Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 28. Februar 2007 (ON 43) über den Angeklagten Markus P***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) sowie der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO).Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 28. Februar 2007 (ON 43) über den Angeklagten Markus P***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) sowie der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 48) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 22. März 2007 nicht Folge (ON 51). Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 60) setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft am 4. Mai 2007 aus dem Grund der Fluchtgefahr fort (ON 61). Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (§ 180 Abs 1 StPO) stützte sich dieser Beschluss auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Februar 2007 (ON 41), mit dem der Angeklagte mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A 1), je eines Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (B) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB (A 2), je eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A 3) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (A 4), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A 5) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C) schuldig erkannt wurde. Danach hat erDer dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 48) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 22. März 2007 nicht Folge (ON 51). Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 60) setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die Untersuchungshaft am 4. Mai 2007 aus dem Grund der Fluchtgefahr fort (ON 61). Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) stützte sich dieser Beschluss auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Februar 2007 (ON 41), mit dem der Angeklagte mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A 1), je eines Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (B) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB (A 2), je eines Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A 3) und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A 4), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A 5) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (C) schuldig erkannt wurde. Danach hat er
(A) Monique R***** in der Zeit vom September 2004 bis zum Sommer 2005
1) in sechs Angriffen durch Festhalten und Überwinden ihrer Gegenwehr mit Körperkraft, in einem Fall überdies durch Fesseln an ein Bettgestänge und die mittels Streichens mit einem Messer an ihrem Körper unterstützte Drohung, sie zu töten, zur Duldung des Beischlafs genötigt,
2) im Jahr 2005 durch Drohung mit dem Tod, deren Ernsthaftigkeit er dadurch unterstrich, dass er mit einem Küchenmesser einige Zentimeter von ihrem Körper entfernt in eine Matratze stach, zur Fortführung der Lebensgemeinschaft genötigt,
3) im Juli 2005 durch Anpacken und Zerren zum Verlassen seines Fahrzeugs und zum Betreten der gemeinsamen Wohnung genötigt,
4) im Juli 2005 dadurch, dass er, während sie am Boden kauerte, auf sie einschlug und eintrat und sie nachfolgend noch etwa eine Stunde hindurch in der Wohnung einsperrte, widerrechtlich gefangen gehalten und
5) durch die zu A 3 und A 4 beschriebenen Handlungen sowie in weiteren Angriffen durch Schläge, Tritte und Stöße Hämatome sowie eine Prellmarke zugefügt,
(B) Janine C***** in der Zeit von Mitte August bis Mitte September 2005 durch Festhalten und Überwinden ihrer Abwehrreaktionen mit Körperkraft zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei die Tatvollendung aufgrund letztlich erfolgreicher Gegenwehr unterblieb und
(C) am 11. März 2006 Markus M***** 20 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen. Der Schöffensenat sprach hiefür eine dreijährige Freiheitsstrafe aus und widerrief unter einem die bedingte Nachsicht zweier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechzehn Monaten sowie die bedingte Entlassung aus vier, insgesamt ebenfalls mehrmonatigen Strafresten (s ON 6).
Das Verfahren zur Entscheidung über die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 53) ist derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängig. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Angeklagten (ON 62) gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 4. Mai 2007 nicht Folge.