Die dagegen erhobene abermalige Beschwerde war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel, wie überhaupt solche gegen Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, unzulässig ist (§ 16 StPO.).Die dagegen erhobene abermalige Beschwerde war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel, wie überhaupt solche gegen Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, unzulässig ist (Paragraph 16, StPO.).
Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975 BGBl. Nr. 136 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (EvBl. 1984 Nr. 122, zuletzt 13 Os 165/86 mit weiteren Judikaturzitaten).Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß Paragraph 62, StPO. (siehe Paragraph 63, Absatz 2, StPO.), gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 StEG. und gemäß Paragraph 41, GebAG. 1975 BGBl. Nr. 136 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (EvBl. 1984 Nr. 122, zuletzt 13 Os 165/86 mit weiteren Judikaturzitaten).
Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Anfechtung des § 357 Abs. 3 StPO. als verfassungswidrig (Art. 89 Abs. 2, 140 Abs. 1 B.-VG.) sah der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, weil nicht zu erkennen ist, wieso die in dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit eines Rechtszugs an den Gerichtshof zweiter Instanz gegen Art. 6 Abs. 1 MRK. verstoßen soll. Es kann dazu nur gesagt werden, daß die Meinung des Beschwerdeführers, daß die §§ 72 ff. StPO. über die Ablehnung der Gerichtspersonen nicht für das Wiederaufnahmsverfahren gelten, irrig ist.Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Anfechtung des Paragraph 357, Absatz 3, StPO. als verfassungswidrig (Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B.-VG.) sah der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, weil nicht zu erkennen ist, wieso die in dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit eines Rechtszugs an den Gerichtshof zweiter Instanz gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK. verstoßen soll. Es kann dazu nur gesagt werden, daß die Meinung des Beschwerdeführers, daß die Paragraphen 72, ff. StPO. über die Ablehnung der Gerichtspersonen nicht für das Wiederaufnahmsverfahren gelten, irrig ist.