Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer (der Sache nach aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO) geltend, daß der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch ist.Zu Recht macht der Beschwerdeführer (der Sache nach aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) geltend, daß der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch ist.
Der Jugendschöffensenat hat einerseits festgestellt, daß der Angeklagte, der zunächst ohne Raubvorsatz auf das Tatopfer eingeschlagen hatte, spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufforderung des Mittäters Zlatan A* an den Überfallenen, Geld herzugeben, seine Tätlichkeiten gegen diesen nunmehr mit Raubvorsatz bis zur Übergabe der Geldbörse und auch noch danach fortgesetzt hat (US 5, 7, 9). Andererseits wird im Urteil aber ausgeführt, es sei denkbar, daß sich der Angeklagte durch Alkohol enthemmt in einem derartigen "Schlagrausch" befunden hat, daß er die (Geld-)Forderung des A* zunächst nicht ernst nehmend blindwütig weiter auf das Opfer einschlug, bis ihm durch die tatsächliche Geldübergabe die Dimension der Tat bewußt geworden ist (US 8). Daran anschließend vertritt das Erstgericht die Auffassung, daß "rechtlich allerdings aus dieser Version für den Angeklagten nichts zu gewinnen wäre" (US 9).
Gerade damit unterliegt aber der Jugendschöffensenat einem - vom Beschwerdeführer gleichfalls geltend gemachen - Rechtsirrtum (Z 10) - der ihn den entscheidenden Widerspruch der aufgezeigten beiden Geschehensvarianten nicht erkennen ließ. Hat nämlich der Angeklagte die Geldforderung des Zlatan A* an Erwin I* nicht ernst genommen, so fehlte ihm auch der Vorsatz, durch die Gewaltanwendung dieser nach seiner Vorstellung vom Wollen des Mittäters gar nicht erfaßten Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen und solcherart dem Tatopfer die Geldbörse abzunötigen. Er hat dann eben nicht die Verwirklichung sämtlicher gesetzlicher Tatbildmerkmale des Raubes ernstlich für möglich gehalten, womit es aber am voluntativen Vorsatzelement mangelt (§ 5 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB). Die Wahrnehmung der tatsächlichen Herausgabe der Geldbörse an Zlatan A* konnte aber die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Raubes nicht mehr begründen, weil mit der Übergabe der Geldbörse der von Zlatan A* begangene Raub bereits vollendet war und ein nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßter deliktischer Vorsatz (dolus superveniens) nicht schadet. Ein Täter, der an einem von einem anderen herbeigeführten deliktischen Erfolg mit einem nicht auf alle Tatbildmerkmale bezogenen Vorsatz mitgewirkt hat, haftet daher selbst bei nachträglicher Billigung dieses Erfolgs nur im Rahmen seines Vorsatzes (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 5 RN 22 und 25, § 7 RN 5,6).Gerade damit unterliegt aber der Jugendschöffensenat einem - vom Beschwerdeführer gleichfalls geltend gemachen - Rechtsirrtum (Ziffer 10,) - der ihn den entscheidenden Widerspruch der aufgezeigten beiden Geschehensvarianten nicht erkennen ließ. Hat nämlich der Angeklagte die Geldforderung des Zlatan A* an Erwin I* nicht ernst genommen, so fehlte ihm auch der Vorsatz, durch die Gewaltanwendung dieser nach seiner Vorstellung vom Wollen des Mittäters gar nicht erfaßten Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen und solcherart dem Tatopfer die Geldbörse abzunötigen. Er hat dann eben nicht die Verwirklichung sämtlicher gesetzlicher Tatbildmerkmale des Raubes ernstlich für möglich gehalten, womit es aber am voluntativen Vorsatzelement mangelt (Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, StGB). Die Wahrnehmung der tatsächlichen Herausgabe der Geldbörse an Zlatan A* konnte aber die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Raubes nicht mehr begründen, weil mit der Übergabe der Geldbörse der von Zlatan A* begangene Raub bereits vollendet war und ein nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßter deliktischer Vorsatz (dolus superveniens) nicht schadet. Ein Täter, der an einem von einem anderen herbeigeführten deliktischen Erfolg mit einem nicht auf alle Tatbildmerkmale bezogenen Vorsatz mitgewirkt hat, haftet daher selbst bei nachträglicher Billigung dieses Erfolgs nur im Rahmen seines Vorsatzes vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 5, RN 22 und 25, Paragraph 7, RN 5,6).
Schon der aufgezeigte Begründungsmangel macht eine Aufhebung des Urteils samt dem darauf beruhenden Widerrufsbeschluß und die Anordnung eines zweiten Rechtsganges unumgänglich (§ 285 e StPO), ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sind damit gegenstandslos.Schon der aufgezeigte Begründungsmangel macht eine Aufhebung des Urteils samt dem darauf beruhenden Widerrufsbeschluß und die Anordnung eines zweiten Rechtsganges unumgänglich (Paragraph 285, e StPO), ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sind damit gegenstandslos.