Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit b und 10 StPO geltend. Er ist im Recht, soweit er behauptet, daß seine Tat nur beim Versuch geblieben ist (Z. 10). Nach den Urteilsfeststellungen wurden den Tätern die Geräte sogleich nach dem Ansichbringen, nur einige Meter vom unmittelbaren Tatort entfernt (siehe S. 106), in der Messehalle von einem Angestellten des bestohlenen Unternehmens abgenommen. Damit war das Diebsgut noch nicht dem Gewahrsam des Besitzers entzogen (SSt. XLII/58, LSK. 1986/25, 1979/91, 1979/309, 13 Os 2/87 m.w.N.). Daß der Angestellte die Täter während ihres diebischen Angriffs beobachtet hatte, ist bei der angeführten minimalen Entfernung gar nicht mehr von Bedeutung. Rechtsrichtig fällt dem Beschwerdeführer Diebstahlsversuch zur Last. Demgemäß war der Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls zu kassieren und die Tat als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. zu beurteilen.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO geltend. Er ist im Recht, soweit er behauptet, daß seine Tat nur beim Versuch geblieben ist (Ziffer 10,). Nach den Urteilsfeststellungen wurden den Tätern die Geräte sogleich nach dem Ansichbringen, nur einige Meter vom unmittelbaren Tatort entfernt (siehe S. 106), in der Messehalle von einem Angestellten des bestohlenen Unternehmens abgenommen. Damit war das Diebsgut noch nicht dem Gewahrsam des Besitzers entzogen (SSt. XLII/58, LSK. 1986/25, 1979/91, 1979/309, 13 Os 2/87 m.w.N.). Daß der Angestellte die Täter während ihres diebischen Angriffs beobachtet hatte, ist bei der angeführten minimalen Entfernung gar nicht mehr von Bedeutung. Rechtsrichtig fällt dem Beschwerdeführer Diebstahlsversuch zur Last. Demgemäß war der Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls zu kassieren und die Tat als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. zu beurteilen.
Damit scheidet aber der die Vollendung der Tat voraussetzende Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB.) aus, den der Beschwerdeführer unter Z. 9 lit b subsidiär reklamiert. Andererseits kann dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z. 9 lit b) zuwider auch von einem Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB.) nicht die Rede sein. Laut Urteilssachverhalt unterblieb die Vollendung des Diebstahls nur wegen der Betretung der Täter durch den Angestellten der Fa. "H***".Damit scheidet aber der die Vollendung der Tat voraussetzende Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB.) aus, den der Beschwerdeführer unter Ziffer 9, Litera b, subsidiär reklamiert. Andererseits kann dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera b,) zuwider auch von einem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB.) nicht die Rede sein. Laut Urteilssachverhalt unterblieb die Vollendung des Diebstahls nur wegen der Betretung der Täter durch den Angestellten der Fa. "H***".
Nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt ist die Mängelrüge (Z. 5) mit dem völlig unspezifizierten Vorwurf, das Gericht habe ohne Begründung ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Beschwerdeführers ergänzt. Die Feststellung der Tathandlung beruht im Gegenteil auf einer mängelfreien Schlußfolgerung aus den in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.) für glaubwürdig befundenen Aussagen der als Zeugen vernommenen Angestellten der Fa. "H***" über das Verhalten der Täter und über die Auffindung der Tatobjekte in deren Besitz.Nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem völlig unspezifizierten Vorwurf, das Gericht habe ohne Begründung ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Beschwerdeführers ergänzt. Die Feststellung der Tathandlung beruht im Gegenteil auf einer mängelfreien Schlußfolgerung aus den in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) für glaubwürdig befundenen Aussagen der als Zeugen vernommenen Angestellten der Fa. "H***" über das Verhalten der Täter und über die Auffindung der Tatobjekte in deren Besitz.
Gleichfalls einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt die Subsumtionsrüge (Z. 10) in Beziehung auf § 128 Abs 1 Z. 4 StPO. mit dem Vorbringen, es fehle eine Feststellung, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers den 5.000 S übersteigenden (Gesamt-) Wert der Sachen umfaßte. Das Ersturteil enthält die vermißte Annahme, wie sich aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen, die eine Einheit bilden, ergibt. Näher zu substantiieren brauchte das Erstgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht, weil weder die Einlassungen der Täter noch sonstige Verfahrensergebnisse die Annahme indizierten, daß nicht wenigstens der bedingte Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB.) der Komplizen den die Qualifikationsgrenze übersteigenden Gesamtwert des schon ergriffenen Diebsguts umfaßt hätte.Gleichfalls einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) in Beziehung auf Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. mit dem Vorbringen, es fehle eine Feststellung, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers den 5.000 S übersteigenden (Gesamt-) Wert der Sachen umfaßte. Das Ersturteil enthält die vermißte Annahme, wie sich aus dem Zusammenhang von Spruch und Gründen, die eine Einheit bilden, ergibt. Näher zu substantiieren brauchte das Erstgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht, weil weder die Einlassungen der Täter noch sonstige Verfahrensergebnisse die Annahme indizierten, daß nicht wenigstens der bedingte Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) der Komplizen den die Qualifikationsgrenze übersteigenden Gesamtwert des schon ergriffenen Diebsguts umfaßt hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang zu verwerfen.
Zufolge der teilweise aufrechten Beschwerdeerledigung mußte die Strafe neu bemessen werden. Dabei waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, sein sehr rascher Rückfall sowie die zweifache Qualifikation des Diebstahls (§§ 127 Abs 2 Z. 1 und 128 Abs 1 Z. 4 StGB.). Mildernd fielen die ungünstigen Erziehungsverhältnisse des Angeklagten und der Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, ins Gewicht. Die verhängte Strafe erschien unter Bedachtnahme auf § 11 Z. 1 JGG. tat- und tätergerecht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im vorliegenden Fall aus spezialpräventiven Gründen (siehe § 37 Abs 1 StGB) im Hinblick auf den raschen Rückfall des Angeklagten ausgeschlossen. Die nicht ungünstigen Angaben des Bewährungshelfers des Angeklagten über dessen Entwicklung in jüngster Zeit nähren die Erwartung, daß trotz des Rückfalls auch bei neuerlicher bloßer Strafandrohung der Jugendliche künftig straffrei bleiben wird, sodaß - zumal generalpräventive Gründe dem nicht entgegenstehen - die bedingte Strafnachsicht noch einmal gewährt werden konnte.Zufolge der teilweise aufrechten Beschwerdeerledigung mußte die Strafe neu bemessen werden. Dabei waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, sein sehr rascher Rückfall sowie die zweifache Qualifikation des Diebstahls (Paragraphen 127, Absatz 2, Ziffer eins und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB.). Mildernd fielen die ungünstigen Erziehungsverhältnisse des Angeklagten und der Umstand, daß die Tat beim Versuch blieb, ins Gewicht. Die verhängte Strafe erschien unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. tat- und tätergerecht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im vorliegenden Fall aus spezialpräventiven Gründen (siehe Paragraph 37, Absatz eins, StGB) im Hinblick auf den raschen Rückfall des Angeklagten ausgeschlossen. Die nicht ungünstigen Angaben des Bewährungshelfers des Angeklagten über dessen Entwicklung in jüngster Zeit nähren die Erwartung, daß trotz des Rückfalls auch bei neuerlicher bloßer Strafandrohung der Jugendliche künftig straffrei bleiben wird, sodaß - zumal generalpräventive Gründe dem nicht entgegenstehen - die bedingte Strafnachsicht noch einmal gewährt werden konnte.
Die Berufung der Mutter des Angeklagten, Theresia A***, war zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung kein Punkt des Erkenntnisses bezeichnet wurde, durch die sich die Berufungswerberin beschwert findet und eine Ausführung dieses Rechtsmittels unterblieben ist (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO.).Die Berufung der Mutter des Angeklagten, Theresia A***, war zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung kein Punkt des Erkenntnisses bezeichnet wurde, durch die sich die Berufungswerberin beschwert findet und eine Ausführung dieses Rechtsmittels unterblieben ist (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO.).
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.