Dagegen richtet sich die als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete, auf § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) beanstandet die zu Schuldspruch C/1 getroffene Feststellung, der Angeklagte habe Anfang November 2006 am Bahnhof in Kufstein „ein Damenfahrrad unerhobenen Wertes mit dem Vorsatz an sich" genommen, „sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern" (US 4 f), als undeutlich, weil sich das Erstgericht auf die „Ausführung der verba legalia" beschränkt habe und nicht ersichtlich sei, „worin tatsächlich diese Zueignungs- und Bereicherungsabsicht gelegen sein soll", welchen Wert dieses Fahrrad verkörpert habe und „ob es überhaupt einen Wert hat". Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Die Konstatierung zur Willensausrichtung des Angeklagten bei Wegnahme des Fahrrades (C/1) lässt aber aus objektiver Sicht keinen Zweifel daran zu, dass die von § 127 StGB geforderte Intention in den Entscheidungsgründen des Urteils auf der Feststellungsebene zum Ausdruck gebracht wurde, mögen dabei auch Worte verwendet worden sein, die in der gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung vorkommen. Warum das - vom Angeklagten übrigens zu einer längeren Fahrt verwendete (US 8) - Rad nach den vorliegend getroffenen Urteilsannahmen als wertlos angesehen werden könnte, ist unerfindlich.Dagegen richtet sich die als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) beanstandet die zu Schuldspruch C/1 getroffene Feststellung, der Angeklagte habe Anfang November 2006 am Bahnhof in Kufstein „ein Damenfahrrad unerhobenen Wertes mit dem Vorsatz an sich" genommen, „sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern" (US 4 f), als undeutlich, weil sich das Erstgericht auf die „Ausführung der verba legalia" beschränkt habe und nicht ersichtlich sei, „worin tatsächlich diese Zueignungs- und Bereicherungsabsicht gelegen sein soll", welchen Wert dieses Fahrrad verkörpert habe und „ob es überhaupt einen Wert hat". Undeutlichkeit iSd Ziffer 5, erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419). Die Konstatierung zur Willensausrichtung des Angeklagten bei Wegnahme des Fahrrades (C/1) lässt aber aus objektiver Sicht keinen Zweifel daran zu, dass die von Paragraph 127, StGB geforderte Intention in den Entscheidungsgründen des Urteils auf der Feststellungsebene zum Ausdruck gebracht wurde, mögen dabei auch Worte verwendet worden sein, die in der gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung vorkommen. Warum das - vom Angeklagten übrigens zu einer längeren Fahrt verwendete (US 8) - Rad nach den vorliegend getroffenen Urteilsannahmen als wertlos angesehen werden könnte, ist unerfindlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit dem Einwand, das Erstgericht habe „keinerlei Feststellungen zu konkreten Ausführungshandlungen bzw diesbezüglichen Versuchen des Beschuldigten, tatsächliche Handlungen zu verwirklichen, welche dem Tatbild des § 201 StGB entsprechen", weshalb es an der „Ausführungsnähe des Versuches" mangle, an den im Urteil getroffenen Konstatierungen vorbei:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit dem Einwand, das Erstgericht habe „keinerlei Feststellungen zu konkreten Ausführungshandlungen bzw diesbezüglichen Versuchen des Beschuldigten, tatsächliche Handlungen zu verwirklichen, welche dem Tatbild des Paragraph 201, StGB entsprechen", weshalb es an der „Ausführungsnähe des Versuches" mangle, an den im Urteil getroffenen Konstatierungen vorbei:
Den Feststellungen zufolge begab sich der Angeklagte in ein abgelegenes Waldstück im Bereich Innsbruck-Amras, wo er auf die dort aus beruflichen Gründen ein Haus fotografierende Dipl.-Ing. Anne W***** stieß. Er näherte sich ihr von hinten, umfasste sie und drückte sie nach unten. Als die Frau schrie, hielt er ihr den Mund zu und forderte sie auf, ruhig zu sein. Nachdem es ihr kurzfristig gelungen war, sich aus dem Haltegriff des Angeklagten zu lösen und ca 100 m bis 150 m Richtung Stadt zu laufen, rannte er ihr nach, holte sie ein und versetzte ihr von hinten einen Stoß, wodurch sie auf dem Bauch zu liegen kam. Er legte sich auf sie und hielt ihr den Mund zu. Der Angeklagte zog ein Bajonett und hielt es in der Hand. Dipl.-Ing. Anne W***** gab ihm dann das Geld aus ihrer Geldtasche und bat ihn, sie gehen zu lassen, da er nun alles Geld erhalten habe, worauf er jedoch zu ihr sagte: „Sex" und ihr das Bajonett mit der Spitze gegen den Hals hielt. Die Frau sprach verzweifelt weiter auf den sie mit dem Bajonett bedrohenden Angeklagten ein und es gelang ihr letztlich, aufzustehen und mit ihrer Tasche gegen ihn zu schlagen, worauf er ihr zwei Mal mit der Faust gegen Schulter und Kopf schlug, was ein Hämatom am Kopf zur Folge hatte. Dipl.-Ing. Anne W***** gelang es trotzdem, von ihm loszukommen und talwärts Richtung Stadt zu laufen, wobei sie jedoch vom Angeklagten wieder eingeholt wurde, der sie zu Boden stieß, wodurch sie wieder auf dem Bauch unter ihm zu liegen kam. Der Angeklagte hielt Dipl.-Ing. Anne W***** Mund und Nase derart zu, dass sie fürchtete, zu ersticken. Es gelang ihr aber, sich auf den Rücken zu drehen. Der Angeklagte hielt in dieser Position weiter das Bajonett in der Hand und sagte: „Sex". Als er versuchte, sie zu küssen, drehte sie sich weg. Während dieses Angriffs war die Spitze des Bajonetts ständig auf sie gerichtet. Als der immer noch auf ihr sitzende und das Bajonett in seiner Hand haltende Angeklagte versuchte, ihr mit Gewalt die Zunge in den Mund zu stecken, biss sie ihn, worauf der Angeklagte kurz von ihr abließ. Unter Ausnützung dieses Überraschungsmomentes gelang es ihr neuerlich, sich aus der Umklammerung des Angeklagten herauszuwinden und Richtung Tal zu laufen. Der Angeklagte stieß sie von hinten den Abhang hinunter, doch gelang es ihr letztlich, bis zur Straße zu laufen, wo sie ein Auto aufhielt.
Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, Dipl.-Ing. Anne W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen deren ernst gemeinten Widerstand zur Duldung des Beischlafes zu nötigen (US 5 ff).
Indem die Rechtsrüge über diese Konstatierungen hinweggeht, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht, das bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe einen Vergleich des gesamten konstatierten Sachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz verlangt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die zur Anfechtung des Urteils eines Schöffengerichts im Gesetz nicht vorgesehene (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).Indem die Rechtsrüge über diese Konstatierungen hinweggeht, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht, das bei Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe einen Vergleich des gesamten konstatierten Sachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz verlangt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die zur Anfechtung des Urteils eines Schöffengerichts im Gesetz nicht vorgesehene (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.