Die dagegen von Dragisa V***** aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt. In der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) wird nämlich zutreffend eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen zufolge erschwerender Würdigung des Prozessverhaltens des Angeklagten geltend gemacht. Die Wertung des fehlenden Geständnisses stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar, weil es jedem Angeklagten selbstverständlich freisteht, die ihm zweckmäßig erscheinende Verantwortung zu wählen. Es darf ihm aus seiner Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 713; SSt 57/47). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dragisa V***** war daher das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt bleibt, im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO mit Strafneubemessung vorzugehen. Dabei war als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten, die Verwirklichung zweier Qualifikationen durch eine Tat (setzt doch die Verurteilung wegen § 147 Abs 3 StGB die Benützung eines falschen Beweismittels zur Täuschung nicht voraus; vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 2 mwN), die Anstiftung des Mladen T***** und das (auch von der Staatsanwaltschaft in deren Berufung relevierte) planmäßige Vorgehen zu werten und als mildernd, dass die Tat keinen Schaden nach sich gezogen hat, weil sie beim Versuch blieb. Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten als tat- und täteradäquate Sanktion. Einer (vom Angeklagten in seiner Berufung angestrebten) gänzlich bedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung spezialpräventive und, ausgehend von der beschriebenen Fallgestaltung, auch generalpräventive Erwägungen entgegen.Die dagegen von Dragisa V***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt. In der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) wird nämlich zutreffend eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen zufolge erschwerender Würdigung des Prozessverhaltens des Angeklagten geltend gemacht. Die Wertung des fehlenden Geständnisses stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar, weil es jedem Angeklagten selbstverständlich freisteht, die ihm zweckmäßig erscheinende Verantwortung zu wählen. Es darf ihm aus seiner Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 713; SSt 57/47). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dragisa V***** war daher das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt bleibt, im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO mit Strafneubemessung vorzugehen. Dabei war als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten, die Verwirklichung zweier Qualifikationen durch eine Tat (setzt doch die Verurteilung wegen Paragraph 147, Absatz 3, StGB die Benützung eines falschen Beweismittels zur Täuschung nicht voraus; vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 33, Rz 2 mwN), die Anstiftung des Mladen T***** und das (auch von der Staatsanwaltschaft in deren Berufung relevierte) planmäßige Vorgehen zu werten und als mildernd, dass die Tat keinen Schaden nach sich gezogen hat, weil sie beim Versuch blieb. Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten als tat- und täteradäquate Sanktion. Einer (vom Angeklagten in seiner Berufung angestrebten) gänzlich bedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung spezialpräventive und, ausgehend von der beschriebenen Fallgestaltung, auch generalpräventive Erwägungen entgegen.
Mit den aufgehobenen Strafausspruch betreffenden Berufungen waren Dragisa V***** und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war - soweit sie den Angeklagten Mladen T***** betrifft - Folge zu geben.
Dem Angeklagten kommt zwar neben dem vom Erstgericht angenommenen mildernden Umstand eines reumütigen (auch wahrheitsfördernden; vgl SDem Angeklagten kommt zwar neben dem vom Erstgericht angenommenen mildernden Umstand eines reumütigen (auch wahrheitsfördernden; vergleiche S
303) Geständnisses zusätzlich zugute, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB); jedoch kann angesichts dreier Eintragungen im schweizerischen Strafregister von einem bisher ordentlichen Lebenswandel keine Rede sein. Da auch ihm als erschwerend die Verwirklichung zweier Qualifikationen durch eine Tat anzulasten ist, sah sich der Oberste Gerichtshof zu der von der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die geplante Vorgehensweise und die an den Tag gelegte kriminelle Energie begehrten Erhöhung der vom Schöffensenat verhängten Sanktion auf fünfzehn Monate veranlasst. Ein Teil dieser Strafe konnte gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen werden.303) Geständnisses zusätzlich zugute, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB); jedoch kann angesichts dreier Eintragungen im schweizerischen Strafregister von einem bisher ordentlichen Lebenswandel keine Rede sein. Da auch ihm als erschwerend die Verwirklichung zweier Qualifikationen durch eine Tat anzulasten ist, sah sich der Oberste Gerichtshof zu der von der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die geplante Vorgehensweise und die an den Tag gelegte kriminelle Energie begehrten Erhöhung der vom Schöffensenat verhängten Sanktion auf fünfzehn Monate veranlasst. Ein Teil dieser Strafe konnte gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB bedingt nachgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.