Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. November 1999 zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte Geldforderungen gegenüber der Firma K***** ***** hat und bei den hier im Strafverfahren inkriminierten Einbehalten und Gegenverrechnungen ihm jedenfalls der Bereicherungsvorsatz gefehlt hat" gestellten Antrages auf Beischaffung des Aktes des Arbeits- und Sozialgerichts Wien über die am 2. November 1999 eingebrachte Klage des Angeklagten gegen die Firma K***** über S 304.175,79 sA (S 283/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 3. November 1999 zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte Geldforderungen gegenüber der Firma K***** ***** hat und bei den hier im Strafverfahren inkriminierten Einbehalten und Gegenverrechnungen ihm jedenfalls der Bereicherungsvorsatz gefehlt hat" gestellten Antrages auf Beischaffung des Aktes des Arbeits- und Sozialgerichts Wien über die am 2. November 1999 eingebrachte Klage des Angeklagten gegen die Firma K***** über S 304.175,79 sA (S 283/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend darlegt, wurde die am Vortag der Hauptverhandlung (vom Angeklagten beim Arbeits- und Sozialgericht selbst) eingebrachte Klage vom 2. November 1999 in Kopie in der Hauptverhandlung vorgelegt und als Beilage /D ohnedies zum Akt genommen. Dass der Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes aus weiteren Aktenstücken bestehe, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet, genausowenig, warum sich aus dem Original der Klage andere Schlüsse ziehen ließen als aus der vorgelegten Kopie, weshalb der Beweisantrag zu Recht der Ablehnung verfallen ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert einen Feststellungsmangel zur
subjektiven Tatseite, geht jedoch, wie sich bereits aus der
Formulierung der Rechtsmittelschrift "... besteht durchaus die
Möglichkeit, ..... der Auffassung gewesen sein könnte, Anspruch auf
eine Provision zu haben ..... hätte er sich zugeeignet ...., dann
würde es eines Vorsatzes ermangeln" ergibt, nicht von den Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit aus. Danach wusste der Angeklagte auf Grund der regelmäßigen Auszahlung des Gehaltsfixums und der Garantieprovision, dass die Einbehaltung der Inkassobeträge der im Ersturteil genannten Aufträge nicht rechtmäßig war und er sich dadurch bereichert (US 23), wobei er die Aufträge zumindest verspätet weitergab, die Einbehaltung der Inkassobeträge der Firma K***** nicht bekanntgab und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Aufrechnungswillen hatte (US 12, 23, 25 f). Im übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Festhalten an den Kriterien des erkennenden Gerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61 a). Der weitere Einwand der Rechtsrüge, der Angeklagte habe das Unrecht seiner Tat wegen eines "Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Aufrechnungslage im Sinn des § 1438 ABGB" richtig: (Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens) nicht erkennen können, weshalb ihm der Rechtsirrtum zu Gute zu halten gewesen wäre, übergeht wiederum das Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einbehaltung der inkassierten Beträge gar keinen Aufrechnungswillen hatte (US 24 und 25).würde es eines Vorsatzes ermangeln" ergibt, nicht von den Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit aus. Danach wusste der Angeklagte auf Grund der regelmäßigen Auszahlung des Gehaltsfixums und der Garantieprovision, dass die Einbehaltung der Inkassobeträge der im Ersturteil genannten Aufträge nicht rechtmäßig war und er sich dadurch bereichert (US 23), wobei er die Aufträge zumindest verspätet weitergab, die Einbehaltung der Inkassobeträge der Firma K***** nicht bekanntgab und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Aufrechnungswillen hatte (US 12, 23, 25 f). Im übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Festhalten an den Kriterien des erkennenden Gerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61 a). Der weitere Einwand der Rechtsrüge, der Angeklagte habe das Unrecht seiner Tat wegen eines "Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Aufrechnungslage im Sinn des Paragraph 1438, ABGB" richtig: (Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens) nicht erkennen können, weshalb ihm der Rechtsirrtum zu Gute zu halten gewesen wäre, übergeht wiederum das Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einbehaltung der inkassierten Beträge gar keinen Aufrechnungswillen hatte (US 24 und 25).
Damit erweist sich die Rechtsrüge insgesamt mangels Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht gesetzgemäß dargelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Damit erweist sich die Rechtsrüge insgesamt mangels Orientierung am Urteilssachverhalt als nicht gesetzgemäß dargelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).