[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (nominell Z 4, der Sache nach Z 3) bewirkte die am Tag der Hauptverhandlung, also am 23. November 2020, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) BGBl II 2020/479 geltende „generelle Ausgangsbeschränkung“ keinen Verstoß gegen das in § 228 Abs 1 StPO verankerte Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Denn nach § 1 Abs 1 Z 6 COVID-19-NotMV BGBl II 2020/479 war das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben „zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen“ zulässig. Demnach war schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung – bei verfassungskonformer (Art 90 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK) Interpretation – diese Ausnahme nicht auf gerichtliche Wege in eigener Sache beschränkt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (nominell Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 3,) bewirkte die am Tag der Hauptverhandlung, also am 23. November 2020, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) BGBl II 2020/479 geltende „generelle Ausgangsbeschränkung“ keinen Verstoß gegen das in Paragraph 228, Absatz eins, StPO verankerte Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Denn nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotMV BGBl II 2020/479 war das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben „zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen“ zulässig. Demnach war schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung – bei verfassungskonformer (Artikel 90, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK) Interpretation – diese Ausnahme nicht auf gerichtliche Wege in eigener Sache beschränkt.
[5] Die am 27. November 2020 in Kraft getretene Änderung des § 1 Abs 1 Z 6 COVID-19-NotMV durch die 1. COVID-19-NotMV-Novelle BGBl II 2020/528 diente lediglich der Klarstellung, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls auch zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zulässig ist (in diesem Sinn auch die rechtliche Begründung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur 1. COVID-19-NotMV-Novelle [S 6]). [5] Die am 27. November 2020 in Kraft getretene Änderung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotMV durch die 1. COVID-19-NotMV-Novelle BGBl II 2020/528 diente lediglich der Klarstellung, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls auch zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zulässig ist (in diesem Sinn auch die rechtliche Begründung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur 1. COVID-19-NotMV-Novelle [S 6]).
[6] Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe den Umstand unerörtert gelassen, dass sich der Zeuge Murat S* „mit dem Inhalt seiner von der polizeilichen Vernehmung abweichenden Aussage in der Hauptverhandlung jedenfalls der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen Verleumdung (wenn die polizeiliche Aussage falsch war) oder der falschen Beweisaussage (wenn die gerichtliche Aussage falsch war)“ ausgesetzt habe, spricht weder den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Z 5) noch sonst eine der von §§ 281 Abs 1, 281a StPO eröffneten Anfechtunsgkategorien an. Die von seiner polizeilichen Aussage abweichenden Angaben des Genannten vor dem erkennenden Gericht haben die Tatrichter im Übrigen eingehend erörtert (US 8 bis 12). [6] Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe den Umstand unerörtert gelassen, dass sich der Zeuge Murat S* „mit dem Inhalt seiner von der polizeilichen Vernehmung abweichenden Aussage in der Hauptverhandlung jedenfalls der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen Verleumdung (wenn die polizeiliche Aussage falsch war) oder der falschen Beweisaussage (wenn die gerichtliche Aussage falsch war)“ ausgesetzt habe, spricht weder den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) noch sonst eine der von Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO eröffneten Anfechtunsgkategorien an. Die von seiner polizeilichen Aussage abweichenden Angaben des Genannten vor dem erkennenden Gericht haben die Tatrichter im Übrigen eingehend erörtert (US 8 bis 12).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.