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Entscheidung 13 Os 80/06y×

Entscheidung 13 Os 80/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os80/06y

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Franz G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14. Juni 2006, GZ 11 Hv 56/06y-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz G***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er in Mariazell unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB beging, „nämlich im Zustand einer Demenz bei einer bestehenden Chorea-Huntington-Krankheit, seine Ehegattin Margarethe G*****

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2003 durch die Ankündigung, er werde sie umbringen, falls sie zu einer Firmenweihnachtsfeier fahre, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung der Teilnahme an einer Firmenweihnachtsfeier zu nötigen versucht, und

2. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2002 bis zum 15. Februar 2006 in wiederholten Angriffen durch die Ankündigungen, er werde sie umbringen, abstechen, heimdrehen und verräumen, wobei er zur Bekräftigung seiner Drohung einmal mit einem Messer auf sie zuging und wiederholt eine Bestecklade mit darin befindlichen Messern öffnete, gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen."

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert der Betroffene, das Erstgericht habe sich nicht mit erheblichen Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin Margarethe G***** auseinandergesetzt, ohne jedoch solche Widersprüche konkret zu benennen. Im Übrigen weisen die Angaben dieser Zeugin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsbehörde (S 15 f) und in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung (S 215 ff) keine entscheidende Tatsachen betreffende Diskrepanzen auf.

Soweit die Beschwerde weiters eine mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Betroffenen moniert, übergeht sie die Erwägungen des Erstgerichtes, wonach jener aufgrund des bei ihm bestehenden Zustandsbildes zu Konfabulationen neige, weshalb seiner Aussage insgesamt keine relevante Beweiskraft zukomme (US 7). Die Tatrichter haben diesen Umstand berücksichtigt und im Übrigen - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, weshalb sie die belastenden Depositionen der Zeugin G***** für glaubwürdig erachtet haben (US 7 f; Ziffer 5, vierter Fall).

Das zur Ziffer 11, erstattete Vorbringen, das Erstgericht habe „auch nicht lückenlos und vollständig angeführt, welche zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch einer vorbeugenden Maßnahme vorliegen müssen" bezeichnet keinen Sachverhalt deutlich und bestimmt, der den Prüfungskriterien dieses Nichtigkeitsgrundes entspräche, und entzieht sich so einer inhaltlichen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E82234 13Os80.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00080.06Y.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20060913_OGH0002_0130OS00080_06Y0000_000