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Entscheidung 13 Os 8/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os8/21g

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Elias A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. November 2020, GZ 29 Hv 97/20w-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elias A*i des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (A) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift

(A) in I* und T* in einer Vielzahl von Angriffen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 444 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von rund 50 %, anderen gegen Entgelt überlassen, und zwar

1) vom November 2018 bis zum Februar 2019 Murat S* zumindest 400 g,

2) vom März 2019 bis zum Juni 2019 Markus K* zumindest 15 g,

3) vom Februar 2020 bis zum April 2020 Christian M* zumindest 10 g,

4) zwischen dem 23. und dem 25. April 2020 Alexander B* zumindest 5 g und

5) von Mitte Juli 2020 bis Mitte September 2020 Marco D* zumindest 14 g, sowie

(B) bis zum 16. September 2020 erworben und besessen, indem er von einem Unbekannten zumindest 3,7 g Cannabis mit einem über 0,3 % gelegenen Gesamt-THC-Gehalt übernahm und bis zu seiner Festnahme bei sich trug.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (nominell Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 3,) bewirkte die am Tag der Hauptverhandlung, also am 23. November 2020, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) BGBl II 2020/479 geltende „generelle Ausgangsbeschränkung“ keinen Verstoß gegen das in Paragraph 228, Absatz eins, StPO verankerte Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Denn nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotMV BGBl II 2020/479 war das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben „zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen“ zulässig. Demnach war schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung – bei verfassungskonformer (Artikel 90, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK) Interpretation – diese Ausnahme nicht auf gerichtliche Wege in eigener Sache beschränkt.

[5] Die am 27. November 2020 in Kraft getretene Änderung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotMV durch die 1. COVID-19-NotMV-Novelle BGBl II 2020/528 diente lediglich der Klarstellung, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls auch zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zulässig ist (in diesem Sinn auch die rechtliche Begründung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur 1. COVID-19-NotMV-Novelle [S 6]).

[6] Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe den Umstand unerörtert gelassen, dass sich der Zeuge Murat S* „mit dem Inhalt seiner von der polizeilichen Vernehmung abweichenden Aussage in der Hauptverhandlung jedenfalls der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen Verleumdung (wenn die polizeiliche Aussage falsch war) oder der falschen Beweisaussage (wenn die gerichtliche Aussage falsch war)“ ausgesetzt habe, spricht weder den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) noch sonst eine der von Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO eröffneten Anfechtunsgkategorien an. Die von seiner polizeilichen Aussage abweichenden Angaben des Genannten vor dem erkennenden Gericht haben die Tatrichter im Übrigen eingehend erörtert (US 8 bis 12).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E131183

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20210316_OGH0002_0130OS00008_21G0000_000