Ein formeller Begründungsmangel haftet dem Ersturteil demnach nicht an.
Aber auch die Rechtsrügen versagen.
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpft der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Verhaltens als Beteiligung (§ 12 StGB.) an den Verbrechen des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. und der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach dem § 175 Abs. 1 StGB. im wesentlichen mit der Behauptung, es fehle an dem für die Beteiligung im Sinne des § 12 StGB. (Bestimmung und sonstigen Tatbeitrag) erforderlichen Vorsatz. Mit diesem Einwand bringt die Beschwerde jedoch den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie vom Urteilssachverhalt abweicht. Das Erstgericht hat, wie erwähnt, dem Beschwerdevorbringen zuwider festgestellt, daß sich die Angeklagten in der Absicht, (sich selbst oder einem anderen) einen, wenn auch noch nicht näher bestimmten, Sprengstoffanschlag zu ermöglichen, geeinigt hatten, den Sprengstoffbunker aufzubrechen und sich Sprengstoff zu 'besorgen'. Damit treffen aber die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des Diebstahls als auch der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel, begangen durch Erwerb von Sprengstoff, von denen ersterer Tatbestand Vorsatz nach dem § 5 Abs. 1 StGB., letzterer Absichtlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB. erfordert, zu. Diese Absicht muß sich nämlich nicht - wie auch das Erstgericht richtig erkannt hat - auf die Vorbereitung schon näher ins Auge gefaßter derartiger Straftaten beziehen; es genügt, wenn sie auch nur die Vorbereitung einzelner noch unbestimmter Taten dieser Art betrifft (Leukauf-Steininger 849; Foregger-Serini StGB.2 S. 313, Erl. II). Daß es sich bei einer solchen vorliegenden Falles von der Absicht des Beschwerdeführers erfaßten, unbestimmten Tat um eine nach dem § 173 Abs. 1 StGB. (vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel) tatbildliche, nämlich Leib oder Leben eines anderen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß gefährdende Explosion eines Sprengstoffes als Sprengmittel handeln sollte, ist nach den erstgerichtlichen Annahmen klargestellt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in einem unter Heraussprengen von Fenstern verübten Sprengstoffanschlag auf eine ausländische Vertretungsbehörde oder Institution, für den eine beträchtliche Sprengstoffmenge (3 Pakete = 84 Patronen = 15 kg Donarit-Gelatine /vgl. S. 47, 125 /) beschafft wurde, eine typische Gemeingefahr gemäß dem § 173 Abs. 1Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bekämpft der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Verhaltens als Beteiligung (Paragraph 12, StGB.) an den Verbrechen des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB. und der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach dem Paragraph 175, Absatz eins, StGB. im wesentlichen mit der Behauptung, es fehle an dem für die Beteiligung im Sinne des Paragraph 12, StGB. (Bestimmung und sonstigen Tatbeitrag) erforderlichen Vorsatz. Mit diesem Einwand bringt die Beschwerde jedoch den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie vom Urteilssachverhalt abweicht. Das Erstgericht hat, wie erwähnt, dem Beschwerdevorbringen zuwider festgestellt, daß sich die Angeklagten in der Absicht, (sich selbst oder einem anderen) einen, wenn auch noch nicht näher bestimmten, Sprengstoffanschlag zu ermöglichen, geeinigt hatten, den Sprengstoffbunker aufzubrechen und sich Sprengstoff zu 'besorgen'. Damit treffen aber die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des Diebstahls als auch der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel, begangen durch Erwerb von Sprengstoff, von denen ersterer Tatbestand Vorsatz nach dem Paragraph 5, Absatz eins, StGB., letzterer Absichtlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB. erfordert, zu. Diese Absicht muß sich nämlich nicht - wie auch das Erstgericht richtig erkannt hat - auf die Vorbereitung schon näher ins Auge gefaßter derartiger Straftaten beziehen; es genügt, wenn sie auch nur die Vorbereitung einzelner noch unbestimmter Taten dieser Art betrifft (Leukauf-Steininger 849; Foregger-Serini StGB.2 S. 313, Erl. römisch zwei). Daß es sich bei einer solchen vorliegenden Falles von der Absicht des Beschwerdeführers erfaßten, unbestimmten Tat um eine nach dem Paragraph 173, Absatz eins, StGB. (vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel) tatbildliche, nämlich Leib oder Leben eines anderen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß gefährdende Explosion eines Sprengstoffes als Sprengmittel handeln sollte, ist nach den erstgerichtlichen Annahmen klargestellt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in einem unter Heraussprengen von Fenstern verübten Sprengstoffanschlag auf eine ausländische Vertretungsbehörde oder Institution, für den eine beträchtliche Sprengstoffmenge (3 Pakete = 84 Patronen = 15 kg Donarit-Gelatine /vgl. S. 47, 125 /) beschafft wurde, eine typische Gemeingefahr gemäß dem Paragraph 173, Absatz eins
StGB. liegt (vgl. auch ÖJZ-LSK. 1976/304).StGB. liegt vergleiche auch ÖJZ-LSK. 1976/304).
Die Beschwerde wendet sich des weiteren gegen die Beurteilung der Bereitstellung des PKWs. für die Fahrt von Innsbruck nach Tannheim als sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 StGB. Dies allerdings zu Unrecht. Denn dieser sonstige Tatbeitrag nach der dritten Alternative des § 12 StGB. umfaßt alle Formen physischer und psychischer Unterstützung des Täters; jede Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichend kausaler Beitrag (ÖJZ-LSK. 1976/206, 1977/87).Die Beschwerde wendet sich des weiteren gegen die Beurteilung der Bereitstellung des PKWs. für die Fahrt von Innsbruck nach Tannheim als sonstigen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, StGB. Dies allerdings zu Unrecht. Denn dieser sonstige Tatbeitrag nach der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB. umfaßt alle Formen physischer und psychischer Unterstützung des Täters; jede Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichend kausaler Beitrag (ÖJZ-LSK. 1976/206, 1977/87).
Daß die Bereitstellung eines PKWs. und eines Lenkers für die Fahrt zum und vom Tatort ein solcher Beitrag ist, kann aber nicht bezweifelt werden.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. versucht die Beschwerde schließlich das - vom Erstgericht verneinte - Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach dem § 175 Abs. 2 StGB.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. versucht die Beschwerde schließlich das - vom Erstgericht verneinte - Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach dem Paragraph 175, Absatz 2, StGB.
darzutun.
Dieser Gesetzesstelle gemäß ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn
er freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB.) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand (gemeint: das Deliktsobjekt; hier den Sprengstoff) der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstandes habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, daß von dem Gegenstand zur Begehung einer nach dem (§ 171 oder) § 173 StGB. mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.er freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB.) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand (gemeint: das Deliktsobjekt; hier den Sprengstoff) der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstandes habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, daß von dem Gegenstand zur Begehung einer nach dem (Paragraph 171, oder) Paragraph 173, StGB. mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.
Keine dieser Voraussetzungen trifft zu, weil der gestohlene Sprengstoff von der Gendarmerie lediglich auf Grund des verdächtigen Verhaltens seines Komplizen und ohne irgendein Zutun des Beschwerdeführers entdeckt wurde.
Soweit die Beschwerde das Unterbleiben der Feststellung der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Unterrichtung der Gendarmerie - sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge, sachlich jedoch als Feststellungsmangel im Sinne der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. - geltend macht, übersieht sie, daß die Bestimmung über die tätige Reue nach dem § 175 Abs. 2 StGB. ausschließlich auf die tatsächliche Gefahrenbeseitigung abstellt und selbst ein freiwilliges und ernstliches Bemühen allein, die Gefahr zu beseitigen, für die Straflosigkeit nicht genügt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem Eintreffen der Gendarmerie und vor Auffindung des Sprengstoffes in der Lage war, vom - strafgesetzwidrigen - Sachverhalt Mitteilung zu machen, ist daher ohne Bedeutung.Soweit die Beschwerde das Unterbleiben der Feststellung der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Unterrichtung der Gendarmerie - sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge, sachlich jedoch als Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - geltend macht, übersieht sie, daß die Bestimmung über die tätige Reue nach dem Paragraph 175, Absatz 2, StGB. ausschließlich auf die tatsächliche Gefahrenbeseitigung abstellt und selbst ein freiwilliges und ernstliches Bemühen allein, die Gefahr zu beseitigen, für die Straflosigkeit nicht genügt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem Eintreffen der Gendarmerie und vor Auffindung des Sprengstoffes in der Lage war, vom - strafgesetzwidrigen - Sachverhalt Mitteilung zu machen, ist daher ohne Bedeutung.
Aus den genannten Erwägungen war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem § 175 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem Paragraph 175, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB.
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollzug es gemäß dem § 43 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufschob.eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollzug es gemäß dem Paragraph 43, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufschob.
Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen das Geständnis des Tatsächlichen und die bisherige Unbescholtenheit dieses Angeklagten.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung des Strafmaßes auf die Untergrenze des anzuwendenden Strafsatzes - allenfalls unter Anwendung des § 41 StGB. noch darunter - und die Verhängung einer Geldstrafe gemäß dem § 37 StGB. an. Die Berufung erweist sich teilweise als berechtigt. Denn die an sich atypischen Begleitumstände des vorliegenden Falles lassen Belange der General- und Spezialprävention zurücktreten. Es kann wohl angenommen werden, daß eine immerhin noch innerhalb des anzuwendenden Strafsatzes ausgemessene Freiheitsstrafe von neun Monaten dem (gemessen an vergleichbaren Straftaten) eher geringen Unrechtsgehalt der Taten und dem ähnlich geringfügigen Verschulden des Angeklagten A entspricht.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung des Strafmaßes auf die Untergrenze des anzuwendenden Strafsatzes - allenfalls unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. noch darunter - und die Verhängung einer Geldstrafe gemäß dem Paragraph 37, StGB. an. Die Berufung erweist sich teilweise als berechtigt. Denn die an sich atypischen Begleitumstände des vorliegenden Falles lassen Belange der General- und Spezialprävention zurücktreten. Es kann wohl angenommen werden, daß eine immerhin noch innerhalb des anzuwendenden Strafsatzes ausgemessene Freiheitsstrafe von neun Monaten dem (gemessen an vergleichbaren Straftaten) eher geringen Unrechtsgehalt der Taten und dem ähnlich geringfügigen Verschulden des Angeklagten A entspricht.
Zu einer Strafbemessung an der Untergrenze des Strafsatzes oder gar zu einer Anwendung des § 41 StGB. konnte sich der Oberste Gerichtshof angesichts des Zusammentreffens zweier Verbrechen allerdings nicht entschließen.Zu einer Strafbemessung an der Untergrenze des Strafsatzes oder gar zu einer Anwendung des Paragraph 41, StGB. konnte sich der Oberste Gerichtshof angesichts des Zusammentreffens zweier Verbrechen allerdings nicht entschließen.
Damit fehlt es aber an der entscheidenden Voraussetzung des § 37 Abs. 1 StGB. für die begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe, sodaß insofern der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.Damit fehlt es aber an der entscheidenden Voraussetzung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. für die begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe, sodaß insofern der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 390, a StPO.