In Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des § 345 Abs 1 Z. 9 StPO erblickt der Beschwerdeführer einen Widerspruch im Wahrspruch der Geschwornen in der gleichzeitigen Bejahung der Zusatzfrage XII und der zum Schuldspruch führenden Eventualfrage XIII. Denn die Bejahung eines entschuldigenden Notstands schließe die Annahme einer fahrlässigen Begehung derselben Tat aus. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.In Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO erblickt der Beschwerdeführer einen Widerspruch im Wahrspruch der Geschwornen in der gleichzeitigen Bejahung der Zusatzfrage römisch zwölf und der zum Schuldspruch führenden Eventualfrage römisch dreizehn. Denn die Bejahung eines entschuldigenden Notstands schließe die Annahme einer fahrlässigen Begehung derselben Tat aus. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.
Gewiß kommt Notstand nach § 10 StGB nur bei Vorsatzdelikten in Betracht, wogegen bei Fahrlässigkeitsdelikten die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens im Rahmen der Bestimmung des § 6 StGB zu prüfen ist; (Leukauf-Steininger2, RN 28, 29 zu § 10 StGB), freilich ist auch dabei im wesentlichen derselbe Maßstab anzulegen, wie bei Prüfung der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands (aaO, RN 20 zu § 6). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall allerdings nur vordergründig eine scheinbare Unvereinbarkeit der Bejahung sowohl der Zusatzfrage XII, als auch der bekämpften Eventualfrage XIII, weil der Rechtsmittelwerber die Bestimmung des § 10 Abs 2, letzter Satz, StGB außer Betracht läßt, wonach der Täter wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen ist, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung seiner Tat mit Strafe bedroht ist. Auf diese Norm wurden die Geschwornen in der ihnen schriftlich erteilten Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) wiederholt und nachdrücklich hingewiesen (S. 19 und 33 der Rechtsmittelbelehrung = Bd II/S. 371 und 385). Da im gegebenen Fall eine eigene Zusatzfrage nach einem auf Fahrlässigkeit beruhenden Putativnotstand nicht gestellt worden ist, haben die Geschwornen durch die gleichzeitige Bejahung der Zusatzfrage XII und der Eventualfrage XIII zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Beschwerdeführer in Ansehung der Vorsatztaten einen derartigen (wenn auch von ihm fahrlässig zu Unrecht angenommenen Putativ-)Notstand zubilligen, welcher mangels korrespondierender Fahrlässigkeitstaten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Delikte nach § 12, dritter Fall StGB jeweils in bezug auf §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1, Z. 2 StGB und §§ 125, 126 Abs 1 Z. 7 StGB zwar zur Gänze aufhebt, wegen der von den Geschwornen angenommenen Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens die Strafbarkeit des Nichtigkeitswerbers wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Z. 1) StGB ohne Widerspruch dazu jedoch bestehen läßt.Gewiß kommt Notstand nach Paragraph 10, StGB nur bei Vorsatzdelikten in Betracht, wogegen bei Fahrlässigkeitsdelikten die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 6, StGB zu prüfen ist; (Leukauf-Steininger2, RN 28, 29 zu Paragraph 10, StGB), freilich ist auch dabei im wesentlichen derselbe Maßstab anzulegen, wie bei Prüfung der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands (aaO, RN 20 zu Paragraph 6,). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall allerdings nur vordergründig eine scheinbare Unvereinbarkeit der Bejahung sowohl der Zusatzfrage römisch zwölf, als auch der bekämpften Eventualfrage römisch dreizehn, weil der Rechtsmittelwerber die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2,, letzter Satz, StGB außer Betracht läßt, wonach der Täter wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen ist, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung seiner Tat mit Strafe bedroht ist. Auf diese Norm wurden die Geschwornen in der ihnen schriftlich erteilten Rechtsbelehrung (Paragraph 321, StPO) wiederholt und nachdrücklich hingewiesen (S. 19 und 33 der Rechtsmittelbelehrung = Bd II/S. 371 und 385). Da im gegebenen Fall eine eigene Zusatzfrage nach einem auf Fahrlässigkeit beruhenden Putativnotstand nicht gestellt worden ist, haben die Geschwornen durch die gleichzeitige Bejahung der Zusatzfrage römisch zwölf und der Eventualfrage römisch dreizehn zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Beschwerdeführer in Ansehung der Vorsatztaten einen derartigen (wenn auch von ihm fahrlässig zu Unrecht angenommenen Putativ-)Notstand zubilligen, welcher mangels korrespondierender Fahrlässigkeitstaten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Delikte nach Paragraph 12,, dritter Fall StGB jeweils in bezug auf Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins,, Ziffer 2, StGB und Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zwar zur Gänze aufhebt, wegen der von den Geschwornen angenommenen Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens die Strafbarkeit des Nichtigkeitswerbers wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB ohne Widerspruch dazu jedoch bestehen läßt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 6 StPO bemängelt der Beschwerdeführer "hilfsweise", daß der Schwurgerichtshof die von ihm beantragte weitere Eventualfrage bezüglich seines mitangeklagten Halbbruders Franz S*** in Richtung einer schweren Nötigung des Nichtigkeitswerbers zu dem die Fahrlässigkeitstat begründenden Verhalten abgelehnt hat (Band II/S. 341, 342).Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO bemängelt der Beschwerdeführer "hilfsweise", daß der Schwurgerichtshof die von ihm beantragte weitere Eventualfrage bezüglich seines mitangeklagten Halbbruders Franz S*** in Richtung einer schweren Nötigung des Nichtigkeitswerbers zu dem die Fahrlässigkeitstat begründenden Verhalten abgelehnt hat (Band II/S. 341, 342).
Auch diese Rüge erweist sich als verfehlt, weil - wie das Erstgericht in Begründung seines abweisenden Beschlusses zutreffend ausgeführt hat - eine solche Fragestellung ein gesondertes Verhalten des Mitangeklagten, das von der Anklage nicht umfaßt war, betroffen, und daher eine Überschreitung der Anklage bedeutet hätte. Die Einschränkung oder Aufhebung der Schuld eines Angeklagten kann zudem nur durch eine ihn selbst, nicht aber durch eine einen Mitangeklagten betreffende (Zusatz-)Frage geklärt werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.