Der aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt keine Unvollständigkeit vor, weil die Tatrichter die unterschiedlichen Angaben des Tatopfers detailliert erörterten, wobei sie ihren belastenden Angaben nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit attestierten (US 7). Die weiters behauptete unzureichende Begründung zum konkreten Standort, von dem aus die Zeugen Sp*****, S***** und D***** das Tatgeschehen beobachteten, übergeht die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes zur eine uneingeschränkte Sicht auf den inkriminierten Vorfall ermöglichenden Position dieser Zeugen (US 5 ff). Dass das erkennende Gericht der diesen Ortsangaben teilweise entgegenstehenden Meldung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten Insp. Z***** keine Überzeugungskraft zuerkannte, weil die Anzeige insgesamt eine gewissenhafte Sachverhaltsaufnahme vermissen ließ, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider liegt keine Unvollständigkeit vor, weil die Tatrichter die unterschiedlichen Angaben des Tatopfers detailliert erörterten, wobei sie ihren belastenden Angaben nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit attestierten (US 7). Die weiters behauptete unzureichende Begründung zum konkreten Standort, von dem aus die Zeugen Sp*****, S***** und D***** das Tatgeschehen beobachteten, übergeht die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes zur eine uneingeschränkte Sicht auf den inkriminierten Vorfall ermöglichenden Position dieser Zeugen (US 5 ff). Dass das erkennende Gericht der diesen Ortsangaben teilweise entgegenstehenden Meldung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten Insp. Z***** keine Überzeugungskraft zuerkannte, weil die Anzeige insgesamt eine gewissenhafte Sachverhaltsaufnahme vermissen ließ, widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne damit sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Gleiches gilt für den Verweis auf eine in der in der Hauptverhandlung vorgeführten Bild- und Tonaufzeichnung (S 161) über die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin Mathilde T***** vorkommende, im darüber aufgenommenen Protokoll nicht aufscheinende "sinngemäße" Äußerung dieser Zeugin, wonach sie nur das wisse, was ihr die Privatbeteiligtenvertreterin gesagt habe, stützte sich doch das Schöffengericht nur insoweit auf belastende Angaben dieser Zeugin, als sie mit denen der Tatzeugen übereinstimmten (US 7). Im Übrigen erschöpft sich dieser Einwand in einer bloßen Spekulation über das Zustandekommen der vor der Polizei noch nicht vorgebrachten und erst vor der Untersuchungsrichterin deponierten belastenden Angaben des Tatopfers, mit der die anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung von dieser Zeugin dargelegte - von den Tatrichtern erwogene (US 7) - Erklärung übergangen wird, dass sie vor der Polizei einen an ihr begangenen sexuellen Missbrauch lediglich aus Scham nicht erwähnte. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer inhaltlich einen Mangel an Feststellungen zu einer nicht bloß flüchtigen, sexualbezogenen Berührung (vgl Schick in WK2 § 205 Rz 18), übergeht aber prozessordnungswidrig die getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte Mathilde T***** nicht bloß zufällig flüchtig berührte, sondern zielgerichtet mit einiger Intensität unterhalb der Oberbekleidung im Bereich der Brüste und mit der Hand unter der Hose am Geschlechtsteil betastete, wogegen sich das Tatopfer - alkoholisierungsbedingt - erfolglos wehrte (US 4 und 6).Gleiches gilt für den Verweis auf eine in der in der Hauptverhandlung vorgeführten Bild- und Tonaufzeichnung (S 161) über die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin Mathilde T***** vorkommende, im darüber aufgenommenen Protokoll nicht aufscheinende "sinngemäße" Äußerung dieser Zeugin, wonach sie nur das wisse, was ihr die Privatbeteiligtenvertreterin gesagt habe, stützte sich doch das Schöffengericht nur insoweit auf belastende Angaben dieser Zeugin, als sie mit denen der Tatzeugen übereinstimmten (US 7). Im Übrigen erschöpft sich dieser Einwand in einer bloßen Spekulation über das Zustandekommen der vor der Polizei noch nicht vorgebrachten und erst vor der Untersuchungsrichterin deponierten belastenden Angaben des Tatopfers, mit der die anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung von dieser Zeugin dargelegte - von den Tatrichtern erwogene (US 7) - Erklärung übergangen wird, dass sie vor der Polizei einen an ihr begangenen sexuellen Missbrauch lediglich aus Scham nicht erwähnte. In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer inhaltlich einen Mangel an Feststellungen zu einer nicht bloß flüchtigen, sexualbezogenen Berührung vergleiche Schick in WK2 Paragraph 205, Rz 18), übergeht aber prozessordnungswidrig die getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte Mathilde T***** nicht bloß zufällig flüchtig berührte, sondern zielgerichtet mit einiger Intensität unterhalb der Oberbekleidung im Bereich der Brüste und mit der Hand unter der Hose am Geschlechtsteil betastete, wogegen sich das Tatopfer - alkoholisierungsbedingt - erfolglos wehrte (US 4 und 6).
Die teilweise offenbar unbegründete, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teilweise offenbar unbegründete, teilweise nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.