Die Mängelrüge versagt. Keineswegs wurde die Verantwortung der Angeklagten, im Zeitpunkt der zugesagten Darlehensrückzahlung (A) Zahlungseingänge erwartet zu haben, unerörtert gelassen. Vielmehr wurde ihr ein betrügerisches Vorgehen unterstellt, weil sie zugegebenermaßen um ihre hoffnungslose Verschuldung und sogar darum wußte, daß die erwarteten Erträgnisse nicht einmal die Kosten der Fremdfinanzierungsmittel ausgleichen können (S. 39 II. Band). Der in der Beschwerde erwähnte "präsente Deckungsfonds" schließt allenfalls eine unrechtmäßige Bereicherung bei der Verwendung eines anvertrauten Betrags für eigene Zwecke und damit Veruntreuung (§ 133 StGB) aus. Diese strafbare Handlung fällt aber der Angeklagten gar nicht zur Last. Im übrigen standen die Liegenschaften der Angeklagten wegen der hohen Überschuldung gar nicht frei zur Verfügung.Die Mängelrüge versagt. Keineswegs wurde die Verantwortung der Angeklagten, im Zeitpunkt der zugesagten Darlehensrückzahlung (A) Zahlungseingänge erwartet zu haben, unerörtert gelassen. Vielmehr wurde ihr ein betrügerisches Vorgehen unterstellt, weil sie zugegebenermaßen um ihre hoffnungslose Verschuldung und sogar darum wußte, daß die erwarteten Erträgnisse nicht einmal die Kosten der Fremdfinanzierungsmittel ausgleichen können (S. 39 römisch zwei. Band). Der in der Beschwerde erwähnte "präsente Deckungsfonds" schließt allenfalls eine unrechtmäßige Bereicherung bei der Verwendung eines anvertrauten Betrags für eigene Zwecke und damit Veruntreuung (Paragraph 133, StGB) aus. Diese strafbare Handlung fällt aber der Angeklagten gar nicht zur Last. Im übrigen standen die Liegenschaften der Angeklagten wegen der hohen Überschuldung gar nicht frei zur Verfügung.
Sofern in der Mängel-, aber auch in der Rechtsrüge die Urteilsformulierung zur Beweiswürdigung, daß die Angeklagte "mit Sicherheit" eine Schädigung des Manfred F*** "in Kauf genommen" habe, als unzulänglich bezeichnet wird, ist dies zwar nicht frei vom Anschein eines formalen Widerspruchs. Da es aber auf den Sinnzusammenhang der Gesamtbegründung ankommt, ist auf die vorangehenden Urteilsfeststellungen zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin um die nicht fristgerechte Rückzahlung des Darlehens und die demgemäß damit verbundene Schädigung des Kreditgebers F*** wußte und trotzdem das Darlehen aufgenommen hat (S. 38 II. Band).Sofern in der Mängel-, aber auch in der Rechtsrüge die Urteilsformulierung zur Beweiswürdigung, daß die Angeklagte "mit Sicherheit" eine Schädigung des Manfred F*** "in Kauf genommen" habe, als unzulänglich bezeichnet wird, ist dies zwar nicht frei vom Anschein eines formalen Widerspruchs. Da es aber auf den Sinnzusammenhang der Gesamtbegründung ankommt, ist auf die vorangehenden Urteilsfeststellungen zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin um die nicht fristgerechte Rückzahlung des Darlehens und die demgemäß damit verbundene Schädigung des Kreditgebers F*** wußte und trotzdem das Darlehen aufgenommen hat (S. 38 römisch zwei. Band).
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Z. 5 a). Den teils im Sinn der Z. 5 argumentierenden Beschwerdeüberlegungen, daß F*** schon zufolge seiner Stellung als privater Darlehensgeber um die "offenbaren" Zahlungsprobleme der Angeklagten gewußt habe, steht die aktenmäßig festgehaltene Aussage des F*** entgegen, wonach er dahin informiert wurde, daß Emilie L*** (Witwe des ehemaligen Verteidigungsministers) auf Grund ihres Namens mit Banken nichts zu tun haben wollte (S. 28 II. Band). Eine detaillierte Erörterung einzelner Forderungen der Angeklagten war angesichts ihrer massiven Überschuldung und der ihr bekannten Zahlungsunfähigkeit nicht geboten. Im übrigen mußten die Tatrichter den Vorsatz der Angeklagten weitgehend auf Grund äußerer Umstände erschließen. Sie haben dies in Gemäßheit des § 258 Abs 2 StPO getan, wobei dem bewußten Verschweigen der finanziellen Situation gegenüber dem Darlehensgeber (S. 37 II. Band) nicht die Überlegung, die Angeklagte habe gar keine betrügerischen Angaben gemacht, entgegengehalten werden kann, hat sie doch anläßlich der Rückzahlungszusage einen Wechsel unterschrieben (S. 27 II. Band). Außerdem besteht beim Darlehensschwindel die Täuschung über Tatsachen (§ 146 StGB) darin, daß sich der Täter als zahlungsfähig und (oder) zahlungswillig geriert und derart den Irrtum des Kreditgebers herbeiführt (siehe LSK. 1978/121).Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Ziffer 5, a). Den teils im Sinn der Ziffer 5, argumentierenden Beschwerdeüberlegungen, daß F*** schon zufolge seiner Stellung als privater Darlehensgeber um die "offenbaren" Zahlungsprobleme der Angeklagten gewußt habe, steht die aktenmäßig festgehaltene Aussage des F*** entgegen, wonach er dahin informiert wurde, daß Emilie L*** (Witwe des ehemaligen Verteidigungsministers) auf Grund ihres Namens mit Banken nichts zu tun haben wollte (S. 28 römisch zwei. Band). Eine detaillierte Erörterung einzelner Forderungen der Angeklagten war angesichts ihrer massiven Überschuldung und der ihr bekannten Zahlungsunfähigkeit nicht geboten. Im übrigen mußten die Tatrichter den Vorsatz der Angeklagten weitgehend auf Grund äußerer Umstände erschließen. Sie haben dies in Gemäßheit des Paragraph 258, Absatz 2, StPO getan, wobei dem bewußten Verschweigen der finanziellen Situation gegenüber dem Darlehensgeber (S. 37 römisch zwei. Band) nicht die Überlegung, die Angeklagte habe gar keine betrügerischen Angaben gemacht, entgegengehalten werden kann, hat sie doch anläßlich der Rückzahlungszusage einen Wechsel unterschrieben (S. 27 römisch zwei. Band). Außerdem besteht beim Darlehensschwindel die Täuschung über Tatsachen (Paragraph 146, StGB) darin, daß sich der Täter als zahlungsfähig und (oder) zahlungswillig geriert und derart den Irrtum des Kreditgebers herbeiführt (siehe LSK. 1978/121).
Die Rechtsrüge, welche ein vorsätzliches Vorgehen der Angeklagten bestreitet und dabei den rechtlichen Ausführungen ihre Überlegungen zur Beweislage, nicht aber die Feststellungen des Urteils zugrunde legt, entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil eine solche ein Festhalten am Urteilssachverhalt verlangt.