Zu Recht verfielen diese Anträge der Abweisung, weil bereits ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass deren Durchführung von vornherein nicht dazu geeignet sind, das angestrebte Ergebnis, nämlich ein Alibi, zu dokumentieren. Dies deshalb, weil der beantragte Zeuge am Tattag gar nicht mit dem Angeklagten mitgefahren ist, das heißt konkrete zeitliche Angaben zu den Fahrten des Angeklagten gar nicht machen kann, und weiters ein exakter Tatzeitpunkt ohnedies nicht festgestellt wurde.
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt einen Widerspruch zwischen der Meinung der Tatrichter, dass Monique und Adolfine S***** labil und einfältig seien bzw Monique S***** in ihrer Entwicklung deutlich steckengeblieben sei, es andererseits aber die den Angeklagten belastenden Aussagen dieser Personen als glaubwürdig, schlüssig und widerspruchsfrei bezeichne.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erblickt einen Widerspruch zwischen der Meinung der Tatrichter, dass Monique und Adolfine S***** labil und einfältig seien bzw Monique S***** in ihrer Entwicklung deutlich steckengeblieben sei, es andererseits aber die den Angeklagten belastenden Aussagen dieser Personen als glaubwürdig, schlüssig und widerspruchsfrei bezeichne.
Abgesehen davon, dass entgegen der Beschwerdemeinung auch labile, einfältige und naive Wesenszüge keineswegs einer Wahrheitsliebe und wahrheitsgemäßen Aussage logisch entgegenstehen, kann der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten oder Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (somit die Erwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung - § 258 Abs 2 StPO), mit Mängelrüge nicht angefochten werden.Abgesehen davon, dass entgegen der Beschwerdemeinung auch labile, einfältige und naive Wesenszüge keineswegs einer Wahrheitsliebe und wahrheitsgemäßen Aussage logisch entgegenstehen, kann der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten oder Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck führende kritisch-psychologische Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (somit die Erwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung - Paragraph 258, Absatz 2, StPO), mit Mängelrüge nicht angefochten werden.
Soweit die Beschwerde die beschlossene Einholung von psychiatrischen Gutachten über die Frauen (nach Ausscheidung deren Verfahren) ins Treffen führt und damit Zweifel der Tatrichter an der Richtigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Angaben darlegen will, übersieht sie, dass diese Gutachten ersichtlich nicht die Tatzeit der Sexualdelikte, sondern jene der Adolfine und Monique S***** vorgeworfenen Delikte betrifft, derentwegen sie (nunmehr abgesondert) verfolgt werden.
Als unzureichend begründet rügt die Beschwerde die Feststellung, der erste (erzwungene) Geschlechtsverkehr habe im Jahre 1996 stattgefunden, worauf in der Folge noch weitere fünf Geschlechtsverkehre erfolgt wären. Die Beschwerde übersieht, dass sich das Erstgericht unter anderem auf die Angaben der Monique S***** im Vorverfahren stützt (US 4, 14 iVm AS 166, 167 I), und die Zahl der Beischlafshandlungen für den Schuldspruch nicht entscheidend ist.Als unzureichend begründet rügt die Beschwerde die Feststellung, der erste (erzwungene) Geschlechtsverkehr habe im Jahre 1996 stattgefunden, worauf in der Folge noch weitere fünf Geschlechtsverkehre erfolgt wären. Die Beschwerde übersieht, dass sich das Erstgericht unter anderem auf die Angaben der Monique S***** im Vorverfahren stützt (US 4, 14 in Verbindung mit AS 166, 167 römisch eins), und die Zahl der Beischlafshandlungen für den Schuldspruch nicht entscheidend ist.
Zur behaupteten mannigfachen Unvollständigkeit der Gründe ist grundsätzlich zu bemerken, dass kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Daher müssen Einwendungen, die sich nicht auf entscheidungswesentliche Tatsachen beziehen (somit für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz maßgebend sind) oder solche, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, von vornherein erfolglos.Zur behaupteten mannigfachen Unvollständigkeit der Gründe ist grundsätzlich zu bemerken, dass kein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Daher müssen Einwendungen, die sich nicht auf entscheidungswesentliche Tatsachen beziehen (somit für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz maßgebend sind) oder solche, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, von vornherein erfolglos.
Wenn die Beschwerde daher Aussagenteile zitierend vorbringt, das Erstgericht sei nicht ausführlich genug auf die Angaben der Zeuginnen M*****, K*****, B***** und S***** eingegangen, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Denn abgesehen davon, dass sich die Tatrichter ohnedies umfassend mit den Depositionen dieser Zeugen auseinandergesetzt (US 13 bis 16) und somit der Begründungspflicht hinlänglich Genüge getan haben, zeigt sich die Rüge im Kern als im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige, nämlich nach Art einer Schuldberufung erfolgende Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Das Vorbringen der Rechtsrüge nach Z 9 lit a, zur subjektiven Tatseite würden Feststellungen fehlen bzw seien Konstatierungen unter Gebrauch der bloßen verba legalia erfolgt, ist im Hinblick auf den Inhalt der Gründe US 11, 19, 20 nicht nachvollziehbar.Das Vorbringen der Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a,, zur subjektiven Tatseite würden Feststellungen fehlen bzw seien Konstatierungen unter Gebrauch der bloßen verba legalia erfolgt, ist im Hinblick auf den Inhalt der Gründe US 11, 19, 20 nicht nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Subsumtionsrüge) nach Z 10, zur Freiwilligkeit bzw Unfreiwilligkeit des Tatopfers seien Feststellungen nicht erfolgt, obwohl das Beweisverfahren Umstände aufgezeigt hätte, dass Freiwilligkeit vorgelegen wäre. Damit missachtet die Beschwerde prozessordnungswidrig die gerade gegenteiligen Konstatierungen US 11, 20.Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Subsumtionsrüge) nach Ziffer 10,, zur Freiwilligkeit bzw Unfreiwilligkeit des Tatopfers seien Feststellungen nicht erfolgt, obwohl das Beweisverfahren Umstände aufgezeigt hätte, dass Freiwilligkeit vorgelegen wäre. Damit missachtet die Beschwerde prozessordnungswidrig die gerade gegenteiligen Konstatierungen US 11, 20.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.