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Entscheidung 13 Os 80/02×

Entscheidung 13 Os 80/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os80/02

Entscheidungsdatum

21.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marko S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Marko S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil samt Beschluss des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. April 2002, GZ 22 Hv 1062/01v-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch den weiteren Angeklagten Mirsad I***** betreffenden Urteil wurde Marko S***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 erster und vierter Fall StGB (römisch eins), der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB (römisch zwei), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch fünf), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch sechs), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (römisch sieben) sowie des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch acht) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, zu römisch acht gemeinsam mit Mirsat I***** zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Sommer oder Herbst 2001 in Linz einem unbekannten Geschädigten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,), nämlich dadurch, dass sie ihm eine Spielzeugpistole vorhielten und äußerten "Gib mir dein Geld" sowie "Bleib stehen, sonst erschieß ich Dich" eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in nicht näher bekannter Höhe mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch die Zueignung dieses Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch römisch acht gerichtete, auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko S***** geht fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), auf Grund einer "in der Verhandlung vorerst anders gegebenen Sachverhaltsschilderung und zuletzt des Zugeständnisses" des Angeklagten S*****, er habe die im Schuldspruch wiedergegebene Drohung geäußert, sei "nicht klar, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht im Urteil ausgeht, wenn auf S 29 des Urteils festgestellt wird, es wurden die Angaben des Erstangeklagten herangezogen, der glaubwürdig angab, mit einer vorgehaltenen Feuerzeugpistole einen unbekannten Geschädigten bedroht zu haben, ... usw", lässt die zur gesetzmäßigen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblicher Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Absatz 2, StPO) vermissen.

Die ebenfalls aus Ziffer 5, erfolgte Bemängelung der Urteilsannahme, dass der Bedrohte die "Feuerzeugpistole" nicht als solche erkannte (US 22, vergleiche auch 31), betrifft entgegen der Beschwerdeauffassung keine für die Abgrenzung von versuchtem Raub und versuchtem minderschwerem Raub entscheidende Tatsache.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, lässt den gebotenen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz vermissen (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, E 29, 30), geht stattdessen prozessual unzulässig von den "eigenen, sehr widersprüchlichen Angaben" der Angeklagten aus, und entzieht sich mit dem (entgegen Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) weder deutlich noch bestimmt gefassten Einwand, dass "von einem Sachverhalt, der auf den Aussagen des Angeklagten S***** festgestellt wurde - viel mehr enthält die Beweiswürdigung hiezu nicht - ein Schuldspruch nicht basieren kann", einer inhaltlichen Erwiderung.

Die eine Subsumtion der Tat unter Paragraphen 15, 142, Absatz 2, StGB anstrebende Rechtsrüge nach Ziffer 10, übersieht die Urteilsfeststellung der "Forderung einer (erhofften) möglichst hohen Beute" (US 31) und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht an dem unter den festgestellten Tatumständen (US 21 f, S 555/II, 99 bis 102, aber 103 bis 105/IV) deutlich genug zum Ausdruck gebrachten Urteilssachverhalt, dass die den Beutewert betreffende Willensausrichtung der Täter keineswegs auf einen Betrag bis zur Geringwertigkeitsgrenze beschränkt war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66660 13Os80.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00080.02.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20020821_OGH0002_0130OS00080_0200000_000