Der Beschwerde des Angeklagten Peter A, der die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. geltend macht, kommt teilweise Berechtigung zu.Der Beschwerde des Angeklagten Peter A, der die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend macht, kommt teilweise Berechtigung zu.
Mit Recht rügt dieser Angeklagte in Ausführung der Z. 9 lit. a, im Ergebnis aber Z. 10 der vorzitierten Gesetzesstelle relevierend, sachlich einen dem angefochtenen Urteil anhaftenden Feststellungsmangel. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene, aber nicht näher konkretisierte Konstatierung einer Beschädigung der Streckenbezeichnungstafeln durch Hinauswerfen aus dem Waggon ist zur Beurteilung des für § 125 StGB. entscheidenden Kriteriums nicht ausreichend, ob nämlich dadurch eine körperliche Veränderung der Tafeln eingetreten ist.Mit Recht rügt dieser Angeklagte in Ausführung der Ziffer 9, Litera a,, im Ergebnis aber Ziffer 10, der vorzitierten Gesetzesstelle relevierend, sachlich einen dem angefochtenen Urteil anhaftenden Feststellungsmangel. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene, aber nicht näher konkretisierte Konstatierung einer Beschädigung der Streckenbezeichnungstafeln durch Hinauswerfen aus dem Waggon ist zur Beurteilung des für Paragraph 125, StGB. entscheidenden Kriteriums nicht ausreichend, ob nämlich dadurch eine körperliche Veränderung der Tafeln eingetreten ist.
'Beschädigung' ist die körperliche Veränderung einer Sache, verbunden entweder mit einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit oder mit einer nicht unerheblichen Wertminderung (soweit nicht Verunstaltung vorliegt). Der Eintritt eines derartigen Erfolgs wird im vorliegenden Urteil offen gelassen. Die darin enthaltene Bezugnahme auf die verschiedenen, vom Zeugen Ing. Walter E aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschädigung einer solchen Streckenbezeichnungstafel, wenn sie während der Fahrt aus dem Waggon geworfen wird, vermag die fehlende Feststellung, welche körperlichen Veränderungen im einzelnen durch das Hinauswerfen der Tafeln eingetreten sind, nicht zu ersetzen. Eine solche Feststellung kann allerdings nach den Verfahrensergebnissen (vgl. hiezu Bd. II ON. 162 und die Aussage des Zeugen Ing. E, Bd. III S. 28) mangels Verfügbarkeit der betreffenden Tafeln nicht mehr nachgeholt werden, sodaß eine Zurückverweisung der Sache zur diesbezüglichen Verfahrenserneuerung nicht zielführend war, vielmehr eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst einzutreten hatte. Da A, nach den Urteilsannahmen, ebenso wie die Mitangeklagten auf eine Beschädigung der Tafeln abzielte (das Urteil spricht sogar von einem absichtlichen Handeln im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB.:'Beschädigung' ist die körperliche Veränderung einer Sache, verbunden entweder mit einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit oder mit einer nicht unerheblichen Wertminderung (soweit nicht Verunstaltung vorliegt). Der Eintritt eines derartigen Erfolgs wird im vorliegenden Urteil offen gelassen. Die darin enthaltene Bezugnahme auf die verschiedenen, vom Zeugen Ing. Walter E aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschädigung einer solchen Streckenbezeichnungstafel, wenn sie während der Fahrt aus dem Waggon geworfen wird, vermag die fehlende Feststellung, welche körperlichen Veränderungen im einzelnen durch das Hinauswerfen der Tafeln eingetreten sind, nicht zu ersetzen. Eine solche Feststellung kann allerdings nach den Verfahrensergebnissen vergleiche hiezu Bd. römisch zwei ON. 162 und die Aussage des Zeugen Ing. E, Bd. römisch drei S. 28) mangels Verfügbarkeit der betreffenden Tafeln nicht mehr nachgeholt werden, sodaß eine Zurückverweisung der Sache zur diesbezüglichen Verfahrenserneuerung nicht zielführend war, vielmehr eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst einzutreten hatte. Da A, nach den Urteilsannahmen, ebenso wie die Mitangeklagten auf eine Beschädigung der Tafeln abzielte (das Urteil spricht sogar von einem absichtlichen Handeln im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StGB.:
Bd. III S. 40 und 43), sind alle für einen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach den §§ 15, 125 StGB. erforderlichen Feststellungen vorhanden. Ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs. 3 StGB.) kommt in diesem Fall nicht in Frage, weil bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (LSK. 1976/139) nicht gesagt werden kann, daß durch die beschriebene Tathandlung eine Deliktsvollendung (nach dem § 125 StGB.) niemals möglich gewesen wäre; eine solche war - wie auch im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wird (Bd. III S. 42) - nach den Tatumständen vielmehr durchaus naheliegend.Bd. römisch drei S. 40 und 43), sind alle für einen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung nach den Paragraphen 15, 125, StGB. erforderlichen Feststellungen vorhanden. Ein absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB.) kommt in diesem Fall nicht in Frage, weil bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (LSK. 1976/139) nicht gesagt werden kann, daß durch die beschriebene Tathandlung eine Deliktsvollendung (nach dem Paragraph 125, StGB.) niemals möglich gewesen wäre; eine solche war - wie auch im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wird (Bd. römisch drei S. 42) - nach den Tatumständen vielmehr durchaus naheliegend.
Da schon aus diesen Erwägungen in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A der ihn treffende Schuldspruch wegen Vergehens der vollendeten Sachbeschädigung aufzuheben und insoweit gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. ein Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Sachbeschädigung (§§ 15, 125 StGB.) zu fällen war, erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen in der nämlichen Richtung einzugehen. Als verfehlt erweist sich die Mängelrüge des Angeklagten A, soweit er damit die subjektiven Urteilsfeststellungen, denenzufolge sogar ein absichtliches Handeln als erwiesen angenommen wurde, als unzureichend begründet schilt. Der Beschwerdeführer räumt nämlich selbst ein, damals zumindest mit bedingtem, auf Sachbeschädigung gerichteten Vorsatz gehandelt zu haben. Bedingter Vorsatz reicht aber zur Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung aus (siehe § 5 Abs. 1 StGB.: 'genügt'). Selbst wenn daher - wie dies der Beschwerdeführer anstrebt - an die Stelle der im angefochtenen Urteil angenommenen Vorsatzstufe der Absicht ein vom Rechtsmittelwerber selbst zugegebenes Handeln mit bedingtem Vorsatz träte, könnte dies am Schuldspruch wegen versuchter Sachbeschädigung nichts ändern. Es schlägt aber auch die auf Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rüge des Angeklagten A nicht durch, mit der er den sachlichen Strafausschließungsgrund des § 42 StGB. reklamiert. Angesichts dessen, daß sich das Tatverhalten unter den gegebenen Umständen als ein besonders verwerflicher Akt eines hemmungslosen Zerstörungstriebs darstellt, kann, wenn auch keine oder nur unbedeutende Folgen eingetreten sind, seine Schuld (aber auch die der Mitangeklagten C und D) schon aus diesem Grund nicht als gering bewertet, das heißt also, von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in der Strafdrohung des § 125Da schon aus diesen Erwägungen in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A der ihn treffende Schuldspruch wegen Vergehens der vollendeten Sachbeschädigung aufzuheben und insoweit gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. ein Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Sachbeschädigung (Paragraphen 15, 125, StGB.) zu fällen war, erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen in der nämlichen Richtung einzugehen. Als verfehlt erweist sich die Mängelrüge des Angeklagten A, soweit er damit die subjektiven Urteilsfeststellungen, denenzufolge sogar ein absichtliches Handeln als erwiesen angenommen wurde, als unzureichend begründet schilt. Der Beschwerdeführer räumt nämlich selbst ein, damals zumindest mit bedingtem, auf Sachbeschädigung gerichteten Vorsatz gehandelt zu haben. Bedingter Vorsatz reicht aber zur Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung aus (siehe Paragraph 5, Absatz eins, StGB.: 'genügt'). Selbst wenn daher - wie dies der Beschwerdeführer anstrebt - an die Stelle der im angefochtenen Urteil angenommenen Vorsatzstufe der Absicht ein vom Rechtsmittelwerber selbst zugegebenes Handeln mit bedingtem Vorsatz träte, könnte dies am Schuldspruch wegen versuchter Sachbeschädigung nichts ändern. Es schlägt aber auch die auf Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Rüge des Angeklagten A nicht durch, mit der er den sachlichen Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB. reklamiert. Angesichts dessen, daß sich das Tatverhalten unter den gegebenen Umständen als ein besonders verwerflicher Akt eines hemmungslosen Zerstörungstriebs darstellt, kann, wenn auch keine oder nur unbedeutende Folgen eingetreten sind, seine Schuld (aber auch die der Mitangeklagten C und D) schon aus diesem Grund nicht als gering bewertet, das heißt also, von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 125
StGB. typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht gesprochen werden (LSK. 1976/379). In den beiden zuletzt erörterten Belangen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A sonach zu verwerfen. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. war aus Anlaß der Beschwerde des Angeklagten A von Amts wegen wahrzunehmen, daß der von ihm in Ausführung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 9StGB. typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht gesprochen werden (LSK. 1976/379). In den beiden zuletzt erörterten Belangen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A sonach zu verwerfen. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. war aus Anlaß der Beschwerde des Angeklagten A von Amts wegen wahrzunehmen, daß der von ihm in Ausführung des Nichtigkeitsgrunds der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. implicite geltend gemachte und - wie bereits dargelegt - zur Aufhebung seines Schuldspruchs führende Feststellungsmangel in gleicher Weise auch den Schuldsprüchen der Mitangeklagten Walter C und Horst D wegen Vergehens der vollendeten Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (3) anhaftet. Es war darum betreffend C und D ebenso vorzugehen wie bezüglich A (Schuldspruch wegen versuchter Sachbeschädigung im Pkt. 3).Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. implicite geltend gemachte und - wie bereits dargelegt - zur Aufhebung seines Schuldspruchs führende Feststellungsmangel in gleicher Weise auch den Schuldsprüchen der Mitangeklagten Walter C und Horst D wegen Vergehens der vollendeten Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. (3) anhaftet. Es war darum betreffend C und D ebenso vorzugehen wie bezüglich A (Schuldspruch wegen versuchter Sachbeschädigung im Pkt. 3).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
In der auf den Grund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermeint dieser, einen Beschädigungsvorsatz leugnende Angeklagte, daß das Herausschrauben der Glühbirnen aus der Fassung und die Weitergabe derselben an einen unbekannten Passagier noch nicht die Feststellung eines auf Zerstörung dieser Glühbirnen durch Hinauswerfen gerichteten Vorhabens zulasse. Damit bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts; will doch der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung dieser Ausführungen aus dem im Ersturteil festgestellten und auch von ihm selbst keineswegs bestrittenen (vgl. Bd. III S. 23) objektiven Sachverhalt nur andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen.In der auf den Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermeint dieser, einen Beschädigungsvorsatz leugnende Angeklagte, daß das Herausschrauben der Glühbirnen aus der Fassung und die Weitergabe derselben an einen unbekannten Passagier noch nicht die Feststellung eines auf Zerstörung dieser Glühbirnen durch Hinauswerfen gerichteten Vorhabens zulasse. Damit bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts; will doch der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung dieser Ausführungen aus dem im Ersturteil festgestellten und auch von ihm selbst keineswegs bestrittenen vergleiche Bd. römisch drei S. 23) objektiven Sachverhalt nur andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen.
Mit seinem weiteren Vorbringen zur Rechtsrüge, daß ein bloßes Herausschrauben der Glühbirnen aus der Fassung in rechtlicher Beziehung zur Annahme einer Sachbeschädigung im Sinn des § 125 StGB. noch nicht ausreiche, übergeht der Beschwerdeführer die weitere Urteilsannahme, derzufolge er die Glühbirnen mit dem Vorsatz, daß sie aus dem Waggon geworfen werden sollten, einem anderen Passagier weiterreichte und daß sodann sein auf Zerstörung der Glühbirnen gerichtetes Vorhaben durch Hinauswerfen derselben aus dem Waggon auch tatsächlich verwirklicht wurde.Mit seinem weiteren Vorbringen zur Rechtsrüge, daß ein bloßes Herausschrauben der Glühbirnen aus der Fassung in rechtlicher Beziehung zur Annahme einer Sachbeschädigung im Sinn des Paragraph 125, StGB. noch nicht ausreiche, übergeht der Beschwerdeführer die weitere Urteilsannahme, derzufolge er die Glühbirnen mit dem Vorsatz, daß sie aus dem Waggon geworfen werden sollten, einem anderen Passagier weiterreichte und daß sodann sein auf Zerstörung der Glühbirnen gerichtetes Vorhaben durch Hinauswerfen derselben aus dem Waggon auch tatsächlich verwirklicht wurde.
Seinem Beschwerdevorbringen zuwider erschöpfte sich somit sein Verhalten keineswegs in einem bloßen Herausschrauben der Glühbirnen, sodaß dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, wenn es den festgestellten Sachverhalt als Vergehen nach § 125 StGB. beurteilte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war sohin zu verwerfen.Seinem Beschwerdevorbringen zuwider erschöpfte sich somit sein Verhalten keineswegs in einem bloßen Herausschrauben der Glühbirnen, sodaß dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, wenn es den festgestellten Sachverhalt als Vergehen nach Paragraph 125, StGB. beurteilte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war sohin zu verwerfen.
Zur Entscheidung über die Unrechtsfolgen:
Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafen der Angeklagten A, C und D konnte von den Strafzumessungsgründen der ersten Instanz ausgegangen werden, denen als mildernd noch hinzutritt, daß die Taten der beiden Erstgenannten beim Versuch blieben, während von den Straftaten des D eine im Versuchsstadium stecken blieb. Darnach erschienen die eingangs ersichtlichen Strafen jugendtätergerecht. Die dem Angeklagten A gewährte Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht wurde übernommen (§ 290 Abs. 2 StPO.). Bei den Rechtsbrechern C und D mußte sie aus den Gründen der §§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO. angewendet werden.Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafen der Angeklagten A, C und D konnte von den Strafzumessungsgründen der ersten Instanz ausgegangen werden, denen als mildernd noch hinzutritt, daß die Taten der beiden Erstgenannten beim Versuch blieben, während von den Straftaten des D eine im Versuchsstadium stecken blieb. Darnach erschienen die eingangs ersichtlichen Strafen jugendtätergerecht. Die dem Angeklagten A gewährte Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht wurde übernommen (Paragraph 290, Absatz 2, StPO.). Bei den Rechtsbrechern C und D mußte sie aus den Gründen der Paragraphen 293, Absatz 3, 290, Absatz 2, StPO. angewendet werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte A auf die Strafneuverhängung zu verweisen.
Das Jugendschöffengericht verurteilte Christoph B gemäß § 125 StGB. zu vier Wochen Freiheitsstrafe und schob deren Vollzug für eine Probezeit von drei Jahren bedingt auf. Erschwerend war nichts, mildernd waren der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die lange Zeit des Wohlverhaltens. Mit seiner Berufung strebt B eine Strafermäßigung an.Das Jugendschöffengericht verurteilte Christoph B gemäß Paragraph 125, StGB. zu vier Wochen Freiheitsstrafe und schob deren Vollzug für eine Probezeit von drei Jahren bedingt auf. Erschwerend war nichts, mildernd waren der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die lange Zeit des Wohlverhaltens. Mit seiner Berufung strebt B eine Strafermäßigung an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Bei kollektiven Ausschreitungen der vorliegenden Art kann - ganz abgesehen davon, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt bereits im zwanzigsten Lebensjahr stand -
nicht mehr von einem Jugendstreich gesprochen werden. Trotz des relativ geringen Schadens erachtete daher der Oberste Gerichtshof die über den Angeklagten B verhängte, ohnedies bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlung durchaus angemessen.
In die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren nur die Angeklagten A und B zu verfällen, nicht aber die Angeklagten C und D, zu deren Gunsten von Amts wegen vorgegangen wurde.