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Entscheidung 13 Os 8/06k×

Entscheidung 13 Os 8/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os8/06k

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Atef B***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2005, GZ 111 Hv 151/05x-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffenen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Atef B***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. August 2005 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Dipl. Ing. Johannes P***** einen Koffer samt Inhalt durch Einbruch in dessen PKW wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der - neben einer unzulässig (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) auch wegen des Ausspruches über die Schuld ausgeführten Berufung - aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Von offenbar unzureichender Begründung oder einem Übergehen der Aussage des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Vielmehr hat das Schöffengericht nach eingehender Auseinandersetzung mit den Angaben der am Tatort anwesenden Zeugen P***** und W***** dem Leugnen des Angeklagten die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 6 bis 8). Die beiden Zeugen waren demnach durch das Klirren der Fensterscheibe und den ausgelösten Alarm auf den neben dem Fahrzeug befindlichen und gleich darauf das Weite suchenden Angeklagten, in dessen Nähe sich keine anderen Personen befunden hätten, aufmerksam geworden, hatten schon bei der ersten Einvernahme eine genaue Täterbeschreibung abgegeben und den Angeklagten auch bei der Gegenüberstellung gleich wieder erkannt.

Dass 10 Minuten nach der Tat anlässlich der Verhaftung des Angeklagten bei diesem kein Einbruchswerkzeug vorgefunden worden war, bedurfte als unerheblich keiner Erörterung, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass Einbrecher, die damit rechnen, dass nach ihnen gefahndet wird, sich derartiger Werkzeuge umgehend entledigen.

Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, ist ihr schließlich nicht zu entnehmen vergleiche aber US 6, wo das Schöffengericht auch zum Vorsatz des Angeklagten klare Feststellungen trifft).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79984 13Os8.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00008.06K.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20060215_OGH0002_0130OS00008_06K0000_000