Der - neben einer unzulässig (§ 283 Abs 1 StPO) auch wegen des Ausspruches über die Schuld ausgeführten Berufung - aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der - neben einer unzulässig (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) auch wegen des Ausspruches über die Schuld ausgeführten Berufung - aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Von offenbar unzureichender Begründung oder einem Übergehen der Aussage des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Vielmehr hat das Schöffengericht nach eingehender Auseinandersetzung mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeugen P***** und W***** dem Leugnen des Angeklagten die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 6 bis 8). Die beiden Zeugen waren demnach durch das Klirren der Fensterscheibe und den ausgelösten Alarm auf den neben dem Fahrzeug befindlichen und gleich darauf das Weite suchenden Angeklagten, in dessen Nähe sich keine anderen Personen befunden hätten, aufmerksam geworden, hatten schon bei der ersten Einvernahme eine genaue Täterbeschreibung abgegeben und den Angeklagten auch bei der Gegenüberstellung gleich wieder erkannt.
Dass 10 Minuten nach der Tat anlässlich der Verhaftung des Angeklagten bei diesem kein Einbruchswerkzeug vorgefunden worden war, bedurfte als unerheblich keiner Erörterung, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass Einbrecher, die damit rechnen, dass nach ihnen gefahndet wird, sich derartiger Werkzeuge umgehend entledigen.
Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst, ist ihr schließlich nicht zu entnehmen (vgl aber US 6, wo das Schöffengericht auch zum Vorsatz des Angeklagten klare Feststellungen trifft).Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, ist ihr schließlich nicht zu entnehmen vergleiche aber US 6, wo das Schöffengericht auch zum Vorsatz des Angeklagten klare Feststellungen trifft).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.