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Entscheidung 13 Os 77/11i×

Entscheidung 13 Os 77/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os77/11i

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Tacettin Ö***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Tacettin Ö***** und Cihan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. März 2011, GZ 38 Hv 15/11i-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Tacettin Ö***** und Cihan S***** jeweils der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (I/1) und nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (I/2 und 3) sowie Cihan S***** zudem des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben am 19. September 2010 in Innsbruck

(römisch eins) Sabine F***** mit Gewalt gegen ihren Willen und heftigen Widerstand zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt oder zu nötigen versucht und zwar

1) Tacettin Ö***** und Cihan S***** gemeinsam, indem zunächst Tacettin Ö***** von hinten in weiterer Folge auch Cihan S***** selbst den Kopf von Sabine F***** gegen ihren Widerstand zum entblößten und erigierten Penis des Cihan S***** drückten, zum Oralverkehr, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb;

2) Tacettin Ö***** unmittelbar im Anschluss an die zu I/1 angeführte Tat, indem er Sabine F***** am Unterkörper erfasste, mit Gewalt aus dem stehenden PKW des Cihan S***** zerrte, ihren Unterkörper entblößte, mit Gewalt zur Motorhaube des PKW zerrte, sie festhielt und wiederholt mit dem Rücken auf die Motorhaube des PKW drückte, ihre Beine gegen ihren Widerstand auseinander drückte und in weiterer Folge mit mehreren Fingern in ihre Scheide eindrang, zum digitalen Geschlechtsverkehr sowie zum Beischlaf und indem er, als Sabine F***** aufgrund ihrer Gegenwehr nach unten weggerutscht war, ihren Kopf erfasste und zu seinem Penis drückte, zum oralen Geschlechtsverkehr, wobei der digitale Geschlechtsverkehr trotz Gegenwehr der Sabine F***** vollendet wurde und es hinsichtlich des Beischlafs und des oralen Geschlechtsverkehrs beim Versuch blieb;

3) Cihan S***** indem er Sabine F*****, als sie aus seinem PKW aussteigen wollte, mit Gewalt zurückriss, ihren Unterkörper entblößte und trotz heftiger Gegenwehr mehrfach vaginal mit seinem Penis in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog;

(römisch zwei) Cihan S***** dadurch, dass er während der zu I/2 angeführten Tat des Tacettin Ö***** in seinem PKW sitzen blieb und eine Zigarette rauchte, obwohl er bemerkt hatte, dass Sabine F***** von Tacettin Ö***** gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt wird, es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen werde, unterlassen, ihre schon begonnene oder unmittelbar bevorstehende Ausführung zu verhindern, wobei die strafbare Handlung zumindest versucht worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Den von Tacettin Ö***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a und Cihan S***** aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tacettin Ö*****:

Die Feststellung, wonach Sabine F***** nach dem im Erkenntnis geschilderten Geschehen „nicht Hand in Hand mit“ Cihan S***** „das Lokal S*****“ betreten habe, entzieht sich als nicht entscheidend für die Schuld- und Subsumtionsfrage der Anfechtung aus Ziffer 5 und 5 a,

Warum die Beweiswürdigung der Tatrichter erheblichen Bedenken durch die Tatsache ausgesetzt sein sollte, dass ein Bekannter F*****s nach der Tat „die Polizei eingeschaltet“ hatte, ist nicht nachvollziehbar. An diesen Umstand anknüpfende Spekulationen des Beschwerdeführers sind aus Ziffer 5 a, unbeachtlich. Keineswegs erheblich bedenklich erscheinen dem Obersten Gerichtshof die Feststellungen der Tatrichter vor dem Hintergrund der Ereignisschilderung durch das Opfer. Was den Feststellungen aus der „Aktenlage“ „konträr entgegen stehen“ soll, wird nicht gesagt. Erheblichen Bedenken sind die Feststellungen der Tatrichter auch aufgrund der Angaben dreier Zeugen nicht ausgesetzt, wonach Sabine F***** nach den Taten „Hand in Hand mit“ Cihan S***** „das Lokal S*****“ betreten habe; schon weil in den Entscheidungsgründen darauf verwiesen wird, dass zwei dieser Zeugen ausdrücklich betont hätten, dass F***** „einen verwirrten Eindruck“ auf sie gemacht habe (US 26).

Indem die Beschwerde ihre spekulativen Überlegungen auch unter dem Aspekt der in der Ziffer 5, zusammengefassten Anfechtungskategorien verstanden wissen will, wird nicht klar, welche davon sie geltend macht. Soweit dasselbe Vorbringen zu allem hin auch noch als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelten soll, wird der in den getroffenen Feststellungen gelegene Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

Dies gilt auch für die Behauptung (nominell Ziffer 5,, „eventualiter“ Ziffer 5 a und 9 Litera a,; der Sache nach 9 Litera a,) fehlender Feststellungen zu der vom Angeklagten gegenüber Sabine F***** angewendeten Gewalt, wobei auch nicht dargelegt wird, welche über die Urteilsfeststellungen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion als Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Cihan S*****:

Ob sich die beiden Angeklagten im Zuge eines vor dem Opfer türkisch geführten Gesprächs zu gemeinsamen Angriffen verabredet haben könnten, ist in den beweiswürdigende Erwägungen und Feststellungen unsachgemäß vermengenden Entscheidungsgründen weder festgestellt worden (US 9 zweiter Absatz: „höchstwahrscheinlich“) noch für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidend, demnach nicht Gegenstand zulässiger Urteilsanfechtung aus Ziffer 5,

Richtig ist, dass der zweite Absatz in US 22 schlicht unverständlich ist. Dass allerdings aus den Entscheidungsgründen nicht ohne jeden Zweifel hervorginge, auf welche Tatumstände die Tatrichter ihre Feststellungen gegründet haben (nämlich einerseits auf die Angaben des Opfers, welches auf das Schöffengericht - im Gegensatz zu den beiden Angeklagten - einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und [aus Ziffer 5, letzter Fall nicht in Frage gestellt] widerspruchsfreie Angaben gemacht habe, andererseits auf an einem der Tatorte aufgefundene, abgerissene Knöpfe und auf eine Reihe von Verletzungsspuren), behauptet die Mängelrüge nicht und macht solcherart Undeutlichkeit im Sinn des ersten Falls der Ziffer 5, nicht deutlich und bestimmt geltend (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Erhebliche Bedenken am Ergebnis der Beweiswürdigung hegt der Oberste Gerichtshof - wie angesichts der entgegen dem Gebot zu deren gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) breit, aber ohne Sorgfalt abgefassten vergleiche nur die mehrfache Bezeichnung der Zeugin F***** als „Firma“ in US 7) Entscheidungsgründe an dieser Stelle anzumerken ist - nicht (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Auf besondere, demnach der Feststellung als entscheidende Tatsache bedürftige Lichtverhältnisse stellt der Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB nicht ab (sachlich Ziffer 9, Litera a,); dass die Tatrichter von der Wahrnehmbarkeit des dem Schuldspruch römisch zwei zugrunde liegenden Geschehens durch ihn ausgegangen sind, aber stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.

Zu I/3 wird schließlich eine übergangene Aussage der Zeugin F***** nicht konkret bezeichnet (Ziffer 5, zweiter Fall). Soweit die Feststellungen der Entscheidungsgründe als wenig wahrscheinlich abgetan werden, wird der aus Ziffer 5 a, erforderliche Aktenbezug erneut verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00077.11I.1117.000

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111117_OGH0002_0130OS00077_11I0000_000