Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 77/87×

Entscheidung 13 Os 77/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os77/87

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bibulowicz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman A*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der gesetzlichen Vertreterin Theresia A*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 10.Februar 1987, GZ 4 c römisch fünf r 1162/86-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, des Angeklagten Roman A***, der gesetzlichen Vertreterin Theresia A***, und des Verteidigers Dr. Broesigke zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Roman A*** ist schuldig, am 11. September 1986 in Wien in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Erwachsenen Helmut L*** Verfügungsberechtigten der Firma "H***-Unterhaltungselektronik" fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Mini-Player Marke "Hitachi CP 55 R" und einen Mini-Player Marke "Hitachi CP 35" im Wert von zusammen 10.300 S mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen getrachtet zu haben. Er hat hiedurch das Vergehen des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. begangen und wird hiefür nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

einem Monat

verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Die Berufung der Theresia A*** wird zurückgewiesen. Gemäß Paragraphen 389, 390, a StPO. fallen dem Angeklagten Roman A*** die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.

Text

Gründe:

Der am 13. Jänner 1970 geborene Roman A*** wurde des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. schuldig erkannt, weil er am 11. September 1986 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Helmut L*** von einer Messekoje der Firma H***-Unterhaltungselektronik" in der Halle 14 des Wiener Messegeländes zwei sogenannte Mini-Player (Kassettenradios) im Gesamtwert von 10.300 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO geltend. Er ist im Recht, soweit er behauptet, daß seine Tat nur beim Versuch geblieben ist (Ziffer 10,). Nach den Urteilsfeststellungen wurden den Tätern die Geräte sogleich nach dem Ansichbringen, nur einige Meter vom unmittelbaren Tatort entfernt (siehe S. 106), in der Messehalle von einem Angestellten des bestohlenen Unternehmens abgenommen. Damit war das Diebsgut noch nicht dem Gewahrsam des Besitzers entzogen (SSt. XLII/58, LSK. 1986/25, 1979/91, 1979/309, 13 Os 2/87 m.w.N.). Daß der Angestellte die Täter während ihres diebischen Angriffs beobachtet hatte, ist bei der angeführten minimalen Entfernung gar nicht mehr von Bedeutung. Rechtsrichtig fällt dem Beschwerdeführer Diebstahlsversuch zur Last. Demgemäß war der Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls zu kassieren und die Tat als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. zu beurteilen.

Damit scheidet aber der die Vollendung der Tat voraussetzende Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB.) aus, den der Beschwerdeführer unter Ziffer 9, Litera b, subsidiär reklamiert. Andererseits kann dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera b,) zuwider auch von einem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB.) nicht die Rede sein. Laut Urteilssachverhalt unterblieb die Vollendung des Diebstahls nur wegen der Betretung der Täter durch den Angestellten der Fa. "H***".

Nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem völlig unspezifizierten Vorwurf, das Gericht habe ohne Begründung ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Beschwerdeführers ergänzt. Die Feststellung der Tathandlung beruht im Gegenteil auf einer mängelfreien Schlußfolgerung aus den in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) für glaubwürdig befundenen Aussagen der als Zeugen vernommenen Angestellten der Fa. "H***" über das Verhalten der Täter und über die Auffindung der Tatobjekte in deren Besitz.

Gleichfalls einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) in Beziehung auf Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. mit dem Vorbringen, es fehle eine Feststellung, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers den 5.000 S übersteigenden (Gesamt-) Wert der Sachen umfaßte. Das Ersturteil enthält die vermißte Annahme, wie sich aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen, die eine Einheit bilden, ergibt. Näher zu substantiieren brauchte das Erstgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht, weil weder die Einlassungen der Täter noch sonstige Verfahrensergebnisse die Annahme indizierten, daß nicht wenigstens der bedingte Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) der Komplizen den die Qualifikationsgrenze übersteigenden Gesamtwert des schon ergriffenen Diebsguts umfaßt hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang zu verwerfen.

Zufolge der teilweise aufrechten Beschwerdeerledigung mußte die Strafe neu bemessen werden. Dabei waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, sein sehr rascher Rückfall sowie die zweifache Qualifikation des Diebstahls (Paragraphen 127, Absatz 2, Ziffer eins und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB.). Mildernd fielen die ungünstigen Erziehungsverhältnisse des Angeklagten und der Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, ins Gewicht. Die verhängte Strafe erschien unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. tat- und tätergerecht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im vorliegenden Fall aus spezialpräventiven Gründen (siehe Paragraph 37, Absatz eins, StGB) im Hinblick auf den raschen Rückfall des Angeklagten ausgeschlossen. Die nicht ungünstigen Angaben des Bewährungshelfers des Angeklagten über dessen Entwicklung in jüngster Zeit nähren die Erwartung, daß trotz des Rückfalls auch bei neuerlicher bloßer Strafandrohung der Jugendliche künftig straffrei bleiben wird, sodaß - zumal generalpräventive Gründe dem nicht entgegenstehen - die bedingte Strafnachsicht noch einmal gewährt werden konnte.

Die Berufung der Mutter des Angeklagten, Theresia A***, war zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung kein Punkt des Erkenntnisses bezeichnet wurde, durch die sich die Berufungswerberin beschwert findet und eine Ausführung dieses Rechtsmittels unterblieben ist (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO.).

Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Anmerkung

E11289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00077.87.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19870709_OGH0002_0130OS00077_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090510 Rechtssatz 30.11.1977Strafrecht
Bei Deliktsversuchen kommt tätige Reue nicht in Betracht.
RS0090680 Rechtssatz 18.02.1975Strafrecht
Wird ein Warenhausdieb von einem Kontrollorgan bei der Tat beobachtet und noch am Tatort zur Herausgabe des Diebsguts veranlasst, so liegt nur versuchter Diebstahl vor, weil die Sachwegnahme nicht gelungen ist.
RS0093255 Rechtssatz 09.07.1987Strafrecht
Wird den Täter das Diebsgut sogleich nach dem Ansichbringen, nur einige Meter vom unmittelbaren Tatort entfernt, von einem Angestellten des Bestohlenen abgenommen, so liegt nur versuchter Diebstahl vor, weil damit das Diebsgut noch nicht dem Gewahrsam des B …
RS0093306 Rechtssatz 30.10.1985Strafrecht
Bei einem Ladendiebstahl wird die Ware noch nicht dem Gewahrsam des Geschäftsinhabers entzogen, solange sie dieser selbst oder durch sein Personal entweder auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Grund von Mitteilungen von Kunden trotz der Ansichnahme durch …
RS0093830 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Der (fremde) Gewahrsam ist erst gebrochen, wenn auch ein Außenstehender die Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person nach der räumlichen Beziehung und überdies auch nach der auf sozialen Gepflogenheiten beruhenden Verbundenheit von Sache und Person nicht m …
RS0098795 Rechtssatz 01.12.1967Strafrecht
Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden Spruch und Gründe eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wege …
RS0099100 Rechtssatz 03.12.1981Strafrecht
Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. Der strafrechtliche Gewahrsam ist die tatsächliche unmittelbare, nicht durch das Medium einer an …