Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard S***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. November 2003, GZ 39 Hv 156/03w-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard S***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. November 2003, GZ 39 Hv 156/03w-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Bernhard S***** des Vergehens (richtig: der Vergehen) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Bernhard S***** des Vergehens (richtig: der Vergehen) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit von Februar 2003 bis Mai 2003 in Tirol Daniela O***** durch die wiederholte telefonische und per SMS verschickte Drohung, er werde ihr außereheliches Verhältnis bekannt machen und werde ihre Fotos samt ihrer Telefonnummer und dem Zusatz, sie sei eine Hure, veröffentlichen, diese gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des leugnenden (S 153) Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des leugnenden (S 153) Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert die Darlegung einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach § 90a StPO unter strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubstrates. Das Beschwerdevorbringen, die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte sei in keiner Weise bereit gewesen, Verantwortung für die ihm angelastete Tat (richtig: die Taten) zu übernehmen (vgl 15 Os 1/02, s jedoch jüngst Schroll, WK-StPO zum IV.a Hauptstück), sei zufolge vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter abgelegter Geständnisse unrichtig und aktenwidrig, verschweigt, dass der Angeklagte stets in Abrede gestellt hat (auch noch in der Hauptverhandlung S 153) beabsichtigt zu haben, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen sondern vielmehr ganz andere Gründe für sein Vorgehen behauptet hat.Die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert die Darlegung einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach Paragraph 90 a, StPO unter strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubstrates. Das Beschwerdevorbringen, die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte sei in keiner Weise bereit gewesen, Verantwortung für die ihm angelastete Tat (richtig: die Taten) zu übernehmen vergleiche 15 Os 1/02, s jedoch jüngst Schroll, WK-StPO zum römisch vier.a Hauptstück), sei zufolge vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter abgelegter Geständnisse unrichtig und aktenwidrig, verschweigt, dass der Angeklagte stets in Abrede gestellt hat (auch noch in der Hauptverhandlung S 153) beabsichtigt zu haben, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen sondern vielmehr ganz andere Gründe für sein Vorgehen behauptet hat.
Mit einem solcherart aktenfremden Vorbringen unter weiterer Behauptung einer (im Übrigen ersichtlich mangels Entscheidungswesentlichkeit) nicht festgestellten, aber auch nicht indizierten Versöhnungsbereitschaft und ohne Geltendmachung allfälligen Fehlens von Feststellungen zu letzterem Umstand sowie zu den sonstigen Voraussetzungen der Diversion entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, sodass sie bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285d StPO). Für die Erledigung der Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Mit einem solcherart aktenfremden Vorbringen unter weiterer Behauptung einer (im Übrigen ersichtlich mangels Entscheidungswesentlichkeit) nicht festgestellten, aber auch nicht indizierten Versöhnungsbereitschaft und ohne Geltendmachung allfälligen Fehlens von Feststellungen zu letzterem Umstand sowie zu den sonstigen Voraussetzungen der Diversion entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, sodass sie bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO). Für die Erledigung der Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00008.04.0407.000
Dokumentnummer
JJT_20040407_OGH0002_0130OS00008_0400000_000