Mit seiner auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte S***** nicht im Recht.Mit seiner auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte S***** nicht im Recht.
Er vermag nämlich keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken - schon gar nicht solche erheblicher Art, also solche Bedenken, die einen Verstoß gegen intersubjektive Überzeugungswerte erkennen ließen - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen vorzubringen. Vielmehr versucht er nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.
So bemängelt er, der Schöffensenat habe den Schuldspruch auf die Angaben des Mitangeklagten E***** gestützt, obwohl dieser mit dem angefochtenen Urteil sogar wegen Verleumdung (des Ivrim R*****) verurteilt und im Vorverfahren wiederholt - nach seinen eigenen Angaben auch hier, um als Täter nicht alleine dazustehen (115, 119/III) - angegeben habe, bei sämtlichen Einbrüchen einen Komplizen namens "G*****" gehabt zu haben. All diesen Einwänden zuwider sind die Tatrichter aber unter Zugrundelegung der belastenden Angaben des Mitangeklagten in vertretbarer Weise zu den bekämpften Urteilsannahmen gelangt, wobei sie sich ausdrücklich mit der Verleumdung auseinandersetzten und zusätzlich eine Reihe von Umständen konkret darlegten, aus denen heraus sie den belastenden Angaben des Angeklagten E***** besondere Glaubwürdigkeit zubilligten (US 12 ff).
Auch im Hinblick darauf, daß E***** den Beschwerdeführer zuerst über ein Inserat in den "O*****" (109/III) und später über ein solches im "K*****" (119/III) kennengelernt haben wollte, ebenso angesichts des Einwandes, E***** habe behauptet, er habe den Beschwerdeführer (wegen des Faxgerätes) angerufen, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt kein Telefon gehabt habe (133/III), und schließlich unter dem Aspekt, daß der Beschwerdeführer nach den Angaben E***** diesen aufgefordert habe, im Falle, daß er erwischt würde, anzugeben, die Geräte stammten aus dem Ankauf einer Konkursmasse, woran E***** sich jedoch unverständlicherweise nicht gehalten habe, ist die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unbedenklich.
Was die von der Beschwerde im einzelnen kritisierten Überlegungen der Tatrichter betrifft, die diese als die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben E***** besonders stützend anführen (US 12 ff), so sind daraus - der Beschwerde zuwider - ebenfalls keine Bedenken gegen die relevanten Feststellungen des Erstgerichtes zu erblicken. Daß diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgten Erwägungen nicht zwingend auf die getroffenen Feststellungen hinweisen, sondern auch ein anderes Ergebnis ableiten ließen, kann daran nichts ändern.
Der Tatsachenrüge zuwider sind schließlich auch die Überlegungen des Schöffengerichtes hinsichtlich der beiden Zeugen Karl S***** und Charlotte P***** mit dem Ergebnis, daß deren Angaben die Annahme der Kenntnis des Angeklagten von der Diebstahlsherkunft der angekauften Gegenstände nicht beeinträchtigten, unbedenklich, sodaß der Tatsachenrüge insgesamt kein Erfolg beschieden sein konnte.
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a bekämpft der Beschwerdeführer unzulässig (weil § 283 Abs 1 StPO hiefür ausschließlich die Berufung bezeichnet) den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.Mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, bekämpft der Beschwerdeführer unzulässig (weil Paragraph 283, Absatz eins, StPO hiefür ausschließlich die Berufung bezeichnet) den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.
Die teils unbegründete, teils unzulässige (Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr 21 zu § 283) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die teils unbegründete, teils unzulässige (Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr 21 zu Paragraph 283,) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem erhobenen Berufungen hat damit gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die außerdem erhobenen Berufungen hat damit gemäß Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.