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Entscheidung 13 Os 79/11h×

Entscheidung 13 Os 79/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os79/11h (13Ns46/11k)

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin über die Anträge des Helmut S***** auf Erneuerung eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da der Erneuerungsantrag nicht auf ein konkretes Strafverfahren Bezug nimmt, ist er einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich.

Hinzu kommt, dass er nicht von einem Verteidiger unterschrieben und auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Mangels Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren ist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ebenfalls gegenstandslos.

Textnummer

E98059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00079.11H.0714.000

Im RIS seit

03.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110714_OGH0002_0130OS00079_11H0000_000