Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nauras N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Mai 2018, GZ 37 Hv 26/18g-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nauras N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Mai 2018, GZ 37 Hv 26/18g-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nauras N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nauras N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 22. Dezember 2017 in H***** Nur T***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen versucht, indem er sie zu Boden stieß, ihre Hosen herunterzog, sie daran festhielt und mit seinem Daumen in ihre Scheide einzudringen trachtete, wobei es infolge ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das Feststellungssubstrat des angefochtenen Urteils (US 4) trägt – wie die Beschwerde selbst einräumt – die rechtliche Annahme eines auf die Verwirklichung des Tatbilds des § 201 Abs 1 StGB gerichteten, bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) des Angeklagten.Das Feststellungssubstrat des angefochtenen Urteils (US 4) trägt – wie die Beschwerde selbst einräumt – die rechtliche Annahme eines auf die Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 201, Absatz eins, StGB gerichteten, bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Angeklagten.
Welche weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite die vom Schöffengericht vorgenommene Subsumtion aus welchem Grund erfordert haben sollte, leitet die Rüge (nominell nur Z 9 lit a, inhaltlich auch Z 10) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).Welche weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite die vom Schöffengericht vorgenommene Subsumtion aus welchem Grund erfordert haben sollte, leitet die Rüge (nominell nur Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich auch Ziffer 10,) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00079.18V.0912.000
Dokumentnummer
JJT_20180912_OGH0002_0130OS00079_18V0000_000