Diese Strafverfügung, die nach der Zustellung an den Bezirksanwalt und an die Beschuldigte in Rechtskraft erwachsen ist, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Betrug (§ 146 StGB.) rechtirrig ist:Diese Strafverfügung, die nach der Zustellung an den Bezirksanwalt und an die Beschuldigte in Rechtskraft erwachsen ist, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Betrug (Paragraph 146, StGB.) rechtirrig ist:
Die allenfalls durch die Vortäuschung, die Schuld am nächsten Tag zu bezahlen, veranlaßte Stundung konnte nämlich keinen Vermögensschaden mehr nach sich ziehen.
Der Schaden war bei dieser Fallgestaltung schon durch die Abgabe der den Wert von 200 S übersteigenden Benzinmenge eingetreten. Betrug (§ 146 StGB.) fiele der Beschuldigten bei Zutreffen aller subjektiven Voraussetzungen bloß dann zur Last, wenn sie in objektiver Beziehung schon vor dem Auftanken oder während des Tankvorgangs durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum der Anna B über ihre Zahlungsfähigkeit oder ihren Zahlungswillen betreffend den 200 S übersteigenden Betrag hervorgerufen hätte. Ebenso konnte in einem Zeitpunkt, in welchem die ganze Benzinmenge schon im Tank eingefüllt und damit die Bereicherung eingetreten war, der Vorsatz, 'sich unrechtmäßig zu bereichern' (§ 146 StGB.), weder sinnvoll gefaßt noch wirksam werden. Für die Annahme einer Täuschungshandlung vor dem Auftanken oder während des Benzineinfüllens (was dann auf den Bereicherungsvorsatz schon in diesem Geschehensabschnitt schließen ließe) fehlen aber - insbesondere nach den in der Strafverfügung enthaltenen, aktenmäßig gedeckten Feststellungen - Anhaltspunkte. Mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach § 146 StGB. war die Strafverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß §§ 90 Abs. 1, 447 Abs. 1 StPO. einzustellen (vgl. dazu u.a. LSK. 1977/104; früher schon KH. 63).Der Schaden war bei dieser Fallgestaltung schon durch die Abgabe der den Wert von 200 S übersteigenden Benzinmenge eingetreten. Betrug (Paragraph 146, StGB.) fiele der Beschuldigten bei Zutreffen aller subjektiven Voraussetzungen bloß dann zur Last, wenn sie in objektiver Beziehung schon vor dem Auftanken oder während des Tankvorgangs durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum der Anna B über ihre Zahlungsfähigkeit oder ihren Zahlungswillen betreffend den 200 S übersteigenden Betrag hervorgerufen hätte. Ebenso konnte in einem Zeitpunkt, in welchem die ganze Benzinmenge schon im Tank eingefüllt und damit die Bereicherung eingetreten war, der Vorsatz, 'sich unrechtmäßig zu bereichern' (Paragraph 146, StGB.), weder sinnvoll gefaßt noch wirksam werden. Für die Annahme einer Täuschungshandlung vor dem Auftanken oder während des Benzineinfüllens (was dann auf den Bereicherungsvorsatz schon in diesem Geschehensabschnitt schließen ließe) fehlen aber - insbesondere nach den in der Strafverfügung enthaltenen, aktenmäßig gedeckten Feststellungen - Anhaltspunkte. Mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach Paragraph 146, StGB. war die Strafverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraphen 90, Absatz eins, 447, Absatz eins, StPO. einzustellen vergleiche dazu u.a. LSK. 1977/104; früher schon KH. 63).
Für einen - von der Generalprokuratur beantragten - Auftrag an das Bezirksgericht, das gesetzliche Verfahren einzuleiten, verbleibt nach den vorstehenden Darlegungen kein Raum. Insoweit die Generalprokuratur auch die Feststellung der Gesetzesverletzung in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO. mit der Begründung begehrt, die Polizeierhebungen hätten zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände nicht ausgereicht, war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen:Für einen - von der Generalprokuratur beantragten - Auftrag an das Bezirksgericht, das gesetzliche Verfahren einzuleiten, verbleibt nach den vorstehenden Darlegungen kein Raum. Insoweit die Generalprokuratur auch die Feststellung der Gesetzesverletzung in der Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO. mit der Begründung begehrt, die Polizeierhebungen hätten zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände nicht ausgereicht, war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 460 StPO., sofern die in seinem Abs. 1Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Paragraph 460, StPO., sofern die in seinem Absatz eins
normierten formalen Voraussetzungen beachtet werden, nur dann verletzt, wenn dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht Genüge getan ist. Diesem Grundsatz wurde hier Rechnung getragen. Die Frage, ob und welche Erhebungen ausreichen, d.h. vor der Erlassung der Strafverfügung durchzuführen sind, ist eine Ermessensentscheidung (EvBl. 1981/215 = RZ. 1982/23; ZVR. 1977/89 = LSK. 1977/16 = AnwBl. 1977 S. 182; 9 Os 187/76). Eine solche ist aber mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht anfechtbar, es sei denn, daß eine Ermessensentscheidung auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht (Foregger-Serini, Erl. I zu § 292 StPO.3, und die dort zitierte Judikatur).normierten formalen Voraussetzungen beachtet werden, nur dann verletzt, wenn dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht Genüge getan ist. Diesem Grundsatz wurde hier Rechnung getragen. Die Frage, ob und welche Erhebungen ausreichen, d.h. vor der Erlassung der Strafverfügung durchzuführen sind, ist eine Ermessensentscheidung (EvBl. 1981/215 = RZ. 1982/23; ZVR. 1977/89 = LSK. 1977/16 = AnwBl. 1977 S. 182; 9 Os 187/76). Eine solche ist aber mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht anfechtbar, es sei denn, daß eine Ermessensentscheidung auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht (Foregger-Serini, Erl. römisch eins zu Paragraph 292, StPO.3, und die dort zitierte Judikatur).
Daß im vorliegenden Fall die Ermessensentscheidung, welche Erhebungen zur Beurteilung der maßgebenden Umstände ausreichen (§ 460 Abs. 1 StPO.), auf Grund einer falschen - prozessualen - Rechtsansicht gefällt worden wäre, trifft nicht zu. Der die rechtliche überprüfbarkeit des Erhebungsumfangs im Rahmen des § 460 Abs. 1 StPO. (über den o.a. Gehörszwang hinaus) behauptenden Ansicht der Generalprokuratur vermag der Oberste Gerichtshof, bezugnehmend auf die drei vorstehend aufgewiesenen Entscheidungen, abermals nicht zu folgen.Daß im vorliegenden Fall die Ermessensentscheidung, welche Erhebungen zur Beurteilung der maßgebenden Umstände ausreichen (Paragraph 460, Absatz eins, StPO.), auf Grund einer falschen - prozessualen - Rechtsansicht gefällt worden wäre, trifft nicht zu. Der die rechtliche überprüfbarkeit des Erhebungsumfangs im Rahmen des Paragraph 460, Absatz eins, StPO. (über den o.a. Gehörszwang hinaus) behauptenden Ansicht der Generalprokuratur vermag der Oberste Gerichtshof, bezugnehmend auf die drei vorstehend aufgewiesenen Entscheidungen, abermals nicht zu folgen.