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Entscheidung 13 Os 8/00×

Entscheidung 13 Os 8/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os8/00

Entscheidungsdatum

16.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard H***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. November 1999, GZ 7b römisch fünf r 10430/98-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Eduard Friedrich H***** wurde des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er von November 1997 bis 4. Juni 1998 in Wien ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich die ihm von den im Spruch des Ersturteils angeführten Personen jeweils übergebenen Anzahlungen bzw Zahlungen in der dort genannten Höhe nicht an die Firma K***** weiterleitete, sondern sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zueignete, wobei der dadurch entstandene Gesamtschaden 169.060 S beträgt.

Die dagegen aus Ziffer 4, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. November 1999 zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte Geldforderungen gegenüber der Firma K***** ***** hat und bei den hier im Strafverfahren inkriminierten Einbehalten und Gegenverrechnungen ihm jedenfalls der Bereicherungsvorsatz gefehlt hat" gestellten Antrages auf Beischaffung des Aktes des Arbeits- und Sozialgerichts Wien über die am 2. November 1999 eingebrachte Klage des Angeklagten gegen die Firma K***** über S 304.175,79 sA (S 283/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend darlegt, wurde die am Vortag der Hauptverhandlung (vom Angeklagten beim Arbeits- und Sozialgericht selbst) eingebrachte Klage vom 2. November 1999 in Kopie in der Hauptverhandlung vorgelegt und als Beilage /D ohnedies zum Akt genommen. Dass der Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes aus weiteren Aktenstücken bestehe, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet, genausowenig, warum sich aus dem Original der Klage andere Schlüsse ziehen ließen als aus der vorgelegten Kopie, weshalb der Beweisantrag zu Recht der Ablehnung verfallen ist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert einen Feststellungsmangel zur

subjektiven Tatseite, geht jedoch, wie sich bereits aus der

Formulierung der Rechtsmittelschrift "... besteht durchaus die

Möglichkeit, ..... der Auffassung gewesen sein könnte, Anspruch auf

eine Provision zu haben ..... hätte er sich zugeeignet ...., dann

würde es eines Vorsatzes ermangeln" ergibt, nicht von den Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit aus. Danach wusste der Angeklagte auf Grund der regelmäßigen Auszahlung des Gehaltsfixums und der Garantieprovision, dass die Einbehaltung der Inkassobeträge der im Ersturteil genannten Aufträge nicht rechtmäßig war und er sich dadurch bereichert (US 23), wobei er die Aufträge zumindest verspätet weitergab, die Einbehaltung der Inkassobeträge der Firma K***** nicht bekanntgab und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Aufrechnungswillen hatte (US 12, 23, 25 f). Im übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Festhalten an den Kriterien des erkennenden Gerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61 a). Der weitere Einwand der Rechtsrüge, der Angeklagte habe das Unrecht seiner Tat wegen eines "Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Aufrechnungslage im Sinn des Paragraph 1438, ABGB" richtig: (Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens) nicht erkennen können, weshalb ihm der Rechtsirrtum zu Gute zu halten gewesen wäre, übergeht wiederum das Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einbehaltung der inkassierten Beträge gar keinen Aufrechnungswillen hatte (US 24 und 25).

Damit erweist sich die Rechtsrüge insgesamt mangels Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht gesetzgemäß dargelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E56914 13d00080

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2848 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00008..0216.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20000216_OGH0002_0130OS00008_0000000_000

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