Den von Tacettin Ö***** aus Z 5, 5a und 9 lit a und Cihan S***** aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.Den von Tacettin Ö***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a und Cihan S***** aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tacettin Ö*****:
Die Feststellung, wonach Sabine F***** nach dem im Erkenntnis geschilderten Geschehen „nicht Hand in Hand mit“ Cihan S***** „das Lokal S*****“ betreten habe, entzieht sich als nicht entscheidend für die Schuld- und Subsumtionsfrage der Anfechtung aus Z 5 und 5a.Die Feststellung, wonach Sabine F***** nach dem im Erkenntnis geschilderten Geschehen „nicht Hand in Hand mit“ Cihan S***** „das Lokal S*****“ betreten habe, entzieht sich als nicht entscheidend für die Schuld- und Subsumtionsfrage der Anfechtung aus Ziffer 5 und 5 a,
Warum die Beweiswürdigung der Tatrichter erheblichen Bedenken durch die Tatsache ausgesetzt sein sollte, dass ein Bekannter F*****s nach der Tat „die Polizei eingeschaltet“ hatte, ist nicht nachvollziehbar. An diesen Umstand anknüpfende Spekulationen des Beschwerdeführers sind aus Z 5a unbeachtlich. Keineswegs erheblich bedenklich erscheinen dem Obersten Gerichtshof die Feststellungen der Tatrichter vor dem Hintergrund der Ereignisschilderung durch das Opfer. Was den Feststellungen aus der „Aktenlage“ „konträr entgegen stehen“ soll, wird nicht gesagt. Erheblichen Bedenken sind die Feststellungen der Tatrichter auch aufgrund der Angaben dreier Zeugen nicht ausgesetzt, wonach Sabine F***** nach den Taten „Hand in Hand mit“ Cihan S***** „das Lokal S*****“ betreten habe; schon weil in den Entscheidungsgründen darauf verwiesen wird, dass zwei dieser Zeugen ausdrücklich betont hätten, dass F***** „einen verwirrten Eindruck“ auf sie gemacht habe (US 26).Warum die Beweiswürdigung der Tatrichter erheblichen Bedenken durch die Tatsache ausgesetzt sein sollte, dass ein Bekannter F*****s nach der Tat „die Polizei eingeschaltet“ hatte, ist nicht nachvollziehbar. An diesen Umstand anknüpfende Spekulationen des Beschwerdeführers sind aus Ziffer 5 a, unbeachtlich. Keineswegs erheblich bedenklich erscheinen dem Obersten Gerichtshof die Feststellungen der Tatrichter vor dem Hintergrund der Ereignisschilderung durch das Opfer. Was den Feststellungen aus der „Aktenlage“ „konträr entgegen stehen“ soll, wird nicht gesagt. Erheblichen Bedenken sind die Feststellungen der Tatrichter auch aufgrund der Angaben dreier Zeugen nicht ausgesetzt, wonach Sabine F***** nach den Taten „Hand in Hand mit“ Cihan S***** „das Lokal S*****“ betreten habe; schon weil in den Entscheidungsgründen darauf verwiesen wird, dass zwei dieser Zeugen ausdrücklich betont hätten, dass F***** „einen verwirrten Eindruck“ auf sie gemacht habe (US 26).
Indem die Beschwerde ihre spekulativen Überlegungen auch unter dem Aspekt der in der Z 5 zusammengefassten Anfechtungskategorien verstanden wissen will, wird nicht klar, welche davon sie geltend macht. Soweit dasselbe Vorbringen zu allem hin auch noch als Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelten soll, wird der in den getroffenen Feststellungen gelegene Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt.Indem die Beschwerde ihre spekulativen Überlegungen auch unter dem Aspekt der in der Ziffer 5, zusammengefassten Anfechtungskategorien verstanden wissen will, wird nicht klar, welche davon sie geltend macht. Soweit dasselbe Vorbringen zu allem hin auch noch als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelten soll, wird der in den getroffenen Feststellungen gelegene Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Dies gilt auch für die Behauptung (nominell Z 5, „eventualiter“ Z 5a und 9 lit a; der Sache nach 9 lit a) fehlender Feststellungen zu der vom Angeklagten gegenüber Sabine F***** angewendeten Gewalt, wobei auch nicht dargelegt wird, welche über die Urteilsfeststellungen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion als Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB erforderlich sein sollten.Dies gilt auch für die Behauptung (nominell Ziffer 5,, „eventualiter“ Ziffer 5 a und 9 Litera a,; der Sache nach 9 Litera a,) fehlender Feststellungen zu der vom Angeklagten gegenüber Sabine F***** angewendeten Gewalt, wobei auch nicht dargelegt wird, welche über die Urteilsfeststellungen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion als Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Cihan S*****:
Ob sich die beiden Angeklagten im Zuge eines vor dem Opfer türkisch geführten Gesprächs zu gemeinsamen Angriffen verabredet haben könnten, ist in den beweiswürdigende Erwägungen und Feststellungen unsachgemäß vermengenden Entscheidungsgründen weder festgestellt worden (US 9 zweiter Absatz: „höchstwahrscheinlich“) noch für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidend, demnach nicht Gegenstand zulässiger Urteilsanfechtung aus Z 5.Ob sich die beiden Angeklagten im Zuge eines vor dem Opfer türkisch geführten Gesprächs zu gemeinsamen Angriffen verabredet haben könnten, ist in den beweiswürdigende Erwägungen und Feststellungen unsachgemäß vermengenden Entscheidungsgründen weder festgestellt worden (US 9 zweiter Absatz: „höchstwahrscheinlich“) noch für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidend, demnach nicht Gegenstand zulässiger Urteilsanfechtung aus Ziffer 5,
Richtig ist, dass der zweite Absatz in US 22 schlicht unverständlich ist. Dass allerdings aus den Entscheidungsgründen nicht ohne jeden Zweifel hervorginge, auf welche Tatumstände die Tatrichter ihre Feststellungen gegründet haben (nämlich einerseits auf die Angaben des Opfers, welches auf das Schöffengericht - im Gegensatz zu den beiden Angeklagten - einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und [aus Z 5 letzter Fall nicht in Frage gestellt] widerspruchsfreie Angaben gemacht habe, andererseits auf an einem der Tatorte aufgefundene, abgerissene Knöpfe und auf eine Reihe von Verletzungsspuren), behauptet die Mängelrüge nicht und macht solcherart Undeutlichkeit im Sinn des ersten Falls der Z 5 nicht deutlich und bestimmt geltend (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Erhebliche Bedenken am Ergebnis der Beweiswürdigung hegt der Oberste Gerichtshof - wie angesichts der entgegen dem Gebot zu deren gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) breit, aber ohne Sorgfalt abgefassten (vgl nur die mehrfache Bezeichnung der Zeugin F***** als „Firma“ in US 7) Entscheidungsgründe an dieser Stelle anzumerken ist - nicht (§ 362 Abs 1 Z 1 StPO).Richtig ist, dass der zweite Absatz in US 22 schlicht unverständlich ist. Dass allerdings aus den Entscheidungsgründen nicht ohne jeden Zweifel hervorginge, auf welche Tatumstände die Tatrichter ihre Feststellungen gegründet haben (nämlich einerseits auf die Angaben des Opfers, welches auf das Schöffengericht - im Gegensatz zu den beiden Angeklagten - einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und [aus Ziffer 5, letzter Fall nicht in Frage gestellt] widerspruchsfreie Angaben gemacht habe, andererseits auf an einem der Tatorte aufgefundene, abgerissene Knöpfe und auf eine Reihe von Verletzungsspuren), behauptet die Mängelrüge nicht und macht solcherart Undeutlichkeit im Sinn des ersten Falls der Ziffer 5, nicht deutlich und bestimmt geltend (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Erhebliche Bedenken am Ergebnis der Beweiswürdigung hegt der Oberste Gerichtshof - wie angesichts der entgegen dem Gebot zu deren gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) breit, aber ohne Sorgfalt abgefassten vergleiche nur die mehrfache Bezeichnung der Zeugin F***** als „Firma“ in US 7) Entscheidungsgründe an dieser Stelle anzumerken ist - nicht (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Auf besondere, demnach der Feststellung als entscheidende Tatsache bedürftige Lichtverhältnisse stellt der Tatbestand des § 286 Abs 1 StGB nicht ab (sachlich Z 9 lit a); dass die Tatrichter von der Wahrnehmbarkeit des dem Schuldspruch II zugrunde liegenden Geschehens durch ihn ausgegangen sind, aber stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.Auf besondere, demnach der Feststellung als entscheidende Tatsache bedürftige Lichtverhältnisse stellt der Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB nicht ab (sachlich Ziffer 9, Litera a,); dass die Tatrichter von der Wahrnehmbarkeit des dem Schuldspruch römisch zwei zugrunde liegenden Geschehens durch ihn ausgegangen sind, aber stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Zu I/3 wird schließlich eine übergangene Aussage der Zeugin F***** nicht konkret bezeichnet (Z 5 zweiter Fall). Soweit die Feststellungen der Entscheidungsgründe als wenig wahrscheinlich abgetan werden, wird der aus Z 5a erforderliche Aktenbezug erneut verfehlt.Zu I/3 wird schließlich eine übergangene Aussage der Zeugin F***** nicht konkret bezeichnet (Ziffer 5, zweiter Fall). Soweit die Feststellungen der Entscheidungsgründe als wenig wahrscheinlich abgetan werden, wird der aus Ziffer 5 a, erforderliche Aktenbezug erneut verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.