Gründe:
Wilhelm H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.1.), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.2.) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (III.), der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (IV.) und des Vergehens nach § 2 Abs 1 lit c erster Fall PornG (V.) schuldig erkannt.Wilhelm H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.1.), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.2.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch drei.), der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch vier.) und des Vergehens nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, erster Fall PornG (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, von Herbst 1981 bis 4.November 1981 mit seiner am 4. November 1967 geborenen unmündigen Tochter Bettina H***** den außerehelichen Beischlaf unternommen (I.1.) und sie dadurch, daß er sich von ihr mit der Hand befriedigen ließ, zur Unzucht mißbraucht (I.2.), sie von Herbst 1981 bis 1989 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, nämlich durch Schläge gegen Gesicht und Körper, sowie durch Drohung mit weiteren Ohrfeigen mehrfach zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender Handlungen (Oral- und Analverkehr) genötigt (II.), von Sommer 1990 bis Weihnachten 1994 außer dem Fall des § 201 StGB durch Festhalten und Versetzen von Ohrfeigen zur Duldung des Betastens ihrer Brüste und Einführen seines Fingers in Scheide und Anus genötigt (III.), sie als seine Tochter vom Herbst 1981 bis 1989 zum Beischlaf verführt (IV.) und ihr als Person unter 16 Jahren von 1982 bis 4.November 1983 wissentlich Pornovideos, welche geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, vorgeführt zu habenIhm liegt zur Last, von Herbst 1981 bis 4.November 1981 mit seiner am 4. November 1967 geborenen unmündigen Tochter Bettina H***** den außerehelichen Beischlaf unternommen (römisch eins.1.) und sie dadurch, daß er sich von ihr mit der Hand befriedigen ließ, zur Unzucht mißbraucht (römisch eins.2.), sie von Herbst 1981 bis 1989 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, nämlich durch Schläge gegen Gesicht und Körper, sowie durch Drohung mit weiteren Ohrfeigen mehrfach zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender Handlungen (Oral- und Analverkehr) genötigt (römisch zwei.), von Sommer 1990 bis Weihnachten 1994 außer dem Fall des Paragraph 201, StGB durch Festhalten und Versetzen von Ohrfeigen zur Duldung des Betastens ihrer Brüste und Einführen seines Fingers in Scheide und Anus genötigt (römisch drei.), sie als seine Tochter vom Herbst 1981 bis 1989 zum Beischlaf verführt (römisch vier.) und ihr als Person unter 16 Jahren von 1982 bis 4.November 1983 wissentlich Pornovideos, welche geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, vorgeführt zu haben
(V.).(römisch fünf.).
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nominell gegen die Schuldsprüche zu I. und V., inhaltlich jedoch gegen alle jene, die den Zeitraum ab 1984 betreffen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nominell gegen die Schuldsprüche zu römisch eins. und römisch fünf., inhaltlich jedoch gegen alle jene, die den Zeitraum ab 1984 betreffen.
Die Mängelrüge versagt.