Entscheidung 13 Os 77/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerlinde H***** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Dr.Friedrich H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 5.Mai 1998, AZ 19 Bs 140/98 (= ON 23 des Aktes 22 c Vr 2396/98) nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerlinde H***** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Dr.Friedrich H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 5.Mai 1998, AZ 19 Bs 140/98 (= ON 23 des Aktes 22 c römisch fünf r 2396/98) nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Nach Einstellung der gegen Anna-Elisabeth H***** und weitere Verdächtige wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB geführten Vorerhebungen - und nicht der Voruntersuchung - gemäß § 90 Abs 1 StPO stellte der Privatbeteiligte Dr.Friedrich H***** gemäß § 48 Z 1 StPO einen (Subsidiar-)Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung, den die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abwies (ON 19).Nach Einstellung der gegen Anna-Elisabeth H***** und weitere Verdächtige wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB geführten Vorerhebungen - und nicht der Voruntersuchung - gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO stellte der Privatbeteiligte Dr.Friedrich H***** gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO einen (Subsidiar-)Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung, den die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abwies (ON 19).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Dr.Friedrich H***** erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien als gemäß § 49 Abs 2 Z 2 StPO unzulässig zurückgewiesen. Die nunmehr gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Beschwerde teilt deren Schicksal, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - in der Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten nicht vorgesehen sind.Die dagegen von Dr.Friedrich H***** erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien als gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO unzulässig zurückgewiesen. Die nunmehr gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Beschwerde teilt deren Schicksal, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - in der Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten nicht vorgesehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00077.98.0618.000
Dokumentnummer
JJT_19980618_OGH0002_0130OS00077_9800000_000