Die Verfahrensrüge (Z 4) rügt zunächst die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Linguistik zum Beweis dafür, dass der Angeklagte über keine Sprachkompetenz für die Sprache Ibo, sondern (lediglich) über eine solche für die Sprache Abo verfügt, sowie zum Beweis dafür, dass sich die Sprachen Abo und Ibo derart unterscheiden, dass eine Sprachkompetenz in Abo keineswegs bedeutet, dass der Angeklagte Ibo sprechen oder verstehen kann (S 239/II). Durch die Abweisung dieses Begehrens wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, legte doch das Beweisbegehren nicht dar, wie ein Sachverständiger die Nichtbeherrschung einer Sprache objektivieren sollte. Die weiters gerügte Abweisung des Antrags auf Übersetzung der „vorliegenden Telefonate durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher der Sprachen, in der diese Telefonate geführt wurden, nämlich Abo oder Ibo", weil sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen nicht ergebe, ob ein gerichtlich beeideter Dolmetscher diese Telefonate übersetzt habe (AS 239 ff/II), erfolgte gleichfalls zu Recht, zielte dieses Begehren doch auf einen Erkundungsbeweis über die ganz allgemein in Zweifel gezogene Richtigkeit der Übersetzung, ohne ein schuld- oder verfahrenserhebliches Beweisthema zu nennen. Auf die dazu erst in der Beschwerde vorgebrachten (inhaltlich nur spekulativen) Argumente konnte nicht eingegangen werden, weil die Berechtigung eines abgewiesenen Begehrens stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) rügt zunächst die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Linguistik zum Beweis dafür, dass der Angeklagte über keine Sprachkompetenz für die Sprache Ibo, sondern (lediglich) über eine solche für die Sprache Abo verfügt, sowie zum Beweis dafür, dass sich die Sprachen Abo und Ibo derart unterscheiden, dass eine Sprachkompetenz in Abo keineswegs bedeutet, dass der Angeklagte Ibo sprechen oder verstehen kann (S 239/II). Durch die Abweisung dieses Begehrens wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, legte doch das Beweisbegehren nicht dar, wie ein Sachverständiger die Nichtbeherrschung einer Sprache objektivieren sollte. Die weiters gerügte Abweisung des Antrags auf Übersetzung der „vorliegenden Telefonate durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher der Sprachen, in der diese Telefonate geführt wurden, nämlich Abo oder Ibo", weil sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen nicht ergebe, ob ein gerichtlich beeideter Dolmetscher diese Telefonate übersetzt habe (AS 239 ff/II), erfolgte gleichfalls zu Recht, zielte dieses Begehren doch auf einen Erkundungsbeweis über die ganz allgemein in Zweifel gezogene Richtigkeit der Übersetzung, ohne ein schuld- oder verfahrenserhebliches Beweisthema zu nennen. Auf die dazu erst in der Beschwerde vorgebrachten (inhaltlich nur spekulativen) Argumente konnte nicht eingegangen werden, weil die Berechtigung eines abgewiesenen Begehrens stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine fehlende Begründung zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die Erwägungen der Tatrichter zum Inhalt der geführten Gespräche, aus denen das erkennende Gericht auf das Wissen des Angeklagten um Art und Menge des von ihm in Verkehr gesetzten Suchtgiftes schloss (US 3 bis 5 iVm US 6).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine fehlende Begründung zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die Erwägungen der Tatrichter zum Inhalt der geführten Gespräche, aus denen das erkennende Gericht auf das Wissen des Angeklagten um Art und Menge des von ihm in Verkehr gesetzten Suchtgiftes schloss (US 3 bis 5 in Verbindung mit US 6).
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider vermag der Umstand, dass ein Teil der von der Polizei aus den bis dahin vorliegenden Abhörergebnissen gezogenen Schlüsse durch die weiteren Amtshandlungen nicht bestätigt (insbesondere bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des abwesenden Beschwerdeführers das dort vermutete Suchtgift nicht vorgefunden) werden konnte, keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht getroffenen und aus dem sonstigen Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle gefolgerten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider vermag der Umstand, dass ein Teil der von der Polizei aus den bis dahin vorliegenden Abhörergebnissen gezogenen Schlüsse durch die weiteren Amtshandlungen nicht bestätigt (insbesondere bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des abwesenden Beschwerdeführers das dort vermutete Suchtgift nicht vorgefunden) werden konnte, keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht getroffenen und aus dem sonstigen Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle gefolgerten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber die dazu getroffenen Urteilsannahmen (vgl US 6).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber die dazu getroffenen Urteilsannahmen vergleiche US 6).
Mit unsubstantiiert vorgebrachten Zweifeln an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird hingegen eine Rechtsrüge nicht zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.