Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gab mit Beschluß vom 18.März 1993 (Band I, ON 65) dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten Folge und ordnete gemäß dem § 193 Abs. 2 StPO die Aufhebung der Untersuchungshaft an, weil sie im Hinblick darauf, daß nach den bisherigen Erhebungsergebnissen ausschließlich Werner W***** alle geschäftlichen Dispositionen getroffen habe, einen dringenden Tatverdacht als nicht gegeben erachtete.Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gab mit Beschluß vom 18.März 1993 (Band römisch eins, ON 65) dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten Folge und ordnete gemäß dem Paragraph 193, Absatz 2, StPO die Aufhebung der Untersuchungshaft an, weil sie im Hinblick darauf, daß nach den bisherigen Erhebungsergebnissen ausschließlich Werner W***** alle geschäftlichen Dispositionen getroffen habe, einen dringenden Tatverdacht als nicht gegeben erachtete.
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 6.April 1993, AZ 27 Bs 99/93, (Band III, ON 69) Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr des § 180 Abs. 2 Z 1 StPO an.Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 6.April 1993, AZ 27 Bs 99/93, (Band römisch drei, ON 69) Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO an.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, in der der dringende Tatverdacht und das Vorliegen des Haftgrundes bestritten wird.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Zum dringenden Tatverdacht:
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Oberlandesgericht zu Unrecht die Abgabe einer Garantieerklärung des Beschwerdeführers gegenüber der C*****-B***** in der Höhe von einer Million S als Tatbeitrag zum Kreditbetrug gewertet hat (vgl. Band III, S 26). Denn diese Erklärung wurde am 13.April 1992 abgegeben (siehe Band II, S 109), also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kredit durch das oben erwähnte Kreditinstitut offenbar bereits zugezählt war. Nach der Aussage des Zeugen Sebastian E***** (des informierten Vertreters des geschädigten Bankinstituts) wurden die Geschäftsbeziehungen mit der Firma W***** & S*****, Immobilienverwertungs GesmbH im Mai 1991 aufgenommen. Im Oktober 1991 wurde ein Kontokorrentkredit über 12 Millionen S eingeräumt, dies im Vertrauen auf die Zusicherung des Werner W*****, daß ihm in Kürze aus einer Erbschaft Mittel zur Verfügung stehen würden (Band III, ON 84, insbesonders S 92 ff; siehe auch Band II, S 35 ff und S 237 ff). Die vom Oberlandesgericht erwähnte Garantieerklärung diente nur als eine weitere Sicherheit (siehe Band II, S 111). Bei dem derzeit gegebenen Verfahrensstand liegen somit keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - einen Tatbeitrag zum Kreditbetrug dadurch leistete, daß er eine wertlose Bürgschaftsverpflichtung übernahm.Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Oberlandesgericht zu Unrecht die Abgabe einer Garantieerklärung des Beschwerdeführers gegenüber der C*****-B***** in der Höhe von einer Million S als Tatbeitrag zum Kreditbetrug gewertet hat vergleiche Band römisch drei, S 26). Denn diese Erklärung wurde am 13.April 1992 abgegeben (siehe Band römisch zwei, S 109), also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kredit durch das oben erwähnte Kreditinstitut offenbar bereits zugezählt war. Nach der Aussage des Zeugen Sebastian E***** (des informierten Vertreters des geschädigten Bankinstituts) wurden die Geschäftsbeziehungen mit der Firma W***** & S*****, Immobilienverwertungs GesmbH im Mai 1991 aufgenommen. Im Oktober 1991 wurde ein Kontokorrentkredit über 12 Millionen S eingeräumt, dies im Vertrauen auf die Zusicherung des Werner W*****, daß ihm in Kürze aus einer Erbschaft Mittel zur Verfügung stehen würden (Band römisch drei, ON 84, insbesonders S 92 ff; siehe auch Band römisch zwei, S 35 ff und S 237 ff). Die vom Oberlandesgericht erwähnte Garantieerklärung diente nur als eine weitere Sicherheit (siehe Band römisch zwei, S 111). Bei dem derzeit gegebenen Verfahrensstand liegen somit keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - einen Tatbeitrag zum Kreditbetrug dadurch leistete, daß er eine wertlose Bürgschaftsverpflichtung übernahm.
Aus folgenden aktenkundigen Erhebungsergebnissen ergibt sich aber der dringende Verdacht (§ 180 Abs. 1 StPO), daß der Beschuldigte zur Ausführung des Kreditbetruges durch Werner W***** im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB beitrug:Aus folgenden aktenkundigen Erhebungsergebnissen ergibt sich aber der dringende Verdacht (Paragraph 180, Absatz eins, StPO), daß der Beschuldigte zur Ausführung des Kreditbetruges durch Werner W***** im Sinne des Paragraph 12,, dritter Fall, StGB beitrug:
Der Beschuldigte gründete am 19.April 1990 zusammen mit Werner W***** die W***** & S***** GesmbH, bei der beide als Geschäftsführer aufschienen. Über das Konto der Gesellschaft bei der C*****-B***** waren beide einzeln zeichnungsberechtigt (Band II, S 237 und 643 ff). Am 18.Oktober 1990 gründeten sie die W***** & S***** - ImmobilienverwertungsGesmbH, bei der W***** allein die Geschäftsführung übernahm; über das Konto dieser Gesellschaft bei der C*****-B***** waren aber wieder beide einzeln zeichnungsberechtigt (Band II, S 238 und 645 ff). Für beide Konten hatten sowohl W***** als auch S***** je eine Euroscheckkarte mit Bankomatfunktion; von diesen Konten wurde nach Aussage des Zeugen E***** mitunter "bis zum Maximum" Geld behoben (Band II, S 238). Die Tätigkeit der beiden Gesellschaften bestand im wesentlichen darin, von präsumtiven Wohnungskäufern Anzahlungen entgegenzunehmen, wobei allerdings nur W***** gegenüber den Kunden aufgetreten ist und die Zahlungen vereinnahmte (siehe dazu die Erhebungen der Wirtschaftspolizei Band II, S 249 ff).Der Beschuldigte gründete am 19.April 1990 zusammen mit Werner W***** die W***** & S***** GesmbH, bei der beide als Geschäftsführer aufschienen. Über das Konto der Gesellschaft bei der C*****-B***** waren beide einzeln zeichnungsberechtigt (Band römisch zwei, S 237 und 643 ff). Am 18.Oktober 1990 gründeten sie die W***** & S***** - ImmobilienverwertungsGesmbH, bei der W***** allein die Geschäftsführung übernahm; über das Konto dieser Gesellschaft bei der C*****-B***** waren aber wieder beide einzeln zeichnungsberechtigt (Band römisch zwei, S 238 und 645 ff). Für beide Konten hatten sowohl W***** als auch S***** je eine Euroscheckkarte mit Bankomatfunktion; von diesen Konten wurde nach Aussage des Zeugen E***** mitunter "bis zum Maximum" Geld behoben (Band römisch zwei, S 238). Die Tätigkeit der beiden Gesellschaften bestand im wesentlichen darin, von präsumtiven Wohnungskäufern Anzahlungen entgegenzunehmen, wobei allerdings nur W***** gegenüber den Kunden aufgetreten ist und die Zahlungen vereinnahmte (siehe dazu die Erhebungen der Wirtschaftspolizei Band römisch zwei, S 249 ff).
Daß aber auch der Beschuldigte über die Geschäftsvorgänge informiert war, ist der Aussage der Zeugin Elisabeth W****, einer ehemaligen Angestellten, zu entnehmen. Aus dieser Aussage ergeben sich auch Anhaltspunkte für die Annahme, daß zwischen dem Beschuldigten und W***** die Geschäftsfälle täglich besprochen wurden (vgl. Band I, S 451 ff = Band II, S 707 ff). Der Beschuldigte S***** hat an den von seinem langjährigen Kompagnon Werner W***** herausgelockten Geldern partizipiert und pflegte - wie das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß dazu zutreffend feststellte (Band III, S 25 f) - im Verhältnis zum geringen Umfang der Geschäfte einen aufwendigen Lebensstil, welcher sich im häufigen Besuch von Nobellokalen, in der Bestreitung aufwendiger Feiern, im Ankauf von Luxusfahrzeugen (zuletzt eines Ferrari 512 TR, für den eine Anzahlung von 500.000 S geleistet wurde) und in der Anmietung einer Wohnung für 17.000 S monatlich sowie in der Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung äußerte.Daß aber auch der Beschuldigte über die Geschäftsvorgänge informiert war, ist der Aussage der Zeugin Elisabeth W****, einer ehemaligen Angestellten, zu entnehmen. Aus dieser Aussage ergeben sich auch Anhaltspunkte für die Annahme, daß zwischen dem Beschuldigten und W***** die Geschäftsfälle täglich besprochen wurden vergleiche Band römisch eins, S 451 ff = Band römisch zwei, S 707 ff). Der Beschuldigte S***** hat an den von seinem langjährigen Kompagnon Werner W***** herausgelockten Geldern partizipiert und pflegte - wie das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß dazu zutreffend feststellte (Band römisch drei, S 25 f) - im Verhältnis zum geringen Umfang der Geschäfte einen aufwendigen Lebensstil, welcher sich im häufigen Besuch von Nobellokalen, in der Bestreitung aufwendiger Feiern, im Ankauf von Luxusfahrzeugen (zuletzt eines Ferrari 512 TR, für den eine Anzahlung von 500.000 S geleistet wurde) und in der Anmietung einer Wohnung für 17.000 S monatlich sowie in der Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung äußerte.
Nach dem im Akt erliegenden Bericht von Interpol Wiesbaden haben W***** und S***** im Jahre 1989 in Bonn die T***** VerlagsGesmbH gegründet, bei der S***** die Geschäftsführung übernahm und dabei als Strohmann fungierte, damit der mit Altschulden belastete W***** erneut unbehelligt gewerblich tätig sein konnte. Sie häuften dabei Schulden über 400.000 DM an und tauchten im August 1989 unter. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges (siehe Band III, S 15 ff).Nach dem im Akt erliegenden Bericht von Interpol Wiesbaden haben W***** und S***** im Jahre 1989 in Bonn die T***** VerlagsGesmbH gegründet, bei der S***** die Geschäftsführung übernahm und dabei als Strohmann fungierte, damit der mit Altschulden belastete W***** erneut unbehelligt gewerblich tätig sein konnte. Sie häuften dabei Schulden über 400.000 DM an und tauchten im August 1989 unter. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges (siehe Band römisch drei, S 15 ff).
Daß auch im vorliegenden Falle der Verdacht nahe liegt, daß der Beschuldigte und sein Geschäftspartner "untergetaucht" sind, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin W*****: "... hat dort Hr. Christian H***** zu mir gesagt, er hat bei Nacht und Nebel W***** nach München übersiedelt" (Band II, S 711).Daß auch im vorliegenden Falle der Verdacht nahe liegt, daß der Beschuldigte und sein Geschäftspartner "untergetaucht" sind, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin W*****: "... hat dort Hr. Christian H***** zu mir gesagt, er hat bei Nacht und Nebel W***** nach München übersiedelt" (Band römisch zwei, S 711).
Diese Indizien bilden - in ihrem Zusammenhang gesehen - eine hinreichend tragfähige Begründung für die Annahme, es liege ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vor, daß der Beschuldigte durch diese gemeinsame Firmengründung dem Werner W***** die Rahmenbedingungen für diesen Kreditbetrug geschaffen und dadurch einen Tatbeitrag geleistet hat, wobei er die geplante und dann auch ausgeführte Tat ihrer Art nach kannte und auch mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz handelte; für letztere Annahme sprechen insbes. der oben angeführte Bericht von Interpol Wiesbaden (über Erhebungen gegen den Beschuldigten zu einem ähnlich gelagerten Betrugsvorwurf) und die Tatsachen, daß der Beschuldigte Kenntnis von den Geschäftsvorgängen der Gesellschaft hatte (die sich - wie oben dargestellt - darauf beschränkten, Anzahlungen von präsumtiven Wohnungskäufern entgegenzunehmen) und daraus erheblichen finanziellen Nutzen gezogen hat.
Ob diese Ergebnisse der Untersuchung ausreichen werden, den Beschwerdeführer des ihm angelasteten Verbrechens zu überführen, kann vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern muß der freien Beweiswürdigung der Tatrichter überlassen bleiben.
Zum Haftgrund:
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 1 StPO ist dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO ist dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Aus dem Akt ergibt sich, daß das noch vorhandene Firmenvermögen Ende des Jahres 1992 nach München verbracht wurde (siehe dazu die Aussage der Zeugin Elisabeth W***** aaO). Der Beschuldigte ist im Dezember 1992 nach München verzogen und hat seine Wohnung in Wien aufgegeben (Band I, S 143); er wurde während eines Kurzaufenthaltes in Wien vor seiner Weiterreise nach Spanien festgenommen (Band I, S 99). Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht Wien aber auch mit Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 1 StPO angenommen.Aus dem Akt ergibt sich, daß das noch vorhandene Firmenvermögen Ende des Jahres 1992 nach München verbracht wurde (siehe dazu die Aussage der Zeugin Elisabeth W***** aaO). Der Beschuldigte ist im Dezember 1992 nach München verzogen und hat seine Wohnung in Wien aufgegeben (Band römisch eins, S 143); er wurde während eines Kurzaufenthaltes in Wien vor seiner Weiterreise nach Spanien festgenommen (Band römisch eins, S 99). Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht Wien aber auch mit Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO angenommen.
Durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien hat demnach eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit in Ansehung des Ingomar S***** nicht stattgefunden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Damit hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen (§ 8 GRBG).Damit hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen (Paragraph 8, GRBG).