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Entscheidung 13 Os 79/03×

Entscheidung 13 Os 79/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os79/03

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Gerhard S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 2003, GZ 014 S Hv 171/02w-248, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten Gerhard S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Gabor V***** (teils, nämlich in Bezug auf römisch zwei.A., als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) und Wolfgang M***** (durchwegs in Bezug auf römisch zwei.A. als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) je wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten Josef K***** und Johann W***** vom Vorwurf, ebenfalls zum Betrug des Gerhard S***** beigetragen zu haben, und des Angeklagten Wolfgang M***** von einem weiteren Betrugsvorwurf enthält, wurde Gerhard S***** der Verbrechen (römisch eins.) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB und (römisch zwei.A.) des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

römisch eins. von Sommer 2000 bis 14. März 2002 mindestens 14.500 Gutscheine mit einem Nennwert von je 10 Euro (zu ergänzen: Verfügungsberechtigten) der Firma A***** AG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

römisch zwei.A. von Sommer 1999 bis Ende 2000 „gewerbsmäßig" vergleiche auch US 15) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, 28 im Urteil näher genannte Personen „hinter dem falschen Scheine eines Finanzdienstleisters" unter Benützung falscher Urkunden (US 11) durch das wahrheitswidrige Versprechen, Kredite zur Finanzierung von Großprojekten zu vermitteln, zu Vorausleistungen von jeweils mehr als 2.000 Euro (US 16) für die Prüfung des Projektes und der Kreditwürdigkeit verleitet, wodurch sie – wie im Urteilsspruch im Unterschied zu den insoweit nicht deutlichen Entscheidungsgründen (US 12: „Vorauszahlungen von insgesamt 4,593.224,73 S" und „Zahlungen von 1,904.223,48 S") im Einzelnen angeführt ist – um insgesamt (da bei drei Personen die Schadenshöhe nicht mehr feststellbar war:) mindestens 7,573.033,13 S und 18.170 Euro geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Gerhard S***** bekämpft das Urteil – der Sache nach nur in Ansehung des Schuldspruches wegen Betruges (römisch zwei.A.) – mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Weil für den Schuldspruch nicht entscheidend ist, ob Gerhard S***** „weit mehr Zahlungen" an V***** und M***** leistete, „als der beigezogene Sachverständige H***** es in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt hat", liegt der Beschwerde zuwider im Unterbleiben näherer Erörterungen im Urteil (US 12) keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) und in einer angeblich unzutreffenden Wiedergabe von Äußerungen des Experten keine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall). Das Vorbringen, wonach der Angeklagte S***** „aus diesen Geschäften auf Grund der Weiter-Zahlungen an V***** und M***** keinen Gewinn" (und daher „schlüssig" keinen Vorsatz) hatte, nennt keine in diese Richtung weisenden Verfahrensergebnisse.

Mit dem Umstand, dass Gerhard S***** nach vorübergehender Ausscheidung des gegen ihn geführten Verfahrens (S 1u²) als Zeuge vernommen (S 465 ff/VI) im Wesentlichen gleichlautende Angaben machte wie als Angeklagter, musste sich das Erstgericht nicht gesondert befassen. Eine in der Beschwerde angenommene Regel, die Aussage eines Zeugen sei „grundsätzlich einer höheren Glaubwürdigkeit zuzuführen" als die eines Angeklagten, ist der Strafprozessordnung fremd. Die als unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) gerügten Urteilserwägungen zur Richtigkeit des auch die Betrugstaten umfassenden Geständnisses des Angeklagten S***** bei der Polizei und zur mangelnden Plausibilität der Erklärungen für den späteren Widerruf beruhen keineswegs auf Willkür. Die kritisierte Argumentation, dass „auch ein schwerer Betrüger in mittlerer Führungsposition von seiner Firma nicht gerne weiter beschäftigt wird" (US 13), widerspricht nicht grundlegender Lebenserfahrung.

Der Einwand, dass dem erwähnten Geständnis des Beschwerdeführers gefolgt wurde, die Beweise aber im Hinblick auf zwei weitere von ihm belastete Angeklagte insgesamt nicht als für die Feststellung des Vorliegens der inneren Tatseite ausreichend angesehen wurden (US 15), zeigt den behaupteten inneren Widerspruch des Urteils (auf der Begründungsebene) nicht auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E70667 13Os79.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00079.03.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20030903_OGH0002_0130OS00079_0300000_000