Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) releviert die Abweisung seines Beweisantrages auf Vernehmung von zwei Zeugen, wodurch erwiesen worden wäre, daß der Angeklagte die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) releviert die Abweisung seines Beweisantrages auf Vernehmung von zwei Zeugen, wodurch erwiesen worden wäre, daß der Angeklagte die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe.
Nichtigkeitsbeschwerde kann nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO ergriffen werden, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Erkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.Nichtigkeitsbeschwerde kann nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffen werden, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Erkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Da der Angeklagte in der der Urteilsfällung vorangehenden (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 15. April 1991 einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen nicht gestellt hat (siehe Hauptverhandlungsprotokoll ON 19, insb AS 88), mangelt es bereits an der formellen Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf bereits in einem früheren Verfahrensstadium gestellte Anträge nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 1 zu § 281 Z 4 uva).Da der Angeklagte in der der Urteilsfällung vorangehenden (gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 15. April 1991 einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen nicht gestellt hat (siehe Hauptverhandlungsprotokoll ON 19, insb AS 88), mangelt es bereits an der formellen Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf bereits in einem früheren Verfahrensstadium gestellte Anträge nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4, uva).
Die Mängelrüge (Z 5) macht geltend, den Aussagen der Belastungszeugen Silvia T***** und Wilhelm T***** könne keine Beweiskraft zukommen. Sie bezieht sich zunächst auf Schulterzucken und Nicken der Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10.September 1990 als zu wenig aussagekräftig, übersieht dabei aber, daß sich die Tatrichter auf die eindeutigen verbalen Äußerungen dieser Zeugin in der der Urteilsfällung vorangehenden Hauptverhandlung stützen konnten (AS 87). Der Zeuge T***** wiederum war nach seiner Aussage in dieser Hauptverhandlung (AS 85) - der das Erstgericht Glaubwürdigkeit zuerkannte (US 8) - dem Beschwerdevorbringen zuwider bei seinen Aufenthalten in Knittelfeld keineswegs schwer betrunken und damit wahrnehmungsfähig.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht geltend, den Aussagen der Belastungszeugen Silvia T***** und Wilhelm T***** könne keine Beweiskraft zukommen. Sie bezieht sich zunächst auf Schulterzucken und Nicken der Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10.September 1990 als zu wenig aussagekräftig, übersieht dabei aber, daß sich die Tatrichter auf die eindeutigen verbalen Äußerungen dieser Zeugin in der der Urteilsfällung vorangehenden Hauptverhandlung stützen konnten (AS 87). Der Zeuge T***** wiederum war nach seiner Aussage in dieser Hauptverhandlung (AS 85) - der das Erstgericht Glaubwürdigkeit zuerkannte (US 8) - dem Beschwerdevorbringen zuwider bei seinen Aufenthalten in Knittelfeld keineswegs schwer betrunken und damit wahrnehmungsfähig.
Die Mängelrüge übersieht ferner, daß die Zeugin Katharina S***** entgegen den Beschwerdeausführungen unter Vorhalt der Aussage dieses Zeugen vernommen wurde (AS 57 d; Verlesung in der Hauptverhandlung AS 88).
Das Schöffengericht hat schließlich der Beschwerdebehauptung zuwider die Angaben der Zeuginnen Katharina S***** und Elisabeth E***** erwogen, sie aber in freier Würdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) als zur Entlastung des Angeklagten ungeeignet angesehen (US 11).Das Schöffengericht hat schließlich der Beschwerdebehauptung zuwider die Angaben der Zeuginnen Katharina S***** und Elisabeth E***** erwogen, sie aber in freier Würdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als zur Entlastung des Angeklagten ungeeignet angesehen (US 11).
Die Mängelrüge erweist sich somit in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne daß formale Begründungsmängel aufgezeigt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen ist der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (Paragraph 285, i StPO).