Die aus Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist der Urteilsbegründung mit Bestimmtheit zu entnehmen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 42). Den außerehelichen Beischlaf mit der unmündigen Jaqueline K***** haben die Tatrichter keineswegs allein aus der Behauptung der Gabriele K***** abgeleitet, wonach sie einen Blutfleck im Bett ihrer Tochter wahrgenommen und den Angeklagten einmal dabei ertappt habe, als er in deren Zimmer schlief. Ebensowenig beruht die Beweiswürdigung ausschließlich auf einem Gutachten über die Aussagefähigkeit der Jaqueline K*****. Die Glaubwürdigkeit der aussagefähigen Zeugin wurde auf die Art ihrer Schilderung des Tatherganges und der dazu verwertbaren Aussage ihrer Mutter gestützt, dem der Beschwerdeführer mit dem Zweifelsgrundsatz schon deshalb nicht begegnen kann, weil die Tatrichter keine Zweifel an ihren Konstatierungen hatten. Alle Beweisergebnisse wurden als Bestätigung der in freier Beweiswürdigung für überzeugend erachteten Erzählung des Tatopfers herangezogen. Widersprüche in deren Aussage werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die darin auf spekulativer Grundlage angesprochene Möglichkeit einer Falschbezichtigung des Angeklagten, um den eigenen Stiefvater zu entlasten, sondern greift nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, in der logisch und empirisch einwandfrei dargetan ist, daß das Mädchen unter dem Begriff "Vergewaltigung" bloß sexuelle Übergriffe des Angeklagten verstanden habe.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist der Urteilsbegründung mit Bestimmtheit zu entnehmen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 42). Den außerehelichen Beischlaf mit der unmündigen Jaqueline K***** haben die Tatrichter keineswegs allein aus der Behauptung der Gabriele K***** abgeleitet, wonach sie einen Blutfleck im Bett ihrer Tochter wahrgenommen und den Angeklagten einmal dabei ertappt habe, als er in deren Zimmer schlief. Ebensowenig beruht die Beweiswürdigung ausschließlich auf einem Gutachten über die Aussagefähigkeit der Jaqueline K*****. Die Glaubwürdigkeit der aussagefähigen Zeugin wurde auf die Art ihrer Schilderung des Tatherganges und der dazu verwertbaren Aussage ihrer Mutter gestützt, dem der Beschwerdeführer mit dem Zweifelsgrundsatz schon deshalb nicht begegnen kann, weil die Tatrichter keine Zweifel an ihren Konstatierungen hatten. Alle Beweisergebnisse wurden als Bestätigung der in freier Beweiswürdigung für überzeugend erachteten Erzählung des Tatopfers herangezogen. Widersprüche in deren Aussage werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die darin auf spekulativer Grundlage angesprochene Möglichkeit einer Falschbezichtigung des Angeklagten, um den eigenen Stiefvater zu entlasten, sondern greift nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, in der logisch und empirisch einwandfrei dargetan ist, daß das Mädchen unter dem Begriff "Vergewaltigung" bloß sexuelle Übergriffe des Angeklagten verstanden habe.
Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen darüber, ob Jaqueline K***** ihrer Mutter davon berichtet habe, liegt nicht vor (vgl die S 33, 48, 137, 139 und 141, aber auch 143 und 145).Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen darüber, ob Jaqueline K***** ihrer Mutter davon berichtet habe, liegt nicht vor vergleiche die S 33, 48, 137, 139 und 141, aber auch 143 und 145).
Insoweit sich die Mängelrüge schließlich gegen den Freispruch vom Vorwurf der schweren Nötigung wendet, ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen werden durch die dargelegten Einwände ebensowenig geweckt (Z 5 a).Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen werden durch die dargelegten Einwände ebensowenig geweckt (Ziffer 5, a).
Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB gerichtete Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit a) verläßt den Boden der tatsächlichen Urteilsannahmen und ist damit gleichermaßen nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet.Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB gerichtete Rechtsrüge (nominell Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) verläßt den Boden der tatsächlichen Urteilsannahmen und ist damit gleichermaßen nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zur Folge.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390, a StPO.