Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat zum Schuldspruch Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes festgestellt, daß der Angeklagte eines Nachts zu Cornelia B***** ins Bett kam, die Boxershort hinunterzog und sich auf das Kind legte, das seinen Penis spüren konnte und auch sah, daß dieser erigiert war; dabei gab der Beschwerdeführer dem Mädchen mehrere Zungenküsse (US 5). Diese Konstatierung gründete das Gericht auf die von Cornelia B***** vor der Kriminalbeamtin Christine S***** abgelegte Aussage im Zusammenhalt mit deren Angaben als Zeugin und der Aussage der Kindesmutter Regina R***** (vgl. US 7).Das Erstgericht hat zum Schuldspruch Punkt 1 und 2 des Urteilssatzes festgestellt, daß der Angeklagte eines Nachts zu Cornelia B***** ins Bett kam, die Boxershort hinunterzog und sich auf das Kind legte, das seinen Penis spüren konnte und auch sah, daß dieser erigiert war; dabei gab der Beschwerdeführer dem Mädchen mehrere Zungenküsse (US 5). Diese Konstatierung gründete das Gericht auf die von Cornelia B***** vor der Kriminalbeamtin Christine S***** abgelegte Aussage im Zusammenhalt mit deren Angaben als Zeugin und der Aussage der Kindesmutter Regina R***** vergleiche US 7).
Während den Aussagen der Zeugen S***** und R***** zur Sache selbst nichts zu entnehmen ist, schilderte Cornelia B***** offensichtlich verschiedene Vorfälle, nämlich einen (oder mehrere) mit einem Zungenkuß und einen anderen Vorfall, bei dem sich der Angeklagte zu ihr ins Bett gelegt und sie seinen Penis gespürt habe (vgl. Bericht S 15 ff). Die oben angeführte Feststellung, daß der Angeklagte dem Mädchen dabei auch Zungenküsse gab, findet daher - wie die Mängelrüge mit Recht aufzeigt - im Beweisverfahren keine Deckung und ist somit unzureichend begründet. Ein Zungenkuß stellt zwar für sich allein keinen Mißbrauch zur Unzucht dar, solche Handlungen können aber unter entsprechenden Begleitumständen (auch als an sich sexuell indifferente Handlungsweisen) ein Indiz für einen weitergehenden Tätervorsatz darstellen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 207 RN 7).Während den Aussagen der Zeugen S***** und R***** zur Sache selbst nichts zu entnehmen ist, schilderte Cornelia B***** offensichtlich verschiedene Vorfälle, nämlich einen (oder mehrere) mit einem Zungenkuß und einen anderen Vorfall, bei dem sich der Angeklagte zu ihr ins Bett gelegt und sie seinen Penis gespürt habe vergleiche Bericht S 15 ff). Die oben angeführte Feststellung, daß der Angeklagte dem Mädchen dabei auch Zungenküsse gab, findet daher - wie die Mängelrüge mit Recht aufzeigt - im Beweisverfahren keine Deckung und ist somit unzureichend begründet. Ein Zungenkuß stellt zwar für sich allein keinen Mißbrauch zur Unzucht dar, solche Handlungen können aber unter entsprechenden Begleitumständen (auch als an sich sexuell indifferente Handlungsweisen) ein Indiz für einen weitergehenden Tätervorsatz darstellen vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 207, RN 7).
Zum Schuldspruch lt. Punkt 3 des Urteilssatzes konstatierte das Gericht, daß der Angeklagte mit entblößtem Penis vor Cornelia B***** zu onanieren begann, wobei ihn das Mädchen beobachten konnte, sich aber von seinem Verhalten abgestoßen fühlte und das Zimmer verließ. Es stellte ferner fest, daß der Angeklagte wußte, daß er von Cornelia B***** beobachtet wurde, aber sein Verhalten dennoch fortsetzte (US 6).
Auch diese Konstatierungen gründen die Tatrichter auf die vor der Polizei abgelegte Aussage des Mädchens in Verbindung mit den Angaben der vernehmenden Kriminalbeamtin und der Kindesmutter Regina R***** (US 7). Cornelia B***** hatte dazu aber nur angegeben, daß der Angeklagte plötzlich dagestanden sei und seinen Penis mit beiden Händen hin- und herbewegte, worauf sie nur kurz hingeschaut habe und gleich in ihr Zimmer gelaufen sei (vgl. Bericht S 17). Der Beschwerdeführer gab hiezu vor der Gendarmerie an, er habe sich einmal - vermutlich bei Lektüre einer Sexzeitung - im Wohnzimmer selbst befriedigt und dabei Cornelia B*****, die wahrscheinlich währenddessen in den Raum hinzugekommen sei, nicht gesehen (vgl. S 27). Die Feststellung des Erstgerichts, daß der Angeklagte vor Cornelia B***** zu onanieren begann und sein Verhalten fortsetzte, obwohl er wußte, daß er von dem Mädchen beobachtet wurde, findet somit im Beweisverfahren ebenfalls keine ausreichende Deckung.Auch diese Konstatierungen gründen die Tatrichter auf die vor der Polizei abgelegte Aussage des Mädchens in Verbindung mit den Angaben der vernehmenden Kriminalbeamtin und der Kindesmutter Regina R***** (US 7). Cornelia B***** hatte dazu aber nur angegeben, daß der Angeklagte plötzlich dagestanden sei und seinen Penis mit beiden Händen hin- und herbewegte, worauf sie nur kurz hingeschaut habe und gleich in ihr Zimmer gelaufen sei vergleiche Bericht S 17). Der Beschwerdeführer gab hiezu vor der Gendarmerie an, er habe sich einmal - vermutlich bei Lektüre einer Sexzeitung - im Wohnzimmer selbst befriedigt und dabei Cornelia B*****, die wahrscheinlich währenddessen in den Raum hinzugekommen sei, nicht gesehen vergleiche S 27). Die Feststellung des Erstgerichts, daß der Angeklagte vor Cornelia B***** zu onanieren begann und sein Verhalten fortsetzte, obwohl er wußte, daß er von dem Mädchen beobachtet wurde, findet somit im Beweisverfahren ebenfalls keine ausreichende Deckung.
Diese Begründungsmängel (Z 5) machen die Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war.Diese Begründungsmängel (Ziffer 5,) machen die Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war.