die Angeklagten E und C in die Tat verwickelte, was ihm als zusätzlicher Erschwerungsumstand anzulasten ist (§ 33 Z. 4 StGB.). Dies wirkt sich zwar umgekehrt bei E als mildernd aus (§ 34 Z. 4 StGB.), jedoch kann bei ihm - den Gegenausführungen zuwider - keinesfalls von einer untergeordneten Tatbeteiligung gesprochen werden, war es ihm doch zugedacht, in der entscheidenden Ausführungsphase das Geld zu übernehmen.Bei der Bewertung der personalen Täterschuld fällt die wiederholte Straffälligkeit dieser beiden Angeklagten wegen Aggressionsdelikten, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen und nicht zuletzt der Umstand schwer ins Gewicht, daß sich beide in dem rechtlich geschützte Werte weitgehend ablehnenden Milieu des Dirnen- und Zuhälterunwesens bewegen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB.). Das allein erfordert eine entsprechende Reaktion des Staates, die sich nicht an der oder nahe der Untergrenze des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens bewegen kann. Wenngleich dem Angeklagten A sein Geständnis und sein beträchtlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugutezuhalten sind, darf nicht übersehen werden, daß er sich selbst als aggressiven Menschen einstuft, der (aus Gründen der eigenen Sicherheit) die Angeklagten E und C in die Tat verwickelte, was ihm als zusätzlicher Erschwerungsumstand anzulasten ist (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB.). Dies wirkt sich zwar umgekehrt bei E als mildernd aus (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB.), jedoch kann bei ihm - den Gegenausführungen zuwider - keinesfalls von einer untergeordneten Tatbeteiligung gesprochen werden, war es ihm doch zugedacht, in der entscheidenden Ausführungsphase das Geld zu übernehmen.
Zieht man im Sinn der gesetzlichen Anordnung (§ 28 Abs. 1 StGB.) den kriminellen Unwert des (mit der Erpressung nicht in Verbindung stehenden) Vergehens nach § 216 StGB. heran, ist es wohl nicht möglich, nur die vom Gesetz angedrohte Mindeststrafe zu verhängen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu den aus dem Spruch ersichtlichen Straferhöhungen veranlaßt.Zieht man im Sinn der gesetzlichen Anordnung (Paragraph 28, Absatz eins, StGB.) den kriminellen Unwert des (mit der Erpressung nicht in Verbindung stehenden) Vergehens nach Paragraph 216, StGB. heran, ist es wohl nicht möglich, nur die vom Gesetz angedrohte Mindeststrafe zu verhängen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu den aus dem Spruch ersichtlichen Straferhöhungen veranlaßt.
German A hat zwar ebenfalls die Berufung angemeldet (ON. 99), das Rechtsmittel aber nicht zur Ausführung gebracht (ON. 110). Auch Herbert D hat nach der Urteilsverkündung die Berufung angemeldet (S. 527), aber Berufungsgründe weder mündlich noch schriftlich vorgebracht (ON. 106). Beide Berufungen waren daher gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 3 StPO.German A hat zwar ebenfalls die Berufung angemeldet (ON. 99), das Rechtsmittel aber nicht zur Ausführung gebracht (ON. 110). Auch Herbert D hat nach der Urteilsverkündung die Berufung angemeldet (S. 527), aber Berufungsgründe weder mündlich noch schriftlich vorgebracht (ON. 106). Beide Berufungen waren daher gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 3, StPO.
zurückzuweisen.
In die Kosten zweiter Instanz waren die im Berufungsverfahren unterlegenen Angeklagten A, E und D (letzterer blieb auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde ohne Erfolg) zu verfällen, nicht aber der Angeklagte C, bezüglich dessen nur ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel des Gegners (§ 390 a StPO.) vorlag; auch nicht die Angeklagte B, für welche der Sachausgang offen ist.In die Kosten zweiter Instanz waren die im Berufungsverfahren unterlegenen Angeklagten A, E und D (letzterer blieb auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde ohne Erfolg) zu verfällen, nicht aber der Angeklagte C, bezüglich dessen nur ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel des Gegners (Paragraph 390, a StPO.) vorlag; auch nicht die Angeklagte B, für welche der Sachausgang offen ist.