Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet unter isolierter Zitierung einzelner Urteilspassagen, darauf aufbauenden eigenen beweiswürdigenden Erwägungen und rechtstheoretischen Ausführungen einen „den Tatbildvorsatz ausschließenden" Irrtum des Angeklagten. Sie übergeht damit einerseits, dass die Tatrichter einen - im Übrigen durch seine die Tatbegehung leugnende Einlassung nicht indizierten - Irrtum über das fehlende Einverständnis des Tatopfers in einen Geschlechtsverkehr ausdrücklich verneinten (US 15), andererseits entfernt sich der Beschwerdeführer von den expliziten Urteilsannahmen, wonach Monika A***** sich von Beginn an gegen die sexuellen Übergriffe wehrte und es dem Angeklagten während des beschriebenen Tatgeschehens darauf ankam, gegen deren erkennbaren Willen unter vorsätzlicher Gewaltausübung zur Willensbeugung einen Geschlechtsverkehr an der Frau zu vollziehen (US 6, 15). Die Beschwerde zieht solcherart - aus Z 9 lit a unbeachtlich - nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel und verfehlt den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet unter isolierter Zitierung einzelner Urteilspassagen, darauf aufbauenden eigenen beweiswürdigenden Erwägungen und rechtstheoretischen Ausführungen einen „den Tatbildvorsatz ausschließenden" Irrtum des Angeklagten. Sie übergeht damit einerseits, dass die Tatrichter einen - im Übrigen durch seine die Tatbegehung leugnende Einlassung nicht indizierten - Irrtum über das fehlende Einverständnis des Tatopfers in einen Geschlechtsverkehr ausdrücklich verneinten (US 15), andererseits entfernt sich der Beschwerdeführer von den expliziten Urteilsannahmen, wonach Monika A***** sich von Beginn an gegen die sexuellen Übergriffe wehrte und es dem Angeklagten während des beschriebenen Tatgeschehens darauf ankam, gegen deren erkennbaren Willen unter vorsätzlicher Gewaltausübung zur Willensbeugung einen Geschlechtsverkehr an der Frau zu vollziehen (US 6, 15). Die Beschwerde zieht solcherart - aus Ziffer 9, Litera a, unbeachtlich - nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel und verfehlt den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 ff).
Gleichermaßen versagt die eine Beurteilung des Vergewaltigungsvorhabens als Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) und eine Verurteilung „allenfalls" wegen § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10).Gleichermaßen versagt die eine Beurteilung des Vergewaltigungsvorhabens als Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) und eine Verurteilung „allenfalls" wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).
Der Beschwerdeführer bestreitet bloß den konstatierten Einfluss der heftigen Gegenwehr des Tatopfers und seiner Hilfeschreie auf sein Verhalten (US 2, 6 f) und leitet unter der urteilsfremden Prämisse, er sei weder an der Tatausführung gehindert gewesen, noch habe er geglaubt, sein Ziel nicht mehr oder nur durch einen neuen Versuch zu erreichen, zumal er die Schreie der Frau durch Gewalt oder Zuhalten des Mundes unterbinden hätte können, eine freiwillige Tataufgabe ab. Solcherart verfehlt er (abermals) eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 498 StPO).Der Beschwerdeführer bestreitet bloß den konstatierten Einfluss der heftigen Gegenwehr des Tatopfers und seiner Hilfeschreie auf sein Verhalten (US 2, 6 f) und leitet unter der urteilsfremden Prämisse, er sei weder an der Tatausführung gehindert gewesen, noch habe er geglaubt, sein Ziel nicht mehr oder nur durch einen neuen Versuch zu erreichen, zumal er die Schreie der Frau durch Gewalt oder Zuhalten des Mundes unterbinden hätte können, eine freiwillige Tataufgabe ab. Solcherart verfehlt er (abermals) eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).