In der Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages (S 231) auf Ladung eines informierten Vertreters der Werkstatt (Autoin- standsetzung Fa A. B*****) "zum Beweis dafür, daß das Dokument (gemeint wohl: Beilage ./1 des HV-Protokolls) echt und richtig ist".In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) reklamiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages (S 231) auf Ladung eines informierten Vertreters der Werkstatt (Autoin- standsetzung Fa A. B*****) "zum Beweis dafür, daß das Dokument (gemeint wohl: Beilage ./1 des HV-Protokolls) echt und richtig ist".
In dem vorgelegten Dokument wird von der Fa A. B***** GesmbH "wunschgemäß bestätigt", daß das Fahrzeug des Herrn L***** (ein Porsche 911 Carrera 2, mit dem der Angeklagte gelegentlich fahren durfte - S 235) vom 27. bis 30. April im genannten Betrieb zur Reparatur gestanden ist.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte - wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 235), ergänzt durch die Urteilser- wägungen (US 10) zutreffend dargelegt hat - die Aufnahme dieses Beweises ohne Beeinträchtigung von Verteidigungs- interessen des Angeklagten unterbleiben. Denn der Wortlaut des Beweisantrages läßt nicht erkennen, inwieweit die Beweisaufnahme von entscheidungswesentlicher Relevanz sein soll, zumal auch das Erstgericht von Anfang an (S 235) den unter Beweis zu stellenden Umstand nicht bzweifelt, ihm jedoch keinerlei Bedeutung zuerkannte (US 10). Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragene Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte - wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 235), ergänzt durch die Urteilser- wägungen (US 10) zutreffend dargelegt hat - die Aufnahme dieses Beweises ohne Beeinträchtigung von Verteidigungs- interessen des Angeklagten unterbleiben. Denn der Wortlaut des Beweisantrages läßt nicht erkennen, inwieweit die Beweisaufnahme von entscheidungswesentlicher Relevanz sein soll, zumal auch das Erstgericht von Anfang an (S 235) den unter Beweis zu stellenden Umstand nicht bzweifelt, ihm jedoch keinerlei Bedeutung zuerkannte (US 10). Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragene Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Im übrigen ist es - schon im Hinblick auf die (auch vom Schöffengericht verwertete) Einlassung des Angeklagten, sich fast täglich, so auch am 28. April 1998, im Cafe R***** aufgehalten zu haben (S 207) - völlig unerheblich, wie er dort hingelangt ist.
In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Angeklagte den vom Erstgericht aus seinem Zugeständnis, er habe sich möglicherweise zum Zeitpunkt der Suchtgiftübergabe im Faktum II - allerdings zufällig und ohne diesbezüglichen Zusammenhang - im Cafe R***** aufgehalten, gezogenen Schluß seiner tatsächlichen Anwesenheit als aktenwidrig, unvollständig und mangelhaft begründet, vermag damit aber - ebensowenig wie mit dem Einwand, die Tatrichter hätten Teile der Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen übergangen - einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun. Abgesehen davon, daß die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse aus dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann, stellt der Umstand, ob sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der geplanten Übergabe des ihm zuvor dem Robert K***** überlassenen Suchtgiftes an den verdeckten Fahnder im Cafe R***** aufgehalten hat, keine entscheidende - das heißt für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebliche - Tatsache dar. Weiters ist es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im einzelnen Stellung zu nehmen und alle Umstände im Detail einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der diesen belastenden Angaben des Zeugen Robert K***** vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung ebenso wie mit den später entlastenden Aussagen des Zeugen K***** auseinandergesetzt und umfassend erörtert hat, warum auf Grund der Angaben des Zeugen K***** vor der Polizei der Angeklagte als Täter anzusehen ist (US 7 f). Insoferne behauptet wird, der Zeuge K***** habe bereits vor der Sicherheitsbehörde angegeben, er habe das vom Urteilsfaktum 2 umfaßte Suchtgift von einem Türken oder Jugoslawen erhalten, dies sei auch dem von ihn vernehmenden Beamten F***** in der Hauptverhandlung bestätigt, jedoch vom Erstgericht nicht gewürdigt worden, übergeht die Beschwerde dabei die weitere Deposition des Zeugen, daß K***** "sodann" ein Geständnis abgelegt hat (S 223, 224).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Angeklagte den vom Erstgericht aus seinem Zugeständnis, er habe sich möglicherweise zum Zeitpunkt der Suchtgiftübergabe im Faktum römisch zwei - allerdings zufällig und ohne diesbezüglichen Zusammenhang - im Cafe R***** aufgehalten, gezogenen Schluß seiner tatsächlichen Anwesenheit als aktenwidrig, unvollständig und mangelhaft begründet, vermag damit aber - ebensowenig wie mit dem Einwand, die Tatrichter hätten Teile der Aussage des Zeugen F***** in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen übergangen - einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun. Abgesehen davon, daß die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse aus dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann, stellt der Umstand, ob sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der geplanten Übergabe des ihm zuvor dem Robert K***** überlassenen Suchtgiftes an den verdeckten Fahnder im Cafe R***** aufgehalten hat, keine entscheidende - das heißt für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebliche - Tatsache dar. Weiters ist es gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im einzelnen Stellung zu nehmen und alle Umstände im Detail einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der diesen belastenden Angaben des Zeugen Robert K***** vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung ebenso wie mit den später entlastenden Aussagen des Zeugen K***** auseinandergesetzt und umfassend erörtert hat, warum auf Grund der Angaben des Zeugen K***** vor der Polizei der Angeklagte als Täter anzusehen ist (US 7 f). Insoferne behauptet wird, der Zeuge K***** habe bereits vor der Sicherheitsbehörde angegeben, er habe das vom Urteilsfaktum 2 umfaßte Suchtgift von einem Türken oder Jugoslawen erhalten, dies sei auch dem von ihn vernehmenden Beamten F***** in der Hauptverhandlung bestätigt, jedoch vom Erstgericht nicht gewürdigt worden, übergeht die Beschwerde dabei die weitere Deposition des Zeugen, daß K***** "sodann" ein Geständnis abgelegt hat (S 223, 224).
Der aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten gezogene Schluß auf sein inneres Vorhaben ist - fallbezogen - nicht unlogisch, sodaß auch insofern der als "Scheinbe- gründung" bezeichnete Mangel nicht vorliegt (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 144, 145, 146).Der aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten gezogene Schluß auf sein inneres Vorhaben ist - fallbezogen - nicht unlogisch, sodaß auch insofern der als "Scheinbe- gründung" bezeichnete Mangel nicht vorliegt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 144, 145, 146).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe hinsicht- lich der Feststellung gewerbsmäßigen Handelns des Ange- klagten "einen nicht geklärten Sachverhalt unzulässigerweise zum Nachteil des Angeklagten ergänzt", wird ebenso wie mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe den Kontakt zum Lieferanten nennenswerter Suchtgiftmengen erst herstellen müssen, lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswür- digung des Schöffengerichtes remonstriert.
Die Argumentation in der Tatsachenrüge (Z 5a) gegen die zum Nachteil des Angeklagten auf die Angaben des Zeugen Robert K***** vor der Polizei gestützten Feststellungen, er sei dessen Suchtgiftlieferant gewesen, verkennen, daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von (erheblichen) Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe - aus der Sicht des Rechtsmittelwerbers - Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt. Diesen Fehler setzt der Beschwerdeführer fort, indem er versucht, unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, Anstellen von Spekulationen, wie weit der Zeuge K***** bei der Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde unter Druck gesetzt worden sei, und unter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse, die seine Verantwortung zu stützen vermögen, die ihn belastenden Angaben der Zeugen zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen nach Art und Zielsetzung einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Schuldberufung, ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Insgesamt vermag die Beschwerde sohin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Argumentation in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gegen die zum Nachteil des Angeklagten auf die Angaben des Zeugen Robert K***** vor der Polizei gestützten Feststellungen, er sei dessen Suchtgiftlieferant gewesen, verkennen, daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von (erheblichen) Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe - aus der Sicht des Rechtsmittelwerbers - Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt. Diesen Fehler setzt der Beschwerdeführer fort, indem er versucht, unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, Anstellen von Spekulationen, wie weit der Zeuge K***** bei der Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde unter Druck gesetzt worden sei, und unter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse, die seine Verantwortung zu stützen vermögen, die ihn belastenden Angaben der Zeugen zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen nach Art und Zielsetzung einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Schuldberufung, ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter. Insgesamt vermag die Beschwerde sohin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufung und die Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285i, 498 Abs 2 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 2, StPO).