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Entscheidung 13 Os 80/99×

Entscheidung 13 Os 80/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os80/99

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich W***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. März 1999, GZ 36 römisch fünf r 2029/96-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich W***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in T***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Georg K***** durch Ankündigung einer wirtschaftlich und gesellschaftlich existenzbedrohenden Strafanzeige wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Übergriffe gegenüber Unmündigen zur Ausfolgung von Bargeld genötigt (1) und zu nötigen versucht (2), und zwar

1) Ende Feber, Anfang März 1996 von 250.000 S und

2) im August 1996 von 350.000 S.

Die - neben einer unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld - aus Ziffer 5 a, 9, Litera a und (inhaltlich) 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung, daß der Angeklagte auch Täter der (vollendeten) schweren Erpressung (1) war, begegnet keinen erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,). Denn das Erpressungsopfer kannte den Angeklagten nicht nur von dessen (erpresserischen) Telephonanrufen, sondern war sein langjähriger Mitschüler gewesen. Keine "Realitätsferne" liegt in der Urteilsannahme, daß der Angeklagte von Ungarn aus Telephonate nach Österreich führte, seine Reisebegleiter wiederum hatten ihn nicht dauernd unter Kontrolle. Das abgepreßte Geld wurde bar an der vom Angeklagten bezeichneten Stelle vom Opfer "hinterlegt", sodaß Geldbewegungen am Konto des Angeklagten keinerlei Aussagewert besitzen. Unrichtig ist schließlich das Rechtsmittelvorbringen, der Sachverständige hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit den Angeklagten als Anrufer ausgeschlossen. Der Sachverständige hat vielmehr - trotz der unterschiedlichen Qualität der ihm zur Verfügung stehenden Bänder, die eine Sprecheridentifizierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zulassen - die Übereinstimmung der Sprachmuster des Anrufers auf beiden Bändern mit 60 % bis 80 % beziffert. Sein daraus gezogener (Umkehr-)Schluß, daß der Angeklagte nur zu 20 % bis 40 % nicht Anrufer der "fraglichen Szenen" war, ist daher kein schlagendes Argument aus den Akten gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten (zu beiden Fakten).

Die Wiedergabe der auf Tonband festgehaltenen Äußerung "aber net wieder abischoppen" ist keineswegs aktenwidrig (US 7, Bd römisch eins, S 109; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 185).

Zudem räumt der Beschwerdeführer (im Rahmen des Berufungsvorbringens) durch sein Zugeständnis, K***** im August "im Glauben gelassen" zu haben, Täter der vorangegangenen Erpressung gewesen zu sein (S 9), die behaupteten Bedenken selbst aus.

Mit der substratlosen Behauptung, angesichts kursierender Gerüchte hätten die Drohungen weder zur Sorge um eine Beeinträchtigung von Ehre oder Vermögen noch um die Vernichtung der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung Anlaß gegeben, halten Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest.

Das gilt auch für das (erneut) dem Bestimmtheitsgebot widerstreitende Vorbringen, es sei "fraglich, ob" mit Blick auf das (vorgebliche) Ziel der "Erpressung", dem Treiben K***** Einhalt zu gebieten, die Tat "überhaupt rechtswidrig" sei (Paragraph 144, Absatz 2, StGB).

Die Zurückweisung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die noch nicht erledigte Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E54581 13D00809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00080.99.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_0130OS00080_9900000_000