Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die Annahme des Wertes der Beute von ca 500.000 S zum Faktum II.B.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Annahme des Wertes der Beute von ca 500.000 S zum Faktum römisch zwei.B.
Mit dem Vorwurf unzureichender Begründung übergeht sie jedoch die in den Geständnissen zum Ausdruck gebrachte, mit der Lebenserfahrung übereinstimmende Einschätzung des in der Höhe von "ca 500.000 S" gelegenen Wertes des zu II/B genannten Personenkraftwagens durch die drei Angeklagten.
Die Feststellung dieses Wertes ist zudem weder undeutlich (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42), noch vermag sie angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes des § 29 StGB Einfluß auf die Entscheidung über den anzuwendenden Strafsatz auszuüben, liegt doch der Wert des weiteren Diebsgutes bei 55.000 S.Die Feststellung dieses Wertes ist zudem weder undeutlich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 42), noch vermag sie angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes des Paragraph 29, StGB Einfluß auf die Entscheidung über den anzuwendenden Strafsatz auszuüben, liegt doch der Wert des weiteren Diebsgutes bei 55.000 S.
Die Rechtsrüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet substanzlos Konsumtion der zu I/A/(ergänze: 2)b genannten, in Realkonkurrenz zu II/B stehenden Tat, ohne auf Feststellungen hinzuweisen, welche es ermöglichen könnten, jene als Vortat anzusehen, welche bloß zu dem Zweck gesetzt wurde, um die Verübung des PKW-Diebstahles (II/B) zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 28 RN 49). Vielmehr negiert die Beschwerde die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen über die zeitlich unterschiedlichen Zugriffe und die dabei jeweils gesondert gefaßten Tatentschlüsse (s US 9). Ganz abgesehen davon, daß zwar der Versuch der Straftat hinter die Vollendung derselben (s. Leukauf-Steininger Komm3 § 28 RN 59) treten kann, ist die in der Beschwerde angesprochene Fallgestaltung aber gegenteilig.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptet substanzlos Konsumtion der zu I/A/(ergänze: 2)b genannten, in Realkonkurrenz zu II/B stehenden Tat, ohne auf Feststellungen hinzuweisen, welche es ermöglichen könnten, jene als Vortat anzusehen, welche bloß zu dem Zweck gesetzt wurde, um die Verübung des PKW-Diebstahles (II/B) zu ermöglichen oder zu erleichtern vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 49). Vielmehr negiert die Beschwerde die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen über die zeitlich unterschiedlichen Zugriffe und die dabei jeweils gesondert gefaßten Tatentschlüsse (s US 9). Ganz abgesehen davon, daß zwar der Versuch der Straftat hinter die Vollendung derselben (s. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 59) treten kann, ist die in der Beschwerde angesprochene Fallgestaltung aber gegenteilig.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Zsolt S***** und Antal Peter T***** zur Folge. Weil Peter N***** nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat, war seine Berufung vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (§§ 296 Abs 3, 294 Abs 4 erster Halbsatz StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 296 Anm 1).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Zsolt S***** und Antal Peter T***** zur Folge. Weil Peter N***** nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat, war seine Berufung vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (Paragraphen 296, Absatz 3, 294, Absatz 4, erster Halbsatz StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 296, Anmerkung 1).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390, a StPO.