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Entscheidung 13 Os 79/98×

Entscheidung 13 Os 79/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os79/98

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm H***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17.März 1998, GZ 26 römisch fünf r 1084/97-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wilhelm H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.1.), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.2.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch drei.), der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch vier.) und des Vergehens nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, erster Fall PornG (römisch fünf.) schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, von Herbst 1981 bis 4.November 1981 mit seiner am 4. November 1967 geborenen unmündigen Tochter Bettina H***** den außerehelichen Beischlaf unternommen (römisch eins.1.) und sie dadurch, daß er sich von ihr mit der Hand befriedigen ließ, zur Unzucht mißbraucht (römisch eins.2.), sie von Herbst 1981 bis 1989 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, nämlich durch Schläge gegen Gesicht und Körper, sowie durch Drohung mit weiteren Ohrfeigen mehrfach zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender Handlungen (Oral- und Analverkehr) genötigt (römisch zwei.), von Sommer 1990 bis Weihnachten 1994 außer dem Fall des Paragraph 201, StGB durch Festhalten und Versetzen von Ohrfeigen zur Duldung des Betastens ihrer Brüste und Einführen seines Fingers in Scheide und Anus genötigt (römisch drei.), sie als seine Tochter vom Herbst 1981 bis 1989 zum Beischlaf verführt (römisch vier.) und ihr als Person unter 16 Jahren von 1982 bis 4.November 1983 wissentlich Pornovideos, welche geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, vorgeführt zu haben

(römisch fünf.).

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nominell gegen die Schuldsprüche zu römisch eins. und römisch fünf., inhaltlich jedoch gegen alle jene, die den Zeitraum ab 1984 betreffen.

Die Mängelrüge versagt.

Rechtliche Beurteilung

Sie wendet ein, die bekämpften Schuldsprüche seien auf das Geständnis des Angeklagten gestützt worden, könnten darauf aber nicht gegründet werden, weil dieser sexuelle Übergriffe nur bis Ende 1984 zugestanden habe. Die Zeitangaben des Opfers seien überdies widersprüchlich, weil es einmal von Geschlechtsverkehr bis 1988, ein anderes Mal aber bis 1989 gesprochen habe.

Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß sich die Tatrichter bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nur insoweit auf das Geständnis des Angeklagten bezogen, als dieses nicht zur Zeugenaussage seines Opfers in Widerspruch steht. Insbe- sondere zur Feststellung der Tatzeiten folgten sie (in freier Beweiswürdigung, Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit ausführlicher Erörterung aller relevanten Umstände den Angaben des Opfers (ON 16, S 504 ff) und erachteten damit die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt (US 9 ff). Dabei konnte sich das Erstgericht zum psychischen Zustand des Opfers auch auf ein Gutachten des bestellten psychiatrischen Sachverständigen stützen (ON 24; vergleiche S 315 mit US 9).

Die von der Beschwerde hervorgehobene Aussageabweichung bezüglich der Tatzeiten zu römisch zwei. und römisch vier. vermag den in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen, konnte das Erstgericht zum Ende des Deliktszeitraumes doch das Erinnerungskriterium eines Umzuges in eine andere Wohnung heranziehen (S 510) und die Tatzeiten solcherart eingrenzen.

Die in Wahrheit somit unzulässigerweise die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), weswegen die Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes fällt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E51015 13D00798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00079.98.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19980701_OGH0002_0130OS00079_9800000_000