[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zum jeweiligen Tathergang erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeuginnen * D* (ON 66 S 4 ff), S* D* (ON 27 iVm ON 125 S 12) und * A* (ON 66 S 11 ff) sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 11 ff). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden. Die Feststellungen zum jeweiligen Tathergang erschloss das Erstgericht aus den für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeuginnen * D* (ON 66 S 4 ff), S* D* (ON 27 in Verbindung mit ON 125 S 12) und * A* (ON 66 S 11 ff) sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 11 ff). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
[5] Der damit im Widerspruch stehenden leugnenden Verantwortung des Angeklagten folgten die Tatrichter nicht (US 10 f und 15). Die Angaben der Zeugin N* T* wurden vom Erstgericht als unglaubwürdig angesehen (US 13). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details deren Aussage und jener des Angeklagten (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Der damit im Widerspruch stehenden leugnenden Verantwortung des Angeklagten folgten die Tatrichter nicht (US 10 f und 15). Die Angaben der Zeugin N* T* wurden vom Erstgericht als unglaubwürdig angesehen (US 13). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details deren Aussage und jener des Angeklagten (Ziffer 5, zweiter Fall) war das Erstgericht schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[6] Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).
[7] Mit der Bezugnahme auf den vom Erstgericht gefällten Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf einer weiteren Missbrauchshandlung zum Nachteil der * A* zeigt die Mängelrüge keine offenbar unzureichende Begründung auf. Es ist nämlich zulässig, wenn das Gericht Aussagen von Beweispersonen zu verschiedenen Fakten einmal als hinreichende Grundlage für einen entsprechenden Schuldspruch einstuft, in anderen Fällen aber nicht (RIS-Justiz RS0098372 [insbesondere T3, T6, T8 und T16]).
[8] Die Widersprüche in den Angaben der Zeugin * A* haben die Tatrichter ohnedies in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (US 13). Dass das Gericht aus den Verfahrensergebnissen – wie hier aus diesen Widersprüchen – nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T12]).
[9] Die Urteilspassagen zum Umgang eines der Opfer mit dem Angeklagten (US 11) betreffen keine entscheidende Tatsache, womit das insoweit erstattete Vorbringen der Mängelrüge von vornherein ins Leere geht (RIS-Justiz RS0106268).
[10] Der Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das zu Z 5 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902). Der Verweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das zu Ziffer 5, Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).
[11] Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.