Gründe:
Edmund K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 1995, GZ 3 d E Vr 2195/95-12, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Edmund K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 1995, GZ 3 d E römisch fünf r 2195/95-12, des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Verstreichen der Probezeit sah das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 14. August 1998 (ON 18) diese Strafe endgültig nach (§ 43 Abs 2 StGB). Diese Entscheidung blieb unangefochten.Nach Verstreichen der Probezeit sah das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 14. August 1998 (ON 18) diese Strafe endgültig nach (Paragraph 43, Absatz 2, StGB). Diese Entscheidung blieb unangefochten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1999, GZ 1 c E Vr 1470/99-8, wurde Edmund K***** der (teilweise innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1999, GZ 1 c E römisch fünf r 1470/99-8, wurde Edmund K***** der (teilweise innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zugleich faßte das Landesgericht für Strafsachen Wien (dem der Akt 3 d E Vr 2195/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Verfügung stand - vgl S 82 und Aktenübersicht betreffend ON 7) den Beschluß, vom Widerruf der im Verfahren zum AZ 3 d E Vr 2195/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzusehen, jedoch (gemäß §§ 53 Abs 2 StGB, 494a Abs 6 StPO) die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Zugleich faßte das Landesgericht für Strafsachen Wien (dem der Akt 3 d E römisch fünf r 2195/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Verfügung stand - vergleiche S 82 und Aktenübersicht betreffend ON 7) den Beschluß, vom Widerruf der im Verfahren zum AZ 3 d E römisch fünf r 2195/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzusehen, jedoch (gemäß Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 494a Absatz 6, StPO) die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.