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Entscheidung 13 Os 78/12p×

Entscheidung 13 Os 78/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os78/12p

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 5/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2012, AZ 6 Bs 220/12x, 221/12v, 222/12s, 223/12p und 224/12k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen mehrere Verfügungen des Vorsitzenden eines Drei-Richter-Senats des Landesgerichts Innsbruck als unzulässig zurück.

Mit den dagegen erhobenen Beschwerden war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

Soweit die diesbezüglichen Schriftsätze überdies als „Amtshaftung/Staatshaftung/Dienstaufsichtsbeschwerde Eingabe/Stellungnahme/Widerspruch/Anzeige“ bezeichnet sind, wird ebenfalls keine in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende Materie angesprochen.

Textnummer

E101922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00078.12P.0830.000

Im RIS seit

14.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20120830_OGH0002_0130OS00078_12P0000_000