II./ Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Matrei i. O. vom 4.August 1978, GZ U 118/78-2, sowie des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.August 1979, AZ Bl 409/78, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.römisch zwei./ Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Matrei i. O. vom 4.August 1978, GZ U 118/78-2, sowie des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.August 1979, AZ Bl 409/78, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem § 67 Abs 2 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.Gemäß dem Paragraph 67, Absatz 2, StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
Nun trifft es zwar zu, daß Erfüllungsort für in Geld zu leistenden Unterhalt der Wohnsitz des Schuldners ist (§§ 1420, 905 ABGB, dessen Bestimmungen als Statut des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes vorliegend gemäß Artikel 1, Abs 1 des übrigens auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.Juni 1978, BGBl. Nr. 304, über das internationale Privatrecht /-IPR-Gesetz/- - §§ 52 Z 4, 53 - weiter geltenden Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958, BGBl. Nr. 295/61, zur Anwendung gelangen; vgl. auch SZ 5/30; SSt. 11/31, 5/89).Nun trifft es zwar zu, daß Erfüllungsort für in Geld zu leistenden Unterhalt der Wohnsitz des Schuldners ist (Paragraphen 1420, 905, ABGB, dessen Bestimmungen als Statut des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes vorliegend gemäß Artikel 1, Absatz eins, des übrigens auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15.Juni 1978, BGBl. Nr. 304, über das internationale Privatrecht /-IPR-Gesetz/- - Paragraphen 52, Ziffer 4, 53, - weiter geltenden Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958, BGBl. Nr. 295/61, zur Anwendung gelangen; vergleiche auch SZ 5/30; SSt. 11/31, 5/89).
Beim Vergehen nach dem § 198 StGB reicht jedoch der Eintritt der Gefahr einer Verletzung des geschützten Tatobjektes als Erfolg der Straftat aus: Dieser von der Handlung bzw. Unterlassung häufig räumlich und zeitlich getrennte tatbestandsmäßige Erfolg ist, wie das Landesgericht Innsbruck im Gegensatz zum Bezirksgericht Matrei i. O. richtig erkannte, von der dem Unterhaltsberechtigten von anderer Seite zukommenden Hilfe (Mutter, Großeltern, Staat etc.) unabhängig. Gegenständlich bestand, den Angaben in der Anzeige nach, infolge des Verhaltens des Verdächtigen Ignaz A - für den im Inland lebenden außerehelichen Sohn -Beim Vergehen nach dem Paragraph 198, StGB reicht jedoch der Eintritt der Gefahr einer Verletzung des geschützten Tatobjektes als Erfolg der Straftat aus: Dieser von der Handlung bzw. Unterlassung häufig räumlich und zeitlich getrennte tatbestandsmäßige Erfolg ist, wie das Landesgericht Innsbruck im Gegensatz zum Bezirksgericht Matrei i. O. richtig erkannte, von der dem Unterhaltsberechtigten von anderer Seite zukommenden Hilfe (Mutter, Großeltern, Staat etc.) unabhängig. Gegenständlich bestand, den Angaben in der Anzeige nach, infolge des Verhaltens des Verdächtigen Ignaz A - für den im Inland lebenden außerehelichen Sohn -
tatsächlich die (konkrete) Gefahr der Unterhaltsverletzung:
Demnach trat gemäß dem § 67 Abs 2 StGB, in welcher Bestimmung die sogenannte Einheitstheorie zum Ausdruck kommt (Foregger-Serini, StGB2, 134), der Erfolg der Tat (auch) im Inland ein, der Tatort lag darum nicht bloß im Ausland, sondern jedenfalls auch im Inland. Daraus ergibt sich aber gemäß dem Grundsatz der Gebietshoheit des § 62 StGB die inländische Strafgewalt. Steht diese Strafgewalt nach den materiellrechtlichen Bestimmungen (§§ 62 und 67 Abs 2 StGB) fest, dann ist, wie das Landesgericht Innsbruck ebenfalls an sich richtig ausführte, erst in weiterer Folge die prozessuale Frage zu beantworten, welches inländische Gericht für die Behandlung der Anzeige sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. Foregger-Serini, StPO2, Erl. I zu § 51). Hier verweist zur sachlichen Zuständigkeit für das Delikt nach dem § 198 Abs 1 StGB die Norm des § 9 Abs 1 Z 1 StPO auf das Bezirksgericht; die örtliche Zuständigkeit ist nach den Vorschriften der §§ 51 ff. StPO zu ermitteln.Demnach trat gemäß dem Paragraph 67, Absatz 2, StGB, in welcher Bestimmung die sogenannte Einheitstheorie zum Ausdruck kommt (Foregger-Serini, StGB2, 134), der Erfolg der Tat (auch) im Inland ein, der Tatort lag darum nicht bloß im Ausland, sondern jedenfalls auch im Inland. Daraus ergibt sich aber gemäß dem Grundsatz der Gebietshoheit des Paragraph 62, StGB die inländische Strafgewalt. Steht diese Strafgewalt nach den materiellrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 62 und 67 Absatz 2, StGB) fest, dann ist, wie das Landesgericht Innsbruck ebenfalls an sich richtig ausführte, erst in weiterer Folge die prozessuale Frage zu beantworten, welches inländische Gericht für die Behandlung der Anzeige sachlich und örtlich zuständig ist vergleiche Foregger-Serini, StPO2, Erl. römisch eins zu Paragraph 51,). Hier verweist zur sachlichen Zuständigkeit für das Delikt nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB die Norm des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auf das Bezirksgericht; die örtliche Zuständigkeit ist nach den Vorschriften der Paragraphen 51, ff. StPO zu ermitteln.
Unbeachtlich bei Prüfung der inländischen Strafgewalt bleibt, ob in diesem Verfahren Behörden des Heimatstaates des Verdächtigen Rechtshilfe gewähren. Die tatsächliche Unmöglichkeit einer Verfahrensdurchführung, aus welchem Grund immer, ist weder auf das Entstehen noch auf das Bestehen des inländischen Strafanspruches von Einfluß.
Umstände, welche der Verfahrensdurchführung entgegenwirken, könnten nur zur vorläufigen Abbrechung des Verfahrens im Sinn der §§ 412, 452 Z 2 StPO Anlaß geben.Umstände, welche der Verfahrensdurchführung entgegenwirken, könnten nur zur vorläufigen Abbrechung des Verfahrens im Sinn der Paragraphen 412, 452, Ziffer 2, StPO Anlaß geben.
Aus diesen Erwägungen war über die von der Generalprokuratur ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.