Gründe:
Beim Landesgericht Linz ist gegen den mazedonischen Staatsangehörigen Nejazi M***** (und andere Personen) zum AZ 24 Vr 2104/94 ein Strafverfahren anhängig, in dem am 8.Mai 1995 die Anklageschrift vom 5. Mai 1995 (ON 89) eingebracht und dem Beschuldigten am 9.Mai 1995 kundgemacht wurde (ON 92).Beim Landesgericht Linz ist gegen den mazedonischen Staatsangehörigen Nejazi M***** (und andere Personen) zum AZ 24 römisch fünf r 2104/94 ein Strafverfahren anhängig, in dem am 8.Mai 1995 die Anklageschrift vom 5. Mai 1995 (ON 89) eingebracht und dem Beschuldigten am 9.Mai 1995 kundgemacht wurde (ON 92).
In dieser Anklage, die infolge Einspruchsverzichtes bereits rechtskräftig ist, werden Nejazi M***** das Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG sowie das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG angelastet.In dieser Anklage, die infolge Einspruchsverzichtes bereits rechtskräftig ist, werden Nejazi M***** das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG angelastet.
Mit Beschluß vom 11.März 1995 (ON 40) war über M***** wegen des Verdachtes des genannten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt und in der Folge deren Fortsetzung mehrfach beschlußmäßig angeordnet worden, zuletzt mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.April 1995 (ON 79) mit Wirksamkeit bis zum 20.Juni 1995.Mit Beschluß vom 11.März 1995 (ON 40) war über M***** wegen des Verdachtes des genannten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt und in der Folge deren Fortsetzung mehrfach beschlußmäßig angeordnet worden, zuletzt mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20.April 1995 (ON 79) mit Wirksamkeit bis zum 20.Juni 1995.
Der Beschwerde gegen diesen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95 (ON 96) nicht Folge und hielt fest, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO fortzusetzen und der Haftbeschluß bis längstens 10. Juli 1995 wirksam sei.Der Beschwerde gegen diesen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 8.Mai 1995, AZ 9 Bs 147/95 (ON 96) nicht Folge und hielt fest, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Ziffer 3, Litera a, des Paragraph 180, Absatz 2, StPO fortzusetzen und der Haftbeschluß bis längstens 10. Juli 1995 wirksam sei.