Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 26.Juni 1980, GZ. 13 Os 79/80-5, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte unter Hervorhebung der vom Erstgericht ohnehin angenommenen Milderungsumstände, der zur Schadensgutmachung geleisteten Ratenzahlungen sowie seiner Sorgepflichten und mit der Behauptung, die Tatzeit liege schon längere Zeit zurück, die Herabsetzung der Geldstrafe und - zumindest hinsichtlich eines Teils - deren bedingte Nachsicht, das Absehen von der nach Maßgabe des § 15Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 26.Juni 1980, GZ. 13 Os 79/80-5, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte unter Hervorhebung der vom Erstgericht ohnehin angenommenen Milderungsumstände, der zur Schadensgutmachung geleisteten Ratenzahlungen sowie seiner Sorgepflichten und mit der Behauptung, die Tatzeit liege schon längere Zeit zurück, die Herabsetzung der Geldstrafe und - zumindest hinsichtlich eines Teils - deren bedingte Nachsicht, das Absehen von der nach Maßgabe des Paragraph 15
FinStrG. verhängten, wie angeführt, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, allenfalls die Umwandlung dieser Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Im Hinblick auf die namhaften Zahlungen des Berufungswerbers zur Abtragung der verschuldeten Abgabenverkürzungen (S. 54, 59, 69, Befragung im Gerichtstag), worauf das Erstgericht bei der Strafbemessung offenbar nicht Bedacht genommen hat, konnte die verhängte Geldstrafe in einem dem Obersten Gerichtshof angemessen erscheinenden, aus dem Spruch ersichtlichen Verhältnis gemindert werden.
Im übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Von einem längeren Zurückliegen der Tat in der Bedeutung des Milderungsumstands des § 34 Z. 18 StGB.Von einem längeren Zurückliegen der Tat in der Bedeutung des Milderungsumstands des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB.
kann bei einem bis 1977 reichenden Deliktszeitraum nicht gesprochen werden, weil Finanzvergehen wesensmäßig nicht unmittelbar nach deren Begehung aufgedeckt und vielfach infolge der Vorschrift des § 55 FinStrG. nicht umgehend gerichtlich abgeurteilt werden können. Sorgepflichten vermögen - abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall, daß eine Straftat zur Erfüllung von Sorgepflichten, denen der Täter aus Not nicht nachkommen kann, begangen wurde - einen Milderungsumstand nicht herzustellen (vgl. dazu u.a. Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu § 34 StGB. und die dort zitierte Judikatur).kann bei einem bis 1977 reichenden Deliktszeitraum nicht gesprochen werden, weil Finanzvergehen wesensmäßig nicht unmittelbar nach deren Begehung aufgedeckt und vielfach infolge der Vorschrift des Paragraph 55, FinStrG. nicht umgehend gerichtlich abgeurteilt werden können. Sorgepflichten vermögen - abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall, daß eine Straftat zur Erfüllung von Sorgepflichten, denen der Täter aus Not nicht nachkommen kann, begangen wurde - einen Milderungsumstand nicht herzustellen vergleiche dazu u.a. Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu Paragraph 34, StGB. und die dort zitierte Judikatur).
Auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 23 FinStrG., § 32 StGB.), in welchem Zusammenhang auch die nicht unbeträchtliche Schadenshöhe zu berücksichtigen ist, verhängte das Erstgericht mit Recht eine ohnehin geringe Freiheitsstrafe und schob deren Vollzug bedingt auf. Die Gewährung der bedingten Nachsicht (auch) der Geldstrafe ist nicht indiziert, weil eine solche Maßnahme nach Lage des Falls die Effektivität dieser Strafe in Frage stellen würde.Auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG., Paragraph 32, StGB.), in welchem Zusammenhang auch die nicht unbeträchtliche Schadenshöhe zu berücksichtigen ist, verhängte das Erstgericht mit Recht eine ohnehin geringe Freiheitsstrafe und schob deren Vollzug bedingt auf. Die Gewährung der bedingten Nachsicht (auch) der Geldstrafe ist nicht indiziert, weil eine solche Maßnahme nach Lage des Falls die Effektivität dieser Strafe in Frage stellen würde.
Die Anwendung des § 26 Abs. 1 FinStrG. bzw. des § 43 Abs. 1 StGB. (nur) hinsichtlich eines Teils der Geldstrafe ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Umwandlung der gemäß § 15 Abs. 2 FinStrG. verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.Die Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG. bzw. des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. (nur) hinsichtlich eines Teils der Geldstrafe ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Umwandlung der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG. verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.