Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. April 1994, GZ 6 d E Vr 933/94-6, wurde Herbert Max S***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 125, 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. April 1994, GZ 6 d E römisch fünf r 933/94-6, wurde Herbert Max S***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 125, 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Wegen des innerhalb der Probezeit (am 12. Mai 1996) begangenen Vergehens der Sachbeschädigung, wurde Herbert Max S***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 24. November 1997, GZ 11 U 31/97g-17, nach § 125 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, und verlängerte gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre. Entgegen der im § 494 Abs 7 StPO normierten Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung des von dieser Entscheidung betroffenen Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verfügte es aber erst am 29. Dezember 1997 eine derartige Mitteilung, die am 8. Jänner 1998 abgefertigt wurde und beim Landesgericht für Strafsachen Wien erst am 13. Jänner 1998 einlangte (ON 19 in 11 U 31/97g des Bezirksgerichtes Meidling sowie ON 14 in 6 d E Vr 933/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).Wegen des innerhalb der Probezeit (am 12. Mai 1996) begangenen Vergehens der Sachbeschädigung, wurde Herbert Max S***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 24. November 1997, GZ 11 U 31/97g-17, nach Paragraph 125, StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, und verlängerte gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre. Entgegen der im Paragraph 494, Absatz 7, StPO normierten Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung des von dieser Entscheidung betroffenen Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verfügte es aber erst am 29. Dezember 1997 eine derartige Mitteilung, die am 8. Jänner 1998 abgefertigt wurde und beim Landesgericht für Strafsachen Wien erst am 13. Jänner 1998 einlangte (ON 19 in 11 U 31/97g des Bezirksgerichtes Meidling sowie ON 14 in 6 d E römisch fünf r 933/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Mit Beschluß vom 8. Jänner 1998, GZ 6 d E Vr 933/94-13, sah das Landesgericht für Strafsachen Wien die über Herbert Max S***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nach.Mit Beschluß vom 8. Jänner 1998, GZ 6 d E römisch fünf r 933/94-13, sah das Landesgericht für Strafsachen Wien die über Herbert Max S***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nach.
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.