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Entscheidung 13 Os 80/98×

Entscheidung 13 Os 80/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os80/98 (13Os81/98)

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Max S***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 125,; 15, 269 Absatz eins,, erster Fall) StGB, AZ 6 d E römisch fünf r 933/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1998, GZ 6 d E römisch fünf r 933/94-13, und einen weiteren Vorgang, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, und des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Es wurden verletzt

1. Paragraph 494, a StPO durch die Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung des vom Bezirksgericht Meidling mit dem Urteil vom 24. November 1994, GZ 11 U 31/97g-17, (unter Absehen vom Widerruf) gefaßten Beschlusses auf Verlängerung der Probezeit der dem Herbert Max S***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. April 1994, GZ 6 d E römisch fünf r 933/94-6, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB gewährten bedingten Strafnachsicht an den mit der Vorentscheidung befaßt gewesenen Gerichtshof;

2. Paragraph 43, StGB durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1998, GZ 6 d E römisch fünf r 933/94-13, mit dem die im Urteil vom 8. April 1994 verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, obwohl infolge der zu 1. genannten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre diese noch nicht abgelaufen war.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. April 1994, GZ 6 d E römisch fünf r 933/94-6, wurde Herbert Max S***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 125, 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Wegen des innerhalb der Probezeit (am 12. Mai 1996) begangenen Vergehens der Sachbeschädigung, wurde Herbert Max S***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 24. November 1997, GZ 11 U 31/97g-17, nach Paragraph 125, StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, und verlängerte gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre. Entgegen der im Paragraph 494, Absatz 7, StPO normierten Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung des von dieser Entscheidung betroffenen Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verfügte es aber erst am 29. Dezember 1997 eine derartige Mitteilung, die am 8. Jänner 1998 abgefertigt wurde und beim Landesgericht für Strafsachen Wien erst am 13. Jänner 1998 einlangte (ON 19 in 11 U 31/97g des Bezirksgerichtes Meidling sowie ON 14 in 6 d E römisch fünf r 933/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).

Mit Beschluß vom 8. Jänner 1998, GZ 6 d E römisch fünf r 933/94-13, sah das Landesgericht für Strafsachen Wien die über Herbert Max S***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nach.

Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB über die endgültige Strafnachsicht setzt voraus, daß die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieses Erfordernis war aber im Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksgericht Meidling (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintritts eines Widerrufsgrundes) noch nicht gegeben.

Diese Gesetzesverletzung war durch die ihrerseits gesetzwidrige Verzögerung des Bezirksgerichtes Meidling bedingt, das entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO dem hievon betroffenen Landesgericht für Strafsachen Wien nicht sogleich seine Entscheidung auf Verlängerung der Probezeit bekannt gab.

Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung durch das Bezirksgericht Meidling und die dadurch bewirkte vorzeitige (gesetzwidrige) endgültige Strafnachsicht durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zum Vorteil des Verurteilten auswirkte, muß es - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben (11 Os 82,83/96; 12 Os 190,191/94, 13 Os 151,152/96 uva).

Somit bleibt der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1998, mit dem die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe festgestellt wurde, rechtswirksam.

Dem Beschluß des Bezirksgerichtes Meidling auf Verlängerung der Probezeit ist damit allerdings (nachträglich) der Boden entzogen. Dem Bezirksgericht Meidling wird es somit obliegen, das Strafregisteramt davon in Kenntnis zu setzen, daß die Verlängerung der Probezeit zufolge der zwischenzeitig (wenn auch irrtümlich) ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht gegenstandslos ist (13 Os 151,152/96).

Anmerkung

E50727 13D00808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00080.98.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19980701_OGH0002_0130OS00080_9800000_000