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Entscheidung 13 Os 79/99×

Entscheidung 13 Os 79/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os79/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edmund K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1999, GZ 1 c E römisch fünf r 1470/99-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1999, GZ 1 c E römisch fünf r 1470/99-8, mit dem vom Widerruf der zum AZ 3 d E römisch fünf r 2195/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und zugleich die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieser Beschluß wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Edmund K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 1995, GZ 3 d E römisch fünf r 2195/95-12, des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Verstreichen der Probezeit sah das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 14. August 1998 (ON 18) diese Strafe endgültig nach (Paragraph 43, Absatz 2, StGB). Diese Entscheidung blieb unangefochten.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1999, GZ 1 c E römisch fünf r 1470/99-8, wurde Edmund K***** der (teilweise innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Zugleich faßte das Landesgericht für Strafsachen Wien (dem der Akt 3 d E römisch fünf r 2195/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Verfügung stand - vergleiche S 82 und Aktenübersicht betreffend ON 7) den Beschluß, vom Widerruf der im Verfahren zum AZ 3 d E römisch fünf r 2195/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzusehen, jedoch (gemäß Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 494a Absatz 6, StPO) die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Der Generalprokurator zeigt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Gesetzesverletzung auf, welche in der Mißachtung des sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO ergebenden Verbotes liegt, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu erkennen vergleiche 13 Os 23/99).

Die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit wirkt sich zum Nachteil des Edmund K***** aus, weshalb der Beschluß zu beseitigen war.

Anmerkung

E54293 13D00799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00079.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0130OS00079_9900000_000