Entscheidung 13 Os 79/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz R***** wegen des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Okober 1996, AZ 23 Bs 363/96 (9 b E Vr 672/94-4 des Landesgerichtes Wiener Neustadt) denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz R***** wegen des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Okober 1996, AZ 23 Bs 363/96 (9 b E römisch fünf r 672/94-4 des Landesgerichtes Wiener Neustadt) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 8. Oktober 1996, AZ 23 Bs 363/96 (ON 47 in 9 b E Vr 672/94 des Landesgerichtes Wiener Neustadt; eigenhändig zugestellt am 21. Oktober 1996, RSa bei ON 47), gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Heinz R***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 9. August 1996, GZ 9 b E Vr 672/94-43, mit dem (neuerliche) Wiederaufnahmsanträge abgewiesen worden waren, nicht Folge.Mit Beschluß vom 8. Oktober 1996, AZ 23 Bs 363/96 (ON 47 in 9 b E römisch fünf r 672/94 des Landesgerichtes Wiener Neustadt; eigenhändig zugestellt am 21. Oktober 1996, RSa bei ON 47), gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Heinz R***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 9. August 1996, GZ 9 b E römisch fünf r 672/94-43, mit dem (neuerliche) Wiederaufnahmsanträge abgewiesen worden waren, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten an den Obersten Gerichtshof erhobene (am 13. März 1997 zur Post gegebene) Beschwerde ist unzulässig.
Gegen den Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen (§ 357 Abs 2 StPO). Ein weiterer Rechtszug wird vom Gesetz nicht eingeräumt. Daher war die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht zurückzuweisen.Gegen den Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen (Paragraph 357, Absatz 2, StPO). Ein weiterer Rechtszug wird vom Gesetz nicht eingeräumt. Daher war die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00079.97.0521.000
Dokumentnummer
JJT_19970521_OGH0002_0130OS00079_9700000_000