Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Vorwurf, die "Ausführung" (gemeint wohl: Ausfertigung) des Urteiles berücksichtige nicht, daß der Beschwerdeführer vom Vorwurf, der Gerlinde P* ein Armketterl im Wert von 900 S in der Nacht auf den 19.Dezember 1991 entwendet und in der Nacht auf den 16.Jänner 1992 Verfügungsberechtigten der Firma "E* Werke GesmbH" einen Personalcomputer der Marke "Cassio" im Wert von 3.600 S weggenommen zu haben, freigesprochen worden sei.
Abgesehen davon, daß eine derartige Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, überhaupt nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein kann, sondern nur im Wege einer Urteilsangleichung (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 20, 22 ff, insbes 26 aE zu § 270) zu beseitigen wäre, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 244) in Verbindung mit einem vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 f StPO eingeholten Bericht der Vorsitzenden auch die sachliche Unrichtigkeit der Beschwerdebehauptung. Tatsächlich wurde der Angeklagte vom Vorwurf laut den Anklagepunkten I/7/b und I/9 (Personalcomputer) nicht freigesprochen, vielmehr wurde insoweit das Verfahren gemäß dem § 57 StPO ausgeschieden.Abgesehen davon, daß eine derartige Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, überhaupt nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein kann, sondern nur im Wege einer Urteilsangleichung (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 20, 22 ff, insbes 26 aE zu Paragraph 270,) zu beseitigen wäre, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 244) in Verbindung mit einem vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 285, f StPO eingeholten Bericht der Vorsitzenden auch die sachliche Unrichtigkeit der Beschwerdebehauptung. Tatsächlich wurde der Angeklagte vom Vorwurf laut den Anklagepunkten I/7/b und I/9 (Personalcomputer) nicht freigesprochen, vielmehr wurde insoweit das Verfahren gemäß dem Paragraph 57, StPO ausgeschieden.
Die somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist gemäß dem § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.Zur Entscheidung über die Berufungen ist gemäß dem Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.