Die gegen diesen Schuldspruch VIII gerichtete, auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko S***** geht fehl.Die gegen diesen Schuldspruch römisch acht gerichtete, auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko S***** geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), auf Grund einer "in der Verhandlung vorerst anders gegebenen Sachverhaltsschilderung und zuletzt des Zugeständnisses" des Angeklagten S*****, er habe die im Schuldspruch wiedergegebene Drohung geäußert, sei "nicht klar, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht im Urteil ausgeht, wenn auf S 29 des Urteils festgestellt wird, es wurden die Angaben des Erstangeklagten herangezogen, der glaubwürdig angab, mit einer vorgehaltenen Feuerzeugpistole einen unbekannten Geschädigten bedroht zu haben, ... usw", lässt die zur gesetzmäßigen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblicher Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Abs 2 StPO) vermissen.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), auf Grund einer "in der Verhandlung vorerst anders gegebenen Sachverhaltsschilderung und zuletzt des Zugeständnisses" des Angeklagten S*****, er habe die im Schuldspruch wiedergegebene Drohung geäußert, sei "nicht klar, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht im Urteil ausgeht, wenn auf S 29 des Urteils festgestellt wird, es wurden die Angaben des Erstangeklagten herangezogen, der glaubwürdig angab, mit einer vorgehaltenen Feuerzeugpistole einen unbekannten Geschädigten bedroht zu haben, ... usw", lässt die zur gesetzmäßigen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblicher Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Absatz 2, StPO) vermissen.
Die ebenfalls aus Z 5 erfolgte Bemängelung der Urteilsannahme, dass der Bedrohte die "Feuerzeugpistole" nicht als solche erkannte (US 22, vgl auch 31), betrifft entgegen der Beschwerdeauffassung keine für die Abgrenzung von versuchtem Raub und versuchtem minderschwerem Raub entscheidende Tatsache.Die ebenfalls aus Ziffer 5, erfolgte Bemängelung der Urteilsannahme, dass der Bedrohte die "Feuerzeugpistole" nicht als solche erkannte (US 22, vergleiche auch 31), betrifft entgegen der Beschwerdeauffassung keine für die Abgrenzung von versuchtem Raub und versuchtem minderschwerem Raub entscheidende Tatsache.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a lässt den gebotenen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz vermissen (Mayerhofer, StPO4 § 281 E 29, 30), geht stattdessen prozessual unzulässig von den "eigenen, sehr widersprüchlichen Angaben" der Angeklagten aus, und entzieht sich mit dem (entgegen §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) weder deutlich noch bestimmt gefassten Einwand, dass "von einem Sachverhalt, der auf den Aussagen des Angeklagten S***** festgestellt wurde - viel mehr enthält die Beweiswürdigung hiezu nicht - ein Schuldspruch nicht basieren kann", einer inhaltlichen Erwiderung.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, lässt den gebotenen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz vermissen (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, E 29, 30), geht stattdessen prozessual unzulässig von den "eigenen, sehr widersprüchlichen Angaben" der Angeklagten aus, und entzieht sich mit dem (entgegen Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) weder deutlich noch bestimmt gefassten Einwand, dass "von einem Sachverhalt, der auf den Aussagen des Angeklagten S***** festgestellt wurde - viel mehr enthält die Beweiswürdigung hiezu nicht - ein Schuldspruch nicht basieren kann", einer inhaltlichen Erwiderung.
Die eine Subsumtion der Tat unter §§ 15, 142 Abs 2 StGB anstrebende Rechtsrüge nach Z 10 übersieht die Urteilsfeststellung der "Forderung einer (erhofften) möglichst hohen Beute" (US 31) und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht an dem unter den festgestellten Tatumständen (US 21 f, S 555/II, 99 bis 102, aber 103 bis 105/IV) deutlich genug zum Ausdruck gebrachten Urteilssachverhalt, dass die den Beutewert betreffende Willensausrichtung der Täter keineswegs auf einen Betrag bis zur Geringwertigkeitsgrenze beschränkt war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die eine Subsumtion der Tat unter Paragraphen 15, 142, Absatz 2, StGB anstrebende Rechtsrüge nach Ziffer 10, übersieht die Urteilsfeststellung der "Forderung einer (erhofften) möglichst hohen Beute" (US 31) und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht an dem unter den festgestellten Tatumständen (US 21 f, S 555/II, 99 bis 102, aber 103 bis 105/IV) deutlich genug zum Ausdruck gebrachten Urteilssachverhalt, dass die den Beutewert betreffende Willensausrichtung der Täter keineswegs auf einen Betrag bis zur Geringwertigkeitsgrenze beschränkt war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.