Als unvollständig und aktenwidrig moniert die Mängelrüge (Z 5) die Unterlassung der Auseinandersetzung zum einen mit den Aussagen der Zeugen Wiena N***** und Petrag N***** über einen nicht verfahrensgegenständlichen Vorfall, zum anderen mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen der Zeugin Michaela P***** in der Hauptverhandlung am 15. Februar beim Bezirksgericht Hernals sowie bestimmter Passagen des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Angelika G*****. Wie sich bereits aus der generell gehaltenen Formulierung, die Tatrichter hätten Verfahrensergebnisse, besonders im angeschlossenen Verfahren des Bezirksgerichtes, unrichtig und unvollständig wiedergegeben, ohne diese detailliert zu bezeichnen, ergibt, verkennt die Beschwerde vorerst, dass als aktenwidrig nur die unrichtige Wiedergabe von im Akt erliegenden Urkunden oder Beweismitteln bekämpft werden kann, jedoch nicht die von den Tatrichtern daraus beweiswürdigend gezogenen Schlüsse. Weiters gesteht sie inhaltlich ohnedies eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin Michaela P***** zu. Zu der im Rechtsmittel geforderten umfassenden Würdigung von Beweisen im angeschlossenen (= einbezogenen) Akt, der gesonderte Vorwürfe betrifft, sah sich das Schöffengericht nicht veranlasst, weshalb es die Rückabtetung an das gemäß § 58 StPO zuständige Gericht verfügte. Abgesehen davon hat sich das Erstgericht mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Michaela P***** unter Einbeziehung deren Aussagedivergenzen, weiters derjenigen des Opfers sowie sämtliche Ergebnisse des Beweisverfahrens inklusive der Darlegungen der Sachverständigen G***** - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, sich im vorhinein bereits mit jedem möglichen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwand auseinanderzusetzen.Als unvollständig und aktenwidrig moniert die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Unterlassung der Auseinandersetzung zum einen mit den Aussagen der Zeugen Wiena N***** und Petrag N***** über einen nicht verfahrensgegenständlichen Vorfall, zum anderen mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen der Zeugin Michaela P***** in der Hauptverhandlung am 15. Februar beim Bezirksgericht Hernals sowie bestimmter Passagen des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Angelika G*****. Wie sich bereits aus der generell gehaltenen Formulierung, die Tatrichter hätten Verfahrensergebnisse, besonders im angeschlossenen Verfahren des Bezirksgerichtes, unrichtig und unvollständig wiedergegeben, ohne diese detailliert zu bezeichnen, ergibt, verkennt die Beschwerde vorerst, dass als aktenwidrig nur die unrichtige Wiedergabe von im Akt erliegenden Urkunden oder Beweismitteln bekämpft werden kann, jedoch nicht die von den Tatrichtern daraus beweiswürdigend gezogenen Schlüsse. Weiters gesteht sie inhaltlich ohnedies eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugin Michaela P***** zu. Zu der im Rechtsmittel geforderten umfassenden Würdigung von Beweisen im angeschlossenen (= einbezogenen) Akt, der gesonderte Vorwürfe betrifft, sah sich das Schöffengericht nicht veranlasst, weshalb es die Rückabtetung an das gemäß Paragraph 58, StPO zuständige Gericht verfügte. Abgesehen davon hat sich das Erstgericht mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Michaela P***** unter Einbeziehung deren Aussagedivergenzen, weiters derjenigen des Opfers sowie sämtliche Ergebnisse des Beweisverfahrens inklusive der Darlegungen der Sachverständigen G***** - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, sich im vorhinein bereits mit jedem möglichen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwand auseinanderzusetzen.
Soweit die Beschwerde unter Hervorheben bestimmter Teile des Sachverständigengutachtens und Vernachlässigung dessen Gesamtinhalts eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, bekämpft sie ebenso unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wie mit dem - im Übrigen unsubstantiiert gebliebenen - Einwand, das Gericht dürfe ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten ohne Begründung weder ergänzen noch weglassen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich mit dem nur allgemein gehaltenen Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Petrag und Wiena N***** und das Verfahren des Bezirksgerichtes Hernals als ebensowenig prozessordnungsgemäß ausgeführt wie mit dem Argument, die Folgerungen des Erstgerichtes, dass keinerlei Rückschlüsse auf eine Lügenhaftigkeit der Michaela P***** zu sehen seien, weise darauf hin, dass aktenkundige Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen wurden. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen somit nicht geweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich mit dem nur allgemein gehaltenen Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Petrag und Wiena N***** und das Verfahren des Bezirksgerichtes Hernals als ebensowenig prozessordnungsgemäß ausgeführt wie mit dem Argument, die Folgerungen des Erstgerichtes, dass keinerlei Rückschlüsse auf eine Lügenhaftigkeit der Michaela P***** zu sehen seien, weise darauf hin, dass aktenkundige Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen wurden. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen somit nicht geweckt.
Mangels Darlegung, inwieweit der von der Sachverständigen G***** formulierte Zweifel, dass ein Vergessen von Details möglich wäre und es beim Opfer zu einer Erinnerungsverzerrung kommen könne, für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich sein soll sowie näherer Bezeichnung der "Umstände, die sich aus dem Vorverfahren und dem angeschlossenen Akt des Bezirksgerichtes Hernals ergeben", verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ebenso ihre Ausrichtung am Gesetz wie mit dem - selbst Beweiserwägungen anstellenden - Vorbringen, in Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes hätte ein Freispruch ergehen müssen.Mangels Darlegung, inwieweit der von der Sachverständigen G***** formulierte Zweifel, dass ein Vergessen von Details möglich wäre und es beim Opfer zu einer Erinnerungsverzerrung kommen könne, für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich sein soll sowie näherer Bezeichnung der "Umstände, die sich aus dem Vorverfahren und dem angeschlossenen Akt des Bezirksgerichtes Hernals ergeben", verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ebenso ihre Ausrichtung am Gesetz wie mit dem - selbst Beweiserwägungen anstellenden - Vorbringen, in Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes hätte ein Freispruch ergehen müssen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 (zum Teil Z 1) StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (zum Teil Ziffer eins,) StPO sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).