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Entscheidung 13 Os 77/26m×

Entscheidung 13 Os 77/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os77/26m

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * T* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 79 Hv 65/25b-126.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* (zu I 1 und I 4) – mit Blick auf gleiche Günstigkeit von jeweiligem Tatzeitrecht und Urteilszeitrecht richtig (Paragraph 61, StGB) – jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei 2 und 3) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie (zu römisch fünf) eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in M* und andernorts

(römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

1) in den Jahren 1996 bis 1999 an seiner im Jahr 1991 geborenen Nichte E* D*, indem er fast täglich ihren nackten Schambereich betastete, ihre Hand auf seinen nackten Penis drückte und sie auf seinen Schoß setzte und seinen Penis an ihrem Gesäß rieb, sowie

4) in den Jahren 2010 bis 2015 an seiner im Jahr 2002 geborenen Großnichte * A*, indem er sie bei mehreren Gelegenheiten auf seinen Schoß setzte und seinen teilweise erigierten Penis an ihrem Gesäß rieb,

(römisch zwei) mit unmündigen Personen den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar

2) in den Jahren 2010 bis 2015 mit seiner im Jahr 2002 geborenen Großnichte * A*, indem er bei mehreren Gelegenheiten mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, und

3) im Jahr 2018, 2019 oder 2020 (US 8) mit seiner im Jahr 2011 geborenen Großnichte S* D*, indem er mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, sowie

(römisch fünf) im Sommer 2020 außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB * A*, die zu diesem Zeitpunkt schlief und dadurch wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er ihren Intimbereich berührte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Feststellungen zum jeweiligen Tathergang erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeuginnen * D* (ON 66 S 4 ff), S* D* (ON 27 in Verbindung mit ON 125 S 12) und * A* (ON 66 S 11 ff) sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 11 ff). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.

[5]         Der damit im Widerspruch stehenden leugnenden Verantwortung des Angeklagten folgten die Tatrichter nicht (US 10 f und 15). Die Angaben der Zeugin N* T* wurden vom Erstgericht als unglaubwürdig angesehen (US 13). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details deren Aussage und jener des Angeklagten (Ziffer 5, zweiter Fall) war das Erstgericht schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

[6]         Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).

[7]                 Mit der Bezugnahme auf den vom Erstgericht gefällten Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf einer weiteren Missbrauchshandlung zum Nachteil der * A* zeigt die Mängelrüge keine offenbar unzureichende Begründung auf. Es ist nämlich zulässig, wenn das Gericht Aussagen von Beweispersonen zu verschiedenen Fakten einmal als hinreichende Grundlage für einen entsprechenden Schuldspruch einstuft, in anderen Fällen aber nicht (RIS-Justiz RS0098372 [insbesondere T3, T6, T8 und T16]).

[8]                 Die Widersprüche in den Angaben der Zeugin * A* haben die Tatrichter ohnedies in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (US 13). Dass das Gericht aus den Verfahrensergebnissen – wie hier aus diesen Widersprüchen – nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T12]).

[9]              Die Urteilspassagen zum Umgang eines der Opfer mit dem Angeklagten (US 11) betreffen keine entscheidende Tatsache, womit das insoweit erstattete Vorbringen der Mängelrüge von vornherein ins Leere geht (RIS-Justiz RS0106268).

[10]       Der Verweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das zu Ziffer 5, Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

[11]               Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

[12]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[14]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00077.26M.0923.000

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130OS00077_26M0000_000