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Entscheidung 13 Os 78/97×

Entscheidung 13 Os 78/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os78/97

Entscheidungsdatum

18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zsolt S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zsolt S***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Antal Peter T***** und Peter N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Jänner 1997, GZ 7 a römisch fünf r 12.583/96-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Peter N***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Zsolt S***** und Antal Peter T***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Zsolt S***** des Verbrechens des (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert Gewahrsamsträgern durch Einbruch in ein Transportmittel mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung

römisch eins. weggenommen, und zwar

A/1. gemeinsam mit Peter N***** am 5.November 1996 dem Ing.Josef L***** ein Autotelefon im Wert von ca 6.000 S durch Einschlagen der Seitenscheibe seines PKWs;

2. gemeinsam mit Antal Peter T***** und Peter N*****

a) am 25.November 1996 dem Gert K***** ein Handy, eine Kamera, einen Aktenkoffer, zwei Armbanduhren, ein Paar Fingerschellen, eine Sonnenbrille, eine Telefontragetasche, eine Taschenlampe und einen Mantel im Gesamtwert von ca. 42.000 S durch Einschlagen der Seitenscheibe seines PKWs;

b) am 26.November 1996 dem Gerhard H***** ein Handy im Wert von ca. 7.000 S durch Ausbau des Heckschlosses seines PKWs;

römisch zwei. wegzunehmen versucht,

B gemeinsam mit Antal Peter T***** und Peter N***** am 26.November 1996 den PKW der Marke Chrysler Jeep des Gerhard H***** im Wert von ca 500.000 S durch Ausbau des Heck- und Zündschlosses.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Annahme des Wertes der Beute von ca 500.000 S zum Faktum römisch zwei.B.

Mit dem Vorwurf unzureichender Begründung übergeht sie jedoch die in den Geständnissen zum Ausdruck gebrachte, mit der Lebenserfahrung übereinstimmende Einschätzung des in der Höhe von "ca 500.000 S" gelegenen Wertes des zu II/B genannten Personenkraftwagens durch die drei Angeklagten.

Die Feststellung dieses Wertes ist zudem weder undeutlich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 42), noch vermag sie angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes des Paragraph 29, StGB Einfluß auf die Entscheidung über den anzuwendenden Strafsatz auszuüben, liegt doch der Wert des weiteren Diebsgutes bei 55.000 S.

Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptet substanzlos Konsumtion der zu I/A/(ergänze: 2)b genannten, in Realkonkurrenz zu II/B stehenden Tat, ohne auf Feststellungen hinzuweisen, welche es ermöglichen könnten, jene als Vortat anzusehen, welche bloß zu dem Zweck gesetzt wurde, um die Verübung des PKW-Diebstahles (II/B) zu ermöglichen oder zu erleichtern vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 49). Vielmehr negiert die Beschwerde die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen über die zeitlich unterschiedlichen Zugriffe und die dabei jeweils gesondert gefaßten Tatentschlüsse (s US 9). Ganz abgesehen davon, daß zwar der Versuch der Straftat hinter die Vollendung derselben (s. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 59) treten kann, ist die in der Beschwerde angesprochene Fallgestaltung aber gegenteilig.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Zsolt S***** und Antal Peter T***** zur Folge. Weil Peter N***** nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat, war seine Berufung vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (Paragraphen 296, Absatz 3, 294, Absatz 4, erster Halbsatz StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 296, Anmerkung 1).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E46636 13D00787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00078.97.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0130OS00078_9700000_000