Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Gabor V***** (teils, nämlich in Bezug auf II.A., als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB) und Wolfgang M***** (durchwegs in Bezug auf II.A. als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) je wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten Josef K***** und Johann W***** vom Vorwurf, ebenfalls zum Betrug des Gerhard S***** beigetragen zu haben, und des Angeklagten Wolfgang M***** von einem weiteren Betrugsvorwurf enthält, wurde Gerhard S***** der Verbrechen (I.) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und (II.A.) des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Gabor V***** (teils, nämlich in Bezug auf römisch zwei.A., als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) und Wolfgang M***** (durchwegs in Bezug auf römisch zwei.A. als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) je wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten Josef K***** und Johann W***** vom Vorwurf, ebenfalls zum Betrug des Gerhard S***** beigetragen zu haben, und des Angeklagten Wolfgang M***** von einem weiteren Betrugsvorwurf enthält, wurde Gerhard S***** der Verbrechen (römisch eins.) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB und (römisch zwei.A.) des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. von Sommer 2000 bis 14. März 2002 mindestens 14.500 Gutscheine mit einem Nennwert von je 10 Euro (zu ergänzen: Verfügungsberechtigten) der Firma A***** AG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;römisch eins. von Sommer 2000 bis 14. März 2002 mindestens 14.500 Gutscheine mit einem Nennwert von je 10 Euro (zu ergänzen: Verfügungsberechtigten) der Firma A***** AG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
II.A. von Sommer 1999 bis Ende 2000 „gewerbsmäßig" (vgl auch US 15) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, 28 im Urteil näher genannte Personen „hinter dem falschen Scheine eines Finanzdienstleisters" unter Benützung falscher Urkunden (US 11) durch das wahrheitswidrige Versprechen, Kredite zur Finanzierung von Großprojekten zu vermitteln, zu Vorausleistungen von jeweils mehr als 2.000 Euro (US 16) für die Prüfung des Projektes und der Kreditwürdigkeit verleitet, wodurch sie – wie im Urteilsspruch im Unterschied zu den insoweit nicht deutlichen Entscheidungsgründen (US 12: „Vorauszahlungen von insgesamt 4,593.224,73 S" und „Zahlungen von 1,904.223,48 S") im Einzelnen angeführt ist – um insgesamt (da bei drei Personen die Schadenshöhe nicht mehr feststellbar war:) mindestens 7,573.033,13 S und 18.170 Euro geschädigt wurden.römisch zwei.A. von Sommer 1999 bis Ende 2000 „gewerbsmäßig" vergleiche auch US 15) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, 28 im Urteil näher genannte Personen „hinter dem falschen Scheine eines Finanzdienstleisters" unter Benützung falscher Urkunden (US 11) durch das wahrheitswidrige Versprechen, Kredite zur Finanzierung von Großprojekten zu vermitteln, zu Vorausleistungen von jeweils mehr als 2.000 Euro (US 16) für die Prüfung des Projektes und der Kreditwürdigkeit verleitet, wodurch sie – wie im Urteilsspruch im Unterschied zu den insoweit nicht deutlichen Entscheidungsgründen (US 12: „Vorauszahlungen von insgesamt 4,593.224,73 S" und „Zahlungen von 1,904.223,48 S") im Einzelnen angeführt ist – um insgesamt (da bei drei Personen die Schadenshöhe nicht mehr feststellbar war:) mindestens 7,573.033,13 S und 18.170 Euro geschädigt wurden.