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Entscheidung 13 Os 78/00×

Entscheidung 13 Os 78/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os78/00

Entscheidungsdatum

19.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Blerim K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten Dragan G***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Blerim K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. März 2000, GZ 23 römisch fünf r 1430/99-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit angefochten, wurde Dragan G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. und 29. September 1999 in verschiedenen Einzelhandelsgeschäften Vorarlbergs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mit- oder Beitragstäter Gewahrsamsträgern Bekleidungsstücke im Gesamtwert von 109.162 S weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gegen die Qualifikation der Diebstähle nach Paragraph 130, erster Fall StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bezweifelt nur die dazu getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes (US 14 f), anstatt sie seinen Rechtsausführungen zu Grunde zu legen; sie verfehlt damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Im Übrigen stehen weder das (festgestellte) Einkommen aus "Schwarzarbeit" noch der im Rechtsmittel ersichtlich als gering erachtete Beutebetrag von 33.000 S den Konstatierungen zur Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen zu verschaffen, entgegen (s. Jerabek im WK2 Paragraph 70, Rz 10 f).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innbruck über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Blerim K***** und Dragan G***** (bei diesem auch über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO erhobenen Beschwerde) zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Zu amtswegigem Vorgehen in Hinsicht auf die unangefochten gebliebene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht bestand kein Anlass: Er war zwar vom Bezirksgericht Dornbirn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Denise und Janin G***** "in der Zeit vom 7. November 1996 bis 3. Mai 1999" verurteilt und trotzdem im angefochtenen Urteil schuldig erkannt worden, dieses Verhalten "in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 9. März 2000" fortgesetzt zu haben. Das Schöffengericht hat dabei jedoch auf die Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Dornbirn ausdrücklich unter Anführung des Urteilsdatums Bezug genommen, ansonsten aber den Deliktszeitraum in den Entscheidungsgründen nicht angesprochen und damit - aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes deutlich genug - die nunmehrige Verurteilung nur auf den an die Vorverurteilung unmittelbar anschließenden Zeitraum ab dem 4. Mai 1999 bezogen. Eine Doppelverurteilung liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E58868 13D00780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00078..0719.000

Dokumentnummer

JJT_20000719_OGH0002_0130OS00078_0000000_000