Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1995, GZ 1 c E VR 14384/92-214, wurde ua Musa D***** von dem wider ihn wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung und einer anderen strafbaren Handlung erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO "mangels Schuldbeweis" freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1995, GZ 1 c E VR 14384/92-214, wurde ua Musa D***** von dem wider ihn wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung und einer anderen strafbaren Handlung erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO "mangels Schuldbeweis" freigesprochen.
Mit unmittelbar darauf verkündetem Beschluss wurde dem Genannten eine Entschädigung für die von ihm in diesem Verfahren zwischen dem 29. November 1992 und dem 3. August 1993 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft ebenso wenig zuerkannt (vgl auch ON 217), wie mit den - nach jeweiliger Aufhebung durch das Oberlandesgericht Wien (ON 228, 242) - gefassten Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 1995 (ON 238) und vom 25. März 1996 (ON 244). Der zuletzt genannten Entscheidung legte das Erstgericht die über Auftrag des Rechtsmittelgerichtes vorgenommene Urteilsergänzung (ON 214a) zu Grunde und gelangte erneut zum Ergebnis mangelnder Verdachtsentkräftung. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. August 1996, AZ 21 Bs 118/96, nicht Folge (ON 250).Mit unmittelbar darauf verkündetem Beschluss wurde dem Genannten eine Entschädigung für die von ihm in diesem Verfahren zwischen dem 29. November 1992 und dem 3. August 1993 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft ebenso wenig zuerkannt vergleiche auch ON 217), wie mit den - nach jeweiliger Aufhebung durch das Oberlandesgericht Wien (ON 228, 242) - gefassten Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 1995 (ON 238) und vom 25. März 1996 (ON 244). Der zuletzt genannten Entscheidung legte das Erstgericht die über Auftrag des Rechtsmittelgerichtes vorgenommene Urteilsergänzung (ON 214a) zu Grunde und gelangte erneut zum Ergebnis mangelnder Verdachtsentkräftung. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. August 1996, AZ 21 Bs 118/96, nicht Folge (ON 250).
Aufgrund einer gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erkannte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2000, GZ 13 Os 54, 55/00-7, dass im vorliegenden Strafverfahren durch die Unterlassung einer öffentlichen Verhandlung über die nach § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachten Ersatzansprüche sowie durch die Unterlassung der öffentlichen Verkündung des am 25. März 1996 gefassten Beschlusses und dadurch, dass diese Mängel vom Oberlandesgericht Wien anlässlich der Beschlussfassung vom 30. August 1996 nicht beanstandet oder behoben wurden, das Gesetz in den Bestimmungen des § 6 Abs 3 und Abs 4 StEG iVm Art 6 Abs 1 EMRK verletzt wurde. Die genannten Beschlüsse wurden aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Verfahrenserneuerung aufgetragen.Aufgrund einer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erkannte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2000, GZ 13 Os 54, 55/00-7, dass im vorliegenden Strafverfahren durch die Unterlassung einer öffentlichen Verhandlung über die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geltend gemachten Ersatzansprüche sowie durch die Unterlassung der öffentlichen Verkündung des am 25. März 1996 gefassten Beschlusses und dadurch, dass diese Mängel vom Oberlandesgericht Wien anlässlich der Beschlussfassung vom 30. August 1996 nicht beanstandet oder behoben wurden, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 4, StEG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletzt wurde. Die genannten Beschlüsse wurden aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Verfahrenserneuerung aufgetragen.
Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde Musa D***** am 31. Juli 2000 eine Haftentschädigung neuerlich nicht zuerkannt (ON 280). Wie bereits in seinem Beschluss vom 25. März 1996 bejahte das Landesgericht für Strafsachen Wien (gestützt auf die Ergänzung der gekürzten Urteilsausfertigung - angesichts der im zweiten Rechtsgang zwar abgeschwächten, den Entschädigungswerber sinngemäß aber weiterhin der versuchten Erpressung belastenden Zeugenaussagen) die nach wie vor bestehende Verdachtslage.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 15. September 2000 nicht Folge (ON 283). Der von Musa D***** bereits am 10. März 1997 angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab seiner Beschwerde statt und stellte mit Urteil vom 5. November 2002, Beschwerde Nr. 35.437/97, eine Verletzung des Art 6 Abs 2 EMRK (Unschuldsvermutung) fest. Entscheidend dafür sei, dass sowohl das Landesgericht für Strafsachen Wien als auch das Oberlandesgericht Wien nach dem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdeführers im Entschädigungsverfahren Feststellungen getroffen hätten, durch die die Ansicht ausgedrückt worden sei, gegen ihn bestehe weiter ein Verdacht, wodurch Zweifel an seiner Unschuld hervorgerufen worden seien (Z 28).Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 15. September 2000 nicht Folge (ON 283). Der von Musa D***** bereits am 10. März 1997 angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab seiner Beschwerde statt und stellte mit Urteil vom 5. November 2002, Beschwerde Nr. 35.437/97, eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK (Unschuldsvermutung) fest. Entscheidend dafür sei, dass sowohl das Landesgericht für Strafsachen Wien als auch das Oberlandesgericht Wien nach dem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdeführers im Entschädigungsverfahren Feststellungen getroffen hätten, durch die die Ansicht ausgedrückt worden sei, gegen ihn bestehe weiter ein Verdacht, wodurch Zweifel an seiner Unschuld hervorgerufen worden seien (Ziffer 28,).