Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche nominell (irrig) auf § 345 Abs 1 Z 5, 10a, 11 und 12 StPO gestützt wird.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welche nominell (irrig) auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 10 a, 11 und 12 StPO gestützt wird.
Soweit aus dem weitwendigen, angebliche Nichtigkeits- und Berufungsgründe miteinander vermengenden Beschwerdevorbringen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Umständen, durch die sich der Betroffene erschwert erachtet, überhaupt erkennbar ist, ist zu den (richtig:) in § 281 Abs 1 StPO beschriebenen Nichtigkeitsgründen zu erwägen:Soweit aus dem weitwendigen, angebliche Nichtigkeits- und Berufungsgründe miteinander vermengenden Beschwerdevorbringen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Umständen, durch die sich der Betroffene erschwert erachtet, überhaupt erkennbar ist, ist zu den (richtig:) in Paragraph 281, Absatz eins, StPO beschriebenen Nichtigkeitsgründen zu erwägen:
Unter anderem einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt die Beschwerde (nominell aus § 345 Abs 1 „Z 10 bzw 10a bzw 11 StPO") zwischen den Konstatierungen der subjektiven Tatseite einerseits und der fehlenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit andererseits, verwechselt mit diesem Einwand jedoch die Fähigkeit, etwas mit den Sinnen aufzunehmen und einen Willen zu bilden, mit der Fähigkeit, diesen Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten. Als Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt dieses Vorbringen die Ausrichtung am Urteilssachverhalt.Unter anderem einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) erblickt die Beschwerde (nominell aus Paragraph 345, Absatz eins, „Z 10 bzw 10a bzw 11 StPO") zwischen den Konstatierungen der subjektiven Tatseite einerseits und der fehlenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit andererseits, verwechselt mit diesem Einwand jedoch die Fähigkeit, etwas mit den Sinnen aufzunehmen und einen Willen zu bilden, mit der Fähigkeit, diesen Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten. Als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt dieses Vorbringen die Ausrichtung am Urteilssachverhalt.
Gleiches gilt für Behauptung bloßen Vorliegens einer milieubedingte Unmutsäußerung (Z 9 lit a).Gleiches gilt für Behauptung bloßen Vorliegens einer milieubedingte Unmutsäußerung (Ziffer 9, Litera a,).
Mit dem Beschwerdehinweis „bloß lapidarer Formulierungen" des Urteils und der Verweisung auf die Verantwortung des Betroffenen werden keine Begründungsmängel (Z 5) oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Tatwillen des Beschwerdeführers, sohin entscheidende Tatsachen betreffende Feststellungen (Z 5a) geltend gemacht.Mit dem Beschwerdehinweis „bloß lapidarer Formulierungen" des Urteils und der Verweisung auf die Verantwortung des Betroffenen werden keine Begründungsmängel (Ziffer 5,) oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Tatwillen des Beschwerdeführers, sohin entscheidende Tatsachen betreffende Feststellungen (Ziffer 5 a,) geltend gemacht.
Die Beschwerde moniert (nominell aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO) die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der behandelnden Ärzte Dr. We***** und OA Dr. M***** der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz zum Beweise dafür, „dass entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. H***** keine Demenz und keine Paranoia mit einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose vorliegt, sondern lediglich nur ein gewisser Realitätsverlust bzw eine Realitätsverweigerung ... Der Antrag wird daher „auch" ausdrücklich zum Beweise dafür gestellt, dass beim Betroffenen eine eklatante Besserung eingetreten, keine Gefährlichkeit mehr gegeben ist und die Weiterbehandlung durchaus auch ambulant erfolgen kann."Die Beschwerde moniert (nominell aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der behandelnden Ärzte Dr. We***** und OA Dr. M***** der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz zum Beweise dafür, „dass entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. H***** keine Demenz und keine Paranoia mit einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose vorliegt, sondern lediglich nur ein gewisser Realitätsverlust bzw eine Realitätsverweigerung ... Der Antrag wird daher „auch" ausdrücklich zum Beweise dafür gestellt, dass beim Betroffenen eine eklatante Besserung eingetreten, keine Gefährlichkeit mehr gegeben ist und die Weiterbehandlung durchaus auch ambulant erfolgen kann."
Soweit sich aus diesem Antrag eine Bezugnahme auf einen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand zum Zeitpunkt der Anlasstat (und dessen Einflusses hierauf) noch erkennen lässt (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 4, eine ausdrückliche Bezugnahme hierauf unterblieb allerdings), verfiel er zu Recht der Abweisung. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige die aus der Krankengeschichte ersichtliche Meinung der behandelnden Ärzte ausdrücklich auch die Meinung Dris. We***** berücksichtigt hat, hätte es des weiteren Vorbringens bedurft, weshalb aus den beantragten Beweismitteln andere Erkenntnisse über den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit zu gewinnen gewesen wären.Soweit sich aus diesem Antrag eine Bezugnahme auf einen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand zum Zeitpunkt der Anlasstat (und dessen Einflusses hierauf) noch erkennen lässt (inhaltlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4,, eine ausdrückliche Bezugnahme hierauf unterblieb allerdings), verfiel er zu Recht der Abweisung. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige die aus der Krankengeschichte ersichtliche Meinung der behandelnden Ärzte ausdrücklich auch die Meinung Dris. We***** berücksichtigt hat, hätte es des weiteren Vorbringens bedurft, weshalb aus den beantragten Beweismitteln andere Erkenntnisse über den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit zu gewinnen gewesen wären.
Dass der Sachverständige nach einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Verteidiger von diesem in der Hauptverhandlung vergeblich abgelehnt wurde, wird ausführlich geschildert, doch wird nicht behauptet, dass sich hieraus für den Angeklagten Nachteiliges ergeben hätte.
Weitläufig kritisiert die Beschwerde noch die Abweisung weiterer Beweisanträge (Vernehmung von Zeugen, Aktenbeischaffung), behauptet ein Art 6 EMRK verletzendes Unterbleiben der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen sowie durch den Sachverständigen Dr. H***** verwertete „Feststellungen, die nicht einmal Aktenbestandteil" seien, insbesondere von Aussagen von ihm vernommener Personen (meint damit die Befundaufnahme) und legt schließlich (entgegen dem Neuerungsverbot) ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen vor. Alle diese Anträge und Bemängelungen erfolgen jedoch ausschließlich hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose und der vorzunehmenden Therapie (eine Bekämpfung des Geisteszustandes zur Tatzeit und seines Einflusses auf die Tat kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden) und somit eine Ermessensentscheidung (also ob die Einweisung notwendig ist), die nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (mit Neuerungsverbot), sondern mit Berufung angefochten werden kann (Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8 ff; selbiger, WK-StPO § 281 Rz 674, 715 ff).Weitläufig kritisiert die Beschwerde noch die Abweisung weiterer Beweisanträge (Vernehmung von Zeugen, Aktenbeischaffung), behauptet ein Artikel 6, EMRK verletzendes Unterbleiben der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen sowie durch den Sachverständigen Dr. H***** verwertete „Feststellungen, die nicht einmal Aktenbestandteil" seien, insbesondere von Aussagen von ihm vernommener Personen (meint damit die Befundaufnahme) und legt schließlich (entgegen dem Neuerungsverbot) ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen vor. Alle diese Anträge und Bemängelungen erfolgen jedoch ausschließlich hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose und der vorzunehmenden Therapie (eine Bekämpfung des Geisteszustandes zur Tatzeit und seines Einflusses auf die Tat kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden) und somit eine Ermessensentscheidung (also ob die Einweisung notwendig ist), die nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (mit Neuerungsverbot), sondern mit Berufung angefochten werden kann (Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8 ff; selbiger, WK-StPO Paragraph 281, Rz 674, 715 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).