Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz G***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er in Mariazell unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB beging, „nämlich im Zustand einer Demenz bei einer bestehenden Chorea-Huntington-Krankheit, seine Ehegattin Margarethe G*****Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz G***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er in Mariazell unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB beging, „nämlich im Zustand einer Demenz bei einer bestehenden Chorea-Huntington-Krankheit, seine Ehegattin Margarethe G*****
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2003 durch die Ankündigung, er werde sie umbringen, falls sie zu einer Firmenweihnachtsfeier fahre, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung der Teilnahme an einer Firmenweihnachtsfeier zu nötigen versucht, und
2. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2002 bis zum 15. Februar 2006 in wiederholten Angriffen durch die Ankündigungen, er werde sie umbringen, abstechen, heimdrehen und verräumen, wobei er zur Bekräftigung seiner Drohung einmal mit einem Messer auf sie zuging und wiederholt eine Bestecklade mit darin befindlichen Messern öffnete, gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen."
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.