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Entscheidung 13 Os 8/12v×

Entscheidung 13 Os 8/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os8/12v

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Regine R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 8 St 171/09f der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über die Beschwerde des Kurt R***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. November 2011, AZ 8 Ns 18/11h (ON 107 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch und sämtlicher weiterer Richter dieses Gerichts sowie einen Antrag des Kurt R*****, „die Entscheidung über einen Weiterführungsantrag in dieser Rechtssache“ wegen Ausgeschlossenheit aller Richter „an ein anderes Landesgericht zu übertragen“.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kurt R***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die genannte Entscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 45, Absatz 3, StPO).

Textnummer

E100337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00008.12V.0308.000

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120308_OGH0002_0130OS00008_12V0000_000