Die Feststellung, daß der Angeklagte auch Täter der (vollendeten) schweren Erpressung (1) war, begegnet keinen erheblichen Bedenken (Z 5a). Denn das Erpressungsopfer kannte den Angeklagten nicht nur von dessen (erpresserischen) Telephonanrufen, sondern war sein langjähriger Mitschüler gewesen. Keine "Realitätsferne" liegt in der Urteilsannahme, daß der Angeklagte von Ungarn aus Telephonate nach Österreich führte, seine Reisebegleiter wiederum hatten ihn nicht dauernd unter Kontrolle. Das abgepreßte Geld wurde bar an der vom Angeklagten bezeichneten Stelle vom Opfer "hinterlegt", sodaß Geldbewegungen am Konto des Angeklagten keinerlei Aussagewert besitzen. Unrichtig ist schließlich das Rechtsmittelvorbringen, der Sachverständige hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit den Angeklagten als Anrufer ausgeschlossen. Der Sachverständige hat vielmehr - trotz der unterschiedlichen Qualität der ihm zur Verfügung stehenden Bänder, die eine Sprecheridentifizierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zulassen - die Übereinstimmung der Sprachmuster des Anrufers auf beiden Bändern mit 60 % bis 80 % beziffert. Sein daraus gezogener (Umkehr-)Schluß, daß der Angeklagte nur zu 20 % bis 40 % nicht Anrufer der "fraglichen Szenen" war, ist daher kein schlagendes Argument aus den Akten gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten (zu beiden Fakten).Die Feststellung, daß der Angeklagte auch Täter der (vollendeten) schweren Erpressung (1) war, begegnet keinen erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,). Denn das Erpressungsopfer kannte den Angeklagten nicht nur von dessen (erpresserischen) Telephonanrufen, sondern war sein langjähriger Mitschüler gewesen. Keine "Realitätsferne" liegt in der Urteilsannahme, daß der Angeklagte von Ungarn aus Telephonate nach Österreich führte, seine Reisebegleiter wiederum hatten ihn nicht dauernd unter Kontrolle. Das abgepreßte Geld wurde bar an der vom Angeklagten bezeichneten Stelle vom Opfer "hinterlegt", sodaß Geldbewegungen am Konto des Angeklagten keinerlei Aussagewert besitzen. Unrichtig ist schließlich das Rechtsmittelvorbringen, der Sachverständige hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit den Angeklagten als Anrufer ausgeschlossen. Der Sachverständige hat vielmehr - trotz der unterschiedlichen Qualität der ihm zur Verfügung stehenden Bänder, die eine Sprecheridentifizierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zulassen - die Übereinstimmung der Sprachmuster des Anrufers auf beiden Bändern mit 60 % bis 80 % beziffert. Sein daraus gezogener (Umkehr-)Schluß, daß der Angeklagte nur zu 20 % bis 40 % nicht Anrufer der "fraglichen Szenen" war, ist daher kein schlagendes Argument aus den Akten gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten (zu beiden Fakten).
Die Wiedergabe der auf Tonband festgehaltenen Äußerung "aber net wieder abischoppen" ist keineswegs aktenwidrig (US 7, Bd I, S 109; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185).Die Wiedergabe der auf Tonband festgehaltenen Äußerung "aber net wieder abischoppen" ist keineswegs aktenwidrig (US 7, Bd römisch eins, S 109; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185).
Zudem räumt der Beschwerdeführer (im Rahmen des Berufungsvorbringens) durch sein Zugeständnis, K***** im August "im Glauben gelassen" zu haben, Täter der vorangegangenen Erpressung gewesen zu sein (S 9), die behaupteten Bedenken selbst aus.
Mit der substratlosen Behauptung, angesichts kursierender Gerüchte hätten die Drohungen weder zur Sorge um eine Beeinträchtigung von Ehre oder Vermögen noch um die Vernichtung der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung Anlaß gegeben, halten Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest.Mit der substratlosen Behauptung, angesichts kursierender Gerüchte hätten die Drohungen weder zur Sorge um eine Beeinträchtigung von Ehre oder Vermögen noch um die Vernichtung der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung Anlaß gegeben, halten Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest.
Das gilt auch für das (erneut) dem Bestimmtheitsgebot widerstreitende Vorbringen, es sei "fraglich, ob" mit Blick auf das (vorgebliche) Ziel der "Erpressung", dem Treiben K***** Einhalt zu gebieten, die Tat "überhaupt rechtswidrig" sei (§ 144 Abs 2 StGB).Das gilt auch für das (erneut) dem Bestimmtheitsgebot widerstreitende Vorbringen, es sei "fraglich, ob" mit Blick auf das (vorgebliche) Ziel der "Erpressung", dem Treiben K***** Einhalt zu gebieten, die Tat "überhaupt rechtswidrig" sei (Paragraph 144, Absatz 2, StGB).
Die Zurückweisung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die noch nicht erledigte Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die noch nicht erledigte Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.